Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. März 2008
Aktenzeichen: 6 W (pat) 306/04

(BPatG: Beschluss v. 11.03.2008, Az.: 6 W (pat) 306/04)

Tenor

Das Patent 197 07 750 wird widerrufen.

Gründe

I.

Gegen das am 9. Oktober 2003 veröffentlichte bzw. am 3. Februar 2005 berichtigt veröffentlichte Patent 197 07 750 mit der Bezeichnung "Radialwälzlager" ist mit Schriftsatz der Einsprechenden vom 19. Dezember 2003, per Fax eingegangen am 9. Januar 2004, Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf eine behauptete Vorbenutzungshandlung, die das Radiallager nach Patentanspruch 1 des Streitpatents neuheitsschädlich vorweggenommen habe. Zum Beleg ihres Vortrags legt sie eine eidesstattliche Versicherung sowie mehrere Konstruktionszeichnungen (siehe unten) vor und bietet zudem auch Zeugenbeweis an.

Im Einzelnen wurden im Einspruchsverfahren folgende Entgegenhaltungen benannt:

E1 Eidesstattliche Versicherung des Herrn H... vom 8.1.2004 E2 Montage- und Demontagevorschrift für das Achslager vom 17.2./31.5.1995 (Aktenblatt 35 - 42)

E3 Konstruktionszeichnung BC2-7025 A vom 27.5.1994 (Aktenblatt 69)

E4 Konstruktionszeichnung CJ-NU 2230 ETN9A/VX651 vom 4.3.1994 (Aktenblatt 44)

E5 Bestellung S... AG vom 7.6.1995 (Aktenblatt 70 ff.)

E6 Toleranzvorgaben D11-4 für Zylinderrollen, eingereicht im parallelen Verfahren 6 W (pat) 324/04.

Die Einsprechende stützt ihren Einspruch ausschließlich auf die geltend gemachte Vorbenutzungshandlung, zu der sie ausführt, im Ergebnis sei gegenüber dieser ein Radialwälzlager mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nicht neu. In diesem Zusammenhang verweist sie darauf, dass Radialwälzlager mit den Merkmalen wie in Patentanspruch 1 des Streitpatents bereits vor dem relevanten Prioritätstag durch Lieferung an die S... AG (S...) vorbekannt gewesen seien. Insbesondere seien die im Patentan- spruch 1 genannten Abmessungsverhältnisse von Laufringdurchmesser D und der Stärke des ringförmigen Spaltes H sowie die axiale Länge der Umfangsoberfläche des Käfigs A und der axialen Länge der Umfangsoberfläche des Laufrings B bei den in Rede stehenden Lagern bereits verwirklicht, außerdem würden diese in gleicher Weise mit Hilfe von Schmierfett betrieben.

Ausführungen, die erfinderische Tätigkeit betreffend, werden von der Einsprechenden nicht gemacht. Auch werden die im Prüfungsverfahren angezogenen Entgegenhaltungen nicht aufgegriffen.

Die Einsprechende beantragt, das Patent 197 07 750 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent 197 07 750 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Unterlagen im Übrigen wie erteilt.

Die im schriftlichen Vortrag zum Ausdruck gebrachten Zweifel an der Zulässigkeit des Einspruchs werden in der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffen. Die Patentinhaberin bezweifelt aber weiterhin die Vergleichbarkeit des Radialwälzlagers nach Patentanspruch 1 mit dem von der Einsprechenden angezogenen als auch dessen Vorbenutzung. Sinngemäß führt sie aus, der Bezug zwischen den Entgegenhaltungen E3 und E4 sei nicht nachvollziehbar, d. h. eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Zeichnungen zu dem von der Einsprechenden als offenkundig beanspruchten Gegenstand sei nicht gegeben. Zudem sei die Entgegenhaltung E4 als Konstruktionszeichnung gar nicht öffentlich geworden. Unabhängig davon vermutet sie eine Kooperationsentwicklung zwischen der Einsprechenden S1... und der S..., bei der S... detaillierte Vorgaben an die S1... (Einsprechende) gemacht habe.

Der geltende, einzige Patentanspruch lautet (in der von der Einsprechenden gegliederten Form, im Originalwortlaut):

Radialwälzlager mit:

a) einem äußeren Laufring (2a, 2b), der eine äußere Laufbahn (6a, 6b) in dem axialen Mittelabschnitt der inneren Umfangsoberfläche enthält;

b) einem inneren Laufring (3a, 3b), der eine innere Laufbahn (7a; 7b) in dem axialen Mittelabschnitt der äußeren Umfangsoberfläche aufweist;

c) einer Vielzahlzahl von Wälzkörpern (4a, 4b), die drehbar zwischen der äußeren Laufbahn (6a, 6b) sowie dieser inneren Laufbahn (7a, 7b) angeordnet sind, d) und mit einem Käfig (5a, 5b), der zwischen der inneren Umfangsoberfläche des äußeren Laufrings (2a, 2b) und der äußeren Umfangsoberfläche des inneren Laufrings (3a, 3b) angeordnet ist und eine Vielzahl von Taschen (8a, 8b) aufweist um eine Vielzahl von Wälzkörpern (4a, 4b) drehbar aufzunehmen und zu haltern, wobei diese Taschen (8a, 8b) in Umfangsrichtung voneinander beabstandet angeordnet sind, wobei dieses Radialwälzlager die folgenden Verhältnisse erfüllt:

e) 4,5 * 10-3D ² H ² 7,5 * 10-3D undf) A/B = 0,6 - 1,0, wobei D der Durchmesser der Umfangsoberfläche des Käfigs (5a, 5b) ist, die an jeder der inneren oder äußeren Umfangsoberfläche in einem axialen Endabschnitt des Käfigs (5a, 5b) angeordnet ist, H die Stärke der ringförmigen Lücke (9) zwischen dieser Umfangsoberfläche des Käfigs (5a, 5b) und den Umfangsoberflächen der Laufringe(2a, 2b) ist, welche entweder die innere Umfangsoberfläche eines axialen Endabschnittes des äußeren Laufrings (2a, 2b) oder die äußere Umfangsoberfläche eines axialen Endabschnitts des inneren Laufrings (3a, 3b) ist, A die axiale Länge der Umfangsoberfläche des Käfigs (5a, 5b) ist und B gleich der axialen Länge der Umfangsoberfläche der Laufringe (2a, 2b) ist, wobei jeder dieser Wälzkörper (4a, 4b) die Form einer zylinderförmigen Walze aufweist und die Wälzoberfläche dieser zylinderförmigen Walzen eine gerade Form hat.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen H...

Zum weiteren Vorbringen aller Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I).

Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).

2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben worden. Er ist auch ausreichend substantiiert, weil aus der von der Einsprechenden innerhalb der Einspruchsfrist gemachten Begründung in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen hervorgehen.

In direkter Gegenüberstellung bezieht die Einsprechende die Merkmalsgruppena), b) und c) auf die E3, d) auf die E1 und die E5, e) auf die E3 und die E4 undf), g) auf die E4.

Die logische Verknüpfung der einzelnen Entgegenhaltungen erfolgt bereits durchden Vortrag der Einsprechenden (Einspruchsschriftsatz vom 19.12.2003)

die Eidesstattliche Erklärung (E1)

die Bezeichnungsangaben auf der E3 (vgl. links unten, Mitte, rechts "Bei Bestellung ...")

die Bezeichnungsangaben auf der E4 (Zeichnungsnummer, "gekennzeichnet: ...")

den direkten Hinweis auf die E2 (vgl. Punkt 1.1)

den direkten Hinweis auf die E5 (vgl. Punkte 18 - 22).

Aus diesem Vortrag werden die Tatsachen für die Einspruchsbegründung im Einzelnen angegeben und die hierzu relevanten Fragen, was, wann, wo, wie, durch wen in öffentlicher Weise geschehen ist, ausreichend beantwortet. Dadurch wurde der Senat in die Lage versetzt, den Gegenstand des Streitpatents abschließend zu behandeln.

Die Vernehmung des Zeugen H... bestätigte den schriftlichen Vortrag der Einsprechenden. An der Glaubwürdigkeit der Aussage besteht kein Zweifel, denn die detaillierten, lückenlosen Darlegungen sind logisch, folgerichtig, entsprechen der Lebenserfahrung und decken sich mit dem Inhalt der Entgegenhaltungen.

a) Die Merkmale des einzigen Patentanspruchs sind offenbart in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2.

b) Das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Radialwälzlager nach den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs ist nicht neu gegenüber dem Gegenstand der Vorbenutzung entsprechend den eingereichten Entgegenhaltungen E1 bis E5.

Wie schriftlich vorgetragen und vom Zeugen bestätigt, stellte der Betrieb der Einsprechenden bereits vor dem Prioritätstag des Streitpatents Radialwälzlager unter der Bezeichnung BC2-7025 A her und bot diese gegenüber Dritten, hier gegenüber der S... (S...) an, bzw. lieferte diese aus. Dabei bestand zwischen den Verhandlungspartnern ein Kunden-Lieferantenverhältnis.

Ausweislich der von der Einsprechenden angefertigten Konstruktionszeichnung BC2-7025A vom 27.5.1994 (E3) und bestätigt durch die Zeugenaussage, handelt es sich bei der an die Einsprechende gerichteten Bestellung "S... AG vom 7.6.1995" (E5), vgl. bspw. Position 18, um eine solche über 48 "Zylinderrollenlager" S1... BC2-7025A. Diese Bestellung sollte zu einem vorgesehenen Lieferter- min 15.6.1995 (frühester Prioritätstag des Streitpatents 26.2.1996) erfolgen. Nach Zeugenaussage wurden diese Liefertermine in der Regel eingehalten und allenfalls kurzzeitig überschritten. Für die Annahme, dass dies bei dieser konkreten Lieferung ausnahmsweise nicht der Fall gewesen sein könnte, gibt es keinen Anhaltspunkt.

Beim Radialwälzlager S1... BC2-7025A handelt es sich um ein Standard- lager für Lokomotiven, wie es bspw. auch in der Montage- und Demontagevorschrift für das Achslager vom 17.2./31.5.1995 (E2) erwähnt wird. Für dieses Radialwälzlager nach der E3 wird ein Kunststoffkäfig entsprechend der Konstruktionszeichnung CJ-NU 2230 ETN9A/VX651 vom 4.3.1994 (E4) verwendet. Letztere Konstruktionszeichnung wurde laut Aussage des Zeugen allerdings nicht an Kunden weitergegeben.

Für den Senat steht allerdings außer Zweifel, dass Kunden, hier die S..., die nicht entfernt liegende Möglichkeit, z. B. durch Nachmessen o. ä. hatten, in den Zugriff auf die Konstruktionsmaße des Käfigs zu gelangen, so dass die Merkmale der Lager durch diese Lieferung offenkundig geworden sind (vgl. BGH GRUR 63, 311 "Stapelpresse").

Damit ist ein Radialwälzlager entsprechend der E1 - E5 als vorveröffentlichter Stand der Technik, entsprechend § 3, Abs. 1 anzusehen.

Die oben aufgeführten Entgegenhaltungen offenbaren ein Radialwälzlager mit:

a) einem äußeren Laufring (E3: mit einem angegebenen inneren ¯ 229,8), der eine äußere Laufbahn in dem axialen Mittelabschnitt der inneren Umfangsoberfläche enthält;

b) einem inneren Laufring (E3: mit einem angegebenen äußeren ¯ 194,8), der eine innere Laufbahn in dem axialen Mittelabschnitt der äußeren Umfangsoberfläche aufweist;

c) einer Vielzahlzahl von Wälzkörpern (E3: Nr. 3), die drehbar zwischen der äußeren Laufbahn sowie dieser inneren Laufbahn angeordnet sind, d) und mit einem Käfig (allgemein üblich, in E3: Kunststoffschraffur neben den Zylinderrollen), der zwischen der inneren Umfangsoberfläche des äußeren Laufrings und der äußeren Umfangsoberfläche des inneren Laufrings angeordnet ist und eine Vielzahl von Taschen aufweist um eine Vielzahl von Wälzkörpern drehbar aufzunehmen und zu haltern, wobei diese Taschen in Umfangsrichtung voneinander beabstandet angeordnet sind, wobei dieses Radialwälzlager die folgenden Verhältnisse erfüllt:

e) 4,5 * 10-3D ² H ² 7,5 * 10-3D undf) A/B = 0,6 - 1,0, (zu den Punkten e) und f) vgl. untenstehende Ausführungen)

wobei D der Durchmesser der Umfangsoberfläche des Käfigs ist, die an jeder der inneren oder äußeren Umfangsoberfläche in einem axialen Endabschnitt des Käfigs angeordnet ist, H die Stärke der ringförmigen Lücke zwischen dieser Umfangsoberfläche des Käfigs und den Umfangsoberflächen der Laufringe ist, welche entweder die innere Umfangsoberfläche eines axialen Endabschnittes des äußeren Laufrings oder die äußere Umfangsoberfläche eines axialen Endabschnitts des inneren Laufrings ist, A die axiale Länge der Umfangsoberfläche des Käfigs ist und B gleich der axialen Länge der Umfangsoberfläche der Laufringe ist, wobei jeder dieser Wälzkörper die Form einer zylinderförmigen Walze aufweist und die Wälzoberfläche dieser zylinderförmigen Walzen eine gerade Form hat.

Zu den Punkten e) und f):

Aus der E3, bzw. der E4 sind folgende Werte entnehmbar:

Durchmesser der äußeren Umfangsoberfläche des axialen Endabschnitts des Käfigs (vgl. E4, Schnitt C-D) DaK = 227,72.

Durchmesser der inneren Umfangsoberfläche des axialen Endabschnitts des äußeren Laufrings (vgl. E3 rechte Seite und E4 Angabe "Außenbord- ¯") DiL = 229,8.

Daraus resultierend, Lückenstärke H = * (DiL - DaK) = * (229,8 - 227,72) = 1,04.

Daraus folgt für Merkmal e): 4,5 * 227,72 *10-3 ² 1,04 ² 7,5 * 227,72 * 10-3 d.h.

e): 1,02 ² 1, 04 ² 1,71.

Axiale Länge der Umfangsoberfläche des Käfigs (vgl. E4, Schnitt C-D, Pos. hc)

A = * (65,10 - 48,80) = 8,15;

Axiale Länge der Umfangsoberfläche des Laufrings (vgl. E3);

B = * (73 - 48) = 12,5.

Daraus folgt für Merkmal f): 0,6 ² 8,15/12,5 ² 1,0 d.h.

f): 0,6 ² 0,652 ² 1,0.

Damit liegen die Werte der Merkmale e) und f) im beanspruchten Bereich.

Bezüglich des erst mit dem geltenden Patentanspruch beanspruchte Merkmals, wonach

"jeder dieser Wälzkörper die Form einer zylinderförmigen Walze aufweist und die Wälzoberfläche dieser zylinderförmigen Walzen eine gerade Form hat", wurde in der mündlichen Verhandlung auf die, in einer weiteren Streitsache zwischen den beiden Verfahrensbeteiligten angezogene, im Parallelverfahren 6 W (pat) 324/04 eingereichte Entgegenhaltung E9 "Toleranzvorgaben D11-4 für Zylinderrollen" verwiesen. Aus dieser und aus den hierzu erfolgten Aussagen des Zeugen geht allgemein hervor, dass bei einer Größe der in einem Radialwälzlager BC2-7025 A verwendeten Zylinderrollen deren mittlere, zylinderförmige Form "wenigstens 63 % der Zylinderrollengesamtlänge in Längsrichtung mit einer maximalen Abweichung von 2 µm gerade sind". Somit hat auch dieses Merkmal als aus dem Stand der Technik bekannt zu gelten.

Die von der Patentinhaberin vorgetragene Argumentation, bei der Berechnung der einzelnen Werte müssten auch die nur in der schriftlichen Version der Konstruktionszeichnungen enthaltenen Toleranzwerte berücksichtigt werden, konnte nicht überzeugen. In der Regel ist nämlich davon auszugehen, dass bei den hergestellten und ausgelieferten Bauteilen die in den Konstruktionszeichnungen offenbarten Größenangaben eingehalten werden. Die ebenfalls erwähnten Toleranzangaben, von denen nur bei einem kleinen Teil die im Patentanspruch aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt werden, stellen dagegen erlaubte Abweichungen, aber nicht den Regelfall dar. Sie können aber damit weder werte- noch stückzahlmäßig die Annahme für einen Umkehrschluss zulassen, alle an die Einsprechende ausgelieferten Radialwälzlager des Typs S1... BC2-7025A lägen genau in diesem engen Teil des - nicht zutreffenden - Toleranzbereichs. Bei dem z. B. in der Entgegenhaltung 4 angegebenen Toleranzbereich handelt es sich um einen "geschlossenen Bereich", der die zwischen diesen Punkten liegenden Werte mitoffenbart, denn entsprechend den Regeln der Arithmetik stellt die Nennung eines Mengenbereichs eine vereinfachte Schreibweise der zahlreichen möglichen, zwischen dem unteren und dem oberen Grenzwert liegenden Zwischenwerte dar. Durch Grenzwerte definierte Mengenbereiche umfassen sämtliche innerhalb der angegebenen Grenzen möglichen Variationen und Zwischenwerte und alle daraus beliebig gebildeten Teilmengen (vgl. Schulte, PatG, 7. Auflage, § 3 Rdn. 105).

Damit sind den oben angeführten Entgegenhaltungen sämtliche Merkmale des Patentanspruchs entnehmbar. Der geltende Patentanspruch 1 ist daher nicht patentfähig.

Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.

Lischke Guth Schneider Ganzenmüller Cl






BPatG:
Beschluss v. 11.03.2008
Az: 6 W (pat) 306/04


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