Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Juli 2001
Aktenzeichen: 28 W (pat) 149/00

(BPatG: Beschluss v. 11.07.2001, Az.: 28 W (pat) 149/00)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 12 - vom 7. September 1998 und vom 10. März 2000 aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort TWIN ursprünglich für die Waren "Scheibenwischer für Kraftfahrzeuge".

Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung als freizuhaltende beschreibende Angabe (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) mit der Begründung zurückgewiesen, "TWIN" bedeute Doppelanordnung und weise damit in verkürzter Form lediglich auf einen Doppelscheibenwischer bzw Scheibenwischer mit Doppellamelle hin.

Mit der dagegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, "TWIN" besitze in Alleinstellung keine die Waren unmittelbar beschreibende Bedeutung.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung das Warenverzeichnis durch Aufnahme des Zusatzes " ... ausgenommen Doppelwischer" beschränkt:

Die Anmelderin stellt auf der Grundlage dieses Warenverzeichnisses sinngemäß den Antrag, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. September 1998 und vom 10. März 2000 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Auf der Grundlage des eingeschränkten Warenverzeichnisses stehen der angemeldeten Bezeichnung nicht mehr die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

Zwar spricht man - wie dies der Senat bereits im Beschluß vom 28. Januar 1998 (28 W (pat) 301/97 "TWIN-TEC) an Hand zahlreicher Beispiele ausgeführt hat -, auch im Bereich der Automobiltechnik allgemein von einer "Doppeltechnik, Doppeltechnologie", was im Bereich der Scheibenwischer für Kraftfahrzeuge dem Begriff "Doppelwischer" entspricht. Mit der Einschränkung des Warenverzeichnisses ("...ausgenommen Doppelwischer") ist dem Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bezüglich des Wortes "TWIN" in Alleinstellung insoweit Rechnung getragen worden, als die Anmelderin keinen Schutz für sog. Doppelwischer beanspruchen kann, dh insbesondere für eine Doppelanordnung parallel geführter Wischerblätter, wie sie bei LKW und Bussen noch auf dem Markt sind. Hinsichtlich der von der Markenstelle darüberhinaus angeführten möglichen sachlichen Bezüge zu den Waren (Doppellamelle, Scheibenwischer mit Doppelfunktion) fehlt es an dem von der Rechtsprechung für die Annahme eines gegenwärtigen wie zukünftigen Freihaltungsbedürfnisses geforderten konkreten und unmittelbaren Sachzusammenhang zwischen der Ware und der Marke.

Den noch beanspruchten Waren ist vor diesem Hintergrund auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abzusprechen, da jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 1999, 1096 ff - ABSOLUT, YES und FOR YOU). Der Senat hat nicht feststellen können, daß dem Wort "TWIN" ein für die noch beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann. Auch handelt es sich bei "TWIN" nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das etwa auch als Werbewort stets nur als solches und nicht auch als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so daß die Beschwerde im Ergebnis Erfolg hatte.

Stoppel Martens Kunze Bb






BPatG:
Beschluss v. 11.07.2001
Az: 28 W (pat) 149/00


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