Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 17. Februar 2012
Aktenzeichen: 6 W 202/12

(OLG München: Beschluss v. 17.02.2012, Az.: 6 W 202/12)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München betrifft eine sofortige Beschwerde gegen ein Endurteil des Landgerichts München I. Die Antragstellerin hatte gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung erwirkt und forderte in ihrem Kostenwiderspruch die Kosten des Verfahrens von der Antragsgegnerin zurück. Das Landgericht änderte daraufhin die Kostenentscheidung ab und legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufgrund des sofortigen Anerkenntnisses der Antragsgegnerin auf. Die Antragstellerin war mit dieser Entscheidung des Landgerichts nicht einverstanden und reichte daher eine sofortige Beschwerde ein. Sie argumentierte, dass kein sofortiges Anerkenntnis vorliege und dass eine Abmahnung wegen besonderer Dringlichkeit entbehrlich gewesen sei. Das Oberlandesgericht befand jedoch, dass das Landgericht mit seiner Begründung richtig geurteilt habe. Es sah das Vorliegen eines sofortigen Anerkenntnisses als gegeben an, da der Widerspruch der Antragsgegnerin auf die Kosten beschränkt wurde. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 5.10.2011 änderte daran nichts, da darin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht geleugnet wurde. Zudem sei eine Abschlusserklärung nicht unverzüglich nach Zustellung der einstweiligen Verfügung abzugeben. Das Oberlandesgericht stimmte auch der Auffassung des Landgerichts zu, dass die Antragsgegnerin keine Veranlassung für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben habe, da sie nicht abgemahnt wurde. Die Kostenentscheidung des Landgerichts wurde bestätigt und die Antragstellerin wurde dazu verurteilt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Oberlandesgericht hob außerdem hervor, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Rechtsbeschwerde möglich ist.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG München: Beschluss v. 17.02.2012, Az: 6 W 202/12


Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 20.12.2011 - 1 HKO 19032/11 € wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Wegen des Sachverhalts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils unter 1. Bezug genommen, mit dem das Landgericht auf den Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin die Kostenentscheidung der Beschlussverfügung vom 31.8.2011 abgeändert und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt hat mit der Begründung, die Antragsgegnerin habe den Anspruch sofort anerkannt und mangels Abmahnung, die nicht entbehrlich gewesen sei, keinen Anlass für ein gerichtliches Vorgehen gegeben.

Gegen das ihr am 22.12.2011 zugestellte Urteil wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde vom 3.1.2012. Sie macht geltend:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege kein sofortiges Anerkenntnis vor. Es reiche nicht aus, dass die Antragsgegnerin das Anerkenntnis bei der "ersten prozessualen Gelegenheit" abgegeben habe. Die Rechtsprechung zum Klageverfahren sei auf die einstweilige Verfügung nicht zu übertragen. Im Hinblick auf den Vorbehalt in dem Schreiben vom 5.10.2011 fehle es auch an einem vorbehaltslosen Anerkenntnis. Auch habe die Antragsgegnerin ansonsten Veranlassung für den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegeben. Vorsorglich werde weiter geltend gemacht, dass eine Abmahnung wegen besonderer Dringlichkeit entbehrlich gewesen sei. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Schriftsätze vom 3.1., 13.1. und 13.2.2012 Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts München I vom 20.12.2011 (1 HKO 19032/11) abzuändern und die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I im Kostenpunkt zu Ziffer 2. zu bestätigen sowie der Antragsgegnerin die weiteren Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung (Schriftsatz vom 25.1.2012).

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 99 Abs. 2 ZPO entsprechend, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und, da form-und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO), auch zulässig.

2. In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg, da das Landgericht mit eingehender und zutreffender Begründung der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 93 ZPO auferlegt hat.

Nach dieser Vorschrift hat der Kläger/Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Beklagte/Antragsgegner den Anspruch sofort anerkennt und für die Klageerhebung/den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keine Veranlassung gegeben hat.

a. Das Landgericht hat zu Recht das Vorliegen eines sofortigen Anerkenntnisses bejaht, da der Widerspruch der Antragsgegnerin vom 10.10.2011 auf die Kosten beschränkt wurde. Damit war ein Anerkenntnis des mit der einstweiligen Verfügung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs verbunden (allgemeine Meinung, vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 55 Rn. 12 mwN).

12aa. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin im Schreiben vom 5.10.2011, mit dem eine Abschlusserklärung abgegeben wurde, ausgeführt hat, von ihr habe nicht festgestellt werden können, dass die streitgegenständliche Äußerung tatsächlich getätigt worden sei. Denn sie hat damit den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht geleugnet, sodann weiter ausgeführt, dass, selbst wenn es so gewesen sein sollte, es sich um einen bedauerlichen Einzelfall handele und von einer -wie von der Antragstellerin geltend gemacht flächendeckenden Strategie nicht die Rede sein könne. Dass die Antragsgegnerin "vorbehaltslos" ein Fehlverhalten (hier: ihrer Beauftragten im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG) eingesteht, ist nicht Voraussetzung für ein Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO.

13bb. Wie das Landgericht zutreffend weiter ausgeführt hat, liegt auch ein sofortiges Anerkenntnis vor, denn ein Grundsatz, wonach eine Abschlusserklärung "unverzüglich" nach Zustellung der einstweiligen Verfügung abgegeben werden müsste, ist nicht anzuerkennen. Maßgeblich für das Vorliegen eines sofortigen Anerkenntnisses ist nicht die Abgabe der Abschlusserklärung und deren Zeitpunkt, sondern die Einlegung des von Anfang an auf die Kosten beschränkten Widerspruchs, denn damit wird der Streitgegenstand des Widerspruchsverfahrens festgelegt (vgl. Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rn. 234 f.; Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 51 Rn. 46; jeweils mwN). Die Einlegung des Kostenwiderspruchs unterliegt nach allgemeiner Auffassung -von einer hier nicht in Rede stehenden Verwirkung abgesehen -keinen zeitlichen Grenzen (vgl. Berneke aaO Rn. 205 mwN; KG, Beschl. v. 17.5.2011 -5 W 75/11, Tz. 18ff., Juris).

b. Die Antragsgegnerin hat für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch keine Veranlassung gegeben, da sie nicht abgemahnt wurde.

Die Abmahnung war auch nicht wegen besonderer Dringlichkeit entbehrlich, denn auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass es der Antragstellerin, auch wenn unterstellt wird, dass nach Kenntniserlangung am 17.8.2011 noch weitere Ermittlungen angestellt werden mussten, nicht möglich war, die Antragsgegnerin unter Setzung einer kurz bemessenen Frist vor Einreichung des Verfügungsantrags am 30.8.2011 abzumahnen (vgl. Teplitzky, Kap. 41 Rdn. 33; Bornkamm, in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 12 Rn. 1.46 f.; jeweils mwN).

c. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich auch nicht, inwiefern die Antragsgegnerin auch sonst Veranlassung für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben haben soll. Aufgrund des "Vorbehalts" im Schreiben vom 5.10.2011 kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine vorherige Abmahnung, da offensichtlich zwecklos, entbehrlich gewesen wäre. Denn im Schreiben vom 5.10.2011 wurde gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass sich die Antragsgegnerin für berechtigt hielt, entsprechende Behauptungen (durch Vertriebsmitarbeiter) aufzustellen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht den in erster Instanz angefallenen Kosten, die, da berechenbar, keiner Festsetzung bedürfen.

5. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht (§ 574 Abs. 1 Satz 1, § 542 Abs. 2 ZPO).






OLG München:
Beschluss v. 17.02.2012
Az: 6 W 202/12


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