Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 12. November 2001
Aktenzeichen: 7 Ta 375/01

(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 12.11.2001, Az.: 7 Ta 375/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Klage nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) auf Herabsetzung der Arbeitszeit. Die Klägerin hatte beantragt, ihrer Verringerung der Arbeitszeit ab dem Ende des Erziehungsurlaubs zuzustimmen. Der Rechtsstreit wurde jedoch vergleichsweise erledigt. Das Arbeitsgericht hatte den Streitwert auf 2 Monatseinkommen der Klägerin festgesetzt.

Der Rechtsanwalt der Klägerin war mit dieser Streitwertfestsetzung nicht einverstanden und legte Beschwerde ein. Er verlangte eine Erhöhung des Streitwerts auf das 36-fache der Differenz. Das Landesarbeitsgericht wies die Beschwerde jedoch zurück.

Das Gericht stimmte dem Arbeitsgericht zu, dass § 12 Abs. 7 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht einschlägig ist, da es sich nicht um Zahlungsklagen handelt. Die Streitwertfestsetzung richtet sich daher nach § 3 der Zivilprozessordnung. Das Gericht verwies auf die Festsetzung in Verfahren, in denen um die Wirksamkeit einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung gestritten wird. In solchen Fällen wird der Streitwert in ständiger Rechtsprechung auf 2 Monatseinkommen festgesetzt. Das Landesarbeitsgericht Berlin hatte in einem ähnlichen Fall darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Klage auf Herabsetzung der Arbeitszeit um das Gegenteil einer Klage auf Schutz vor einer Änderungskündigung handelt.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hält daher an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und setzt den Streitwert für Klagen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz weiterhin auf 2 Monatseinkommen fest. Gegen diesen Beschluss ist keine weitere Beschwerde möglich.

Diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ist endgültig und es müssen keine weiteren Schritte unternommen werden.

Gez.

Dr. Rummel




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LAG Düsseldorf: Beschluss v. 12.11.2001, Az: 7 Ta 375/01


Der Streitwert einer Klage nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG - vom 21.12.2000 -BGBl. I S. 1966- auf Herabsetzung der Arbeitszeit ist auf 2 Monatseinkommen festzusetzen (siehe LAG Berlin MDR 2001, 636).

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts M. gegen den Streitwert-

beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 10.09.2001 wird

zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

A.

In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte die Klägerin beantragt, der Verringerung ihrer Arbeitszeit ab dem 24.09.2001 (Ende des Erziehungs-

urlaubs) auf die Hälfte der Vollarbeitszeit zuzustimmen. Der Rechtsstreit

wurde vergleichsweise erledigt. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf

2 Monatseinkommen der Klägerin (insgesamt 7.000,00 DM) festgesetzt.

Mit der Streitwertbeschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat,

erstrebt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Erhöhung des Wertes

auf die 36fache Differenz (1750,00 DM x 36).

B.

Die zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO) ist erfolglos.

Dem Arbeitsgericht ist zunächst darin beizupflichten, dass § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG nicht einschlägig ist. Die 1. Alternative ( Rechtsstreitigkeiten über wiederkehrende Leistungen ) ist nicht gegeben, weil dort nur Zahlungsklagen

angesprochen sind (arg. Wert des Bezugs , Rückstände ). Dasselbe gilt für

die Alternative 2; eine Eingruppierung steht nicht in Rede. Der Auffassung von

Kliemt (NZA 2001, 63, 68) und Straub (NZA 2001, 919, 925) kann daher nicht

gefolgt werden.

Somit hat sich die Streitwertfestsetzung hier nach § 3 ZPO auszurichten. Die dort umschriebene Festsetzung nach freiem Ermessen schließt es indes

nicht aus, vergleichbare Sachverhalte zum Ausgangspunkt für die Fest-

setzung zu nehmen. Hiervon ausgehend, orientiert sich die Beschwerdekammer wegen der vergleichbaren Situation in allen Fällen, in denen es um den Inhalt des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses geht, an der Streitwertfestsetzung für Verfahren, in denen um die Wirksamkeit einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung gestritten wird (vgl. etwa: Beschluss vom 08.08.1996 7 Ta 139/96 -). Für solche Änderungsschutzklagen setzt die Beschwerdekammer den Streitwert in ständiger Rechtsprechung auf 2 Monatseinkommen der Klagepartei fest (vgl. in: LAGE § 12 ArbGG Streitwert Nr. 87). Zutreffend weist das LAG Berlin (MDR 2001, 636) bezüglich der hier zugrundeliegenden Klage einer Arbeitnehmerin auf Herabsetzung der Arbeitszeit darauf hin, dass es sich insoweit um das Gegenteil einer Klage auf Schutz vor einer entsprechenden Änderungskündigung durch den Arbeitgeber handelt (vgl. für den Fall einer vom Arbeitnehmer erstrebten Vertragsänderung ebenso bereits Beschwerdekammer in JurBüro 1990, 1511).

Die Kammer hält nach alledem auch für Rechtsstreitigkeiten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG- an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (ebenso LAG Berlin a.a.O., im Ergebnis ähnlich wie hier: ArbG Stuttgart NZA 2001, 968, 970

- Festsetzung unter 3 Monatseinkommen; ArbG Bonn NZA 2001, 973, 976 -

Festsetzung auf 3 Monatseinkommen).

Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

gez. Dr. Rummel






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 12.11.2001
Az: 7 Ta 375/01


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