Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 11. Februar 2008
Aktenzeichen: 13 M 07.3352

(Bayerischer VGH: Beschluss v. 11.02.2008, Az.: 13 M 07.3352)

Tenor

Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22. November 2007 werden die den Antragstellern zu erstattenden Aufwendungen auf 137,94 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof € Flurbereinigungsgericht € hat im Verfahren 13 A 04.890 durch Urteil vom 12. September 2005, der Antragsgegnerin zugestellt am 7. November 2005, die Sache unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids an den Spruchausschuss bei dem Amt für Ländliche Entwicklung S. zur erneuten Verhandlung und Bescheidung zurückverwiesen. Am 27. Februar 2007 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof beantragt, der Antragsgegnerin zur Durchsetzung des Bescheidungsurteils ein Zwangsgeld anzudrohen und es nötigenfalls festzusetzen (Az. 13 S 07.487). Der Vollstreckungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 8. März 2007 zugestellt. Mit Bescheid vom 14. März 2007, den Antragstellern zugestellt am 5. April 2007, hat der Spruchausschuss bei dem ALE S. einen neuen Widerspruchsbescheid erlassen. Durch Beschluss vom 27. August 2007 hat der Verwaltungsgerichtshof das Vollstreckungsverfahren nach beidseitiger Erledigungserklärung eingestellt und der Teilnehmergemeinschaft als Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt (Gegenstandswert 2.500 Euro).

Auf Antrag der Antragsteller hat der Urkundsbeamte durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. November 2007, der Antragsgegnerin zugestellt am 28. November 2007, die von der Antragsgegnerin zu erstattenden notwendigen Aufwendungen der Antragsteller auf 426,14 Euro festgesetzt (0,3 Verfahrensgebühr: 48,30 Euro, 0,3 Mehrvertretungszuschlag: 48,30 Euro, 1,5 Erledigungsgebühr: 241,50 Euro, Auslagenpauschale: 20,00 Euro, 19% MwSt: 68,04 Euro). Hiergegen hat die Antragsgegnerin am 7. Dezember 2007 Erinnerung eingelegt. Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Erledigungsgebühr nicht entstanden ist.

Die Antragsteller sind der Erinnerung entgegengetreten.

II.

Die Erinnerung der Antragsgegnerin ist nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 164, § 165 und § 151 VwGO zulässig.

Die Erinnerung ist auch begründet. Die Erledigungsgebühr wurde zu Unrecht angesetzt. Die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses (VV) sind nicht erfüllt. Danach entsteht die Erledigungsgebühr von 1,5, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Im vorliegenden Fall ist der Erlass des neuen Widerspruchsbescheids das erledigende Ereignis.

Die Erledigungsgebühr ist eine Erfolgsgebühr. Sie honoriert die Entlastung des Gerichts und das erfolgreiche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens ohne streitige Entscheidung. Wegen der im Vergütungsverzeichnis vorausgesetzten anwaltlichen Mitwirkung an der Erledigung bedarf es sowohl im Fall der Nr. 1002 Satz 1 VV als auch demjenigen der Nr. 1002 Satz 2 VV eines nicht ganz unerheblichen Beitrags durch den Rechtsanwalt (Gerold/Schmidt - von Eycken, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Aufl. 2006, RdNrn. 8, 9, 18 und 19 zu Nr. 1002 VV). Das erforderliche Mitwirken darf dabei nicht nur in der Einlegung und Begründung eines Rechtsbehelfs bestehen. Die entsprechende anwaltliche Tätigkeit muss gerade die außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits bezwecken oder hierauf abzielen. Die Abgabe einer Erledigungserklärung genügt nicht (BayVGH vom 10.7.2007 Az. 13 M 07.517, vom 27.7.2007 Az. 24 C 07.1241, vom 1.8.2007 Az. 25 C 07.629, vom 4.12.2007 Az. 3 C 07.2689, vom 19.1.2007 NVwZ-RR 2007, 497; NdsOVG vom 25.10.2006 NVwZ-RR 2007, 215; HessVGH vom 3.4.2007 DÖV 2007, 620; ebenso auch bereits: BVerwG vom 21.8.1981 BayVBl 1982, 29 zu § 24 BRAGO).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Erledigungsgebühr im vorliegenden Fall nicht entstanden. Dafür, dass der Rechtsanwalt über die Begründung des Vollstreckungsantrags und die Abgabe der Erledigungserklärung hinaus an der Beilegung des Vollstreckungsverfahrens durch einen entsprechenden aktiven Beitrag mitgewirkt hat, gibt es keinen Anhaltspunkt. Erstattungsfähig sind somit insgesamt nur 137,94 Euro (0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV : 48,30 Euro, 0,3 Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV : 48,30 Euro, Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV : 19,32 Euro, nebst 19 % Umsatzsteuer: 22,02 Euro).

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 6 zu § 51).






Bayerischer VGH:
Beschluss v. 11.02.2008
Az: 13 M 07.3352


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