Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 23. November 2007
Aktenzeichen: BLw 4/07

(BGH: Beschluss v. 23.11.2007, Az.: BLw 4/07)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. Februar 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.433,01 €.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine sich in Liquidation befindende LPG. Deren Mitgliederversammlung beschloss am 3. April 1991, nach Rückzahlung der Inventarbeiträge das gesamte verbleibende Vermögen nach der Anzahl der Arbeitsjahre auf ihre Mitglieder zu verteilen. Das Betriebsvermögen der Antragstellerin wurde von einer im Dezember 1990 von einigen Mitgliedern gegründeten Fa. T. M. P. GmbH (im Folgenden: TMP) genutzt, die von 1991 bis 1993 Zahlungen an die Mitglieder der LPG entsprechend der im April 1991 beschlossenen Aufteilung des LPG-Vermögens leistete.

Mit notarieller Urkunde vom 20. Dezember 1991 vereinbarte die Antragstellerin mit der TMP, dass auf Grund der in der Mitgliederversammlung vom 9. Dezember 1991 beschlossenen Liquidation der LPG das von der TMP bereits genutzte betriebsnotwendige Vermögen dieser gegen Gewährung von Anteilen am Stammkapital der GmbH übertragen werde. Mit derselben Urkunde veräußerte die Antragstellerin die von der TMP erhaltenen Anteile an insgesamt 76 ihrer Mitglieder; davon Anteile mit einem Nennwert von 8.000 DM an den Antragsgegner.

In einer Entscheidung über die von einem anderen Mitglied gegen die Antragstellerin geltend gemachten Abfindungsansprüche kam der Senat zu dem Ergebnis, dass der Beschluss vom 3. April 1991, das Vermögen der Antragsgegnerin nach Arbeitsjahren zu verteilen, wegen Verstoßes gegen § 44 Abs. 2 LwAnpG 1990 unwirksam ist (Beschl. v. 22. Februar 1994, BLw 89/93, RdL 1994, 156 ff.).

Mit dem im Dezember 2004 eingereichten Antrag hat die Antragstellerin von dem Antragsgegner (Rück-)Zahlung eines Differenzbetrages von 10.626,05 DM (= 5.433,01 €) zzgl. Zinsen mit der Begründung verlangt, dass der Antragsgegner aus der Liquidation Leistungen im Wert von 21.452,60 DM erhalten habe, ihm jedoch nach ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1993 voraussichtlich nur ein Liquidationserlös von 10.826,15 DM zustehen werde. Der Antragsgegner hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Zahlungsantrag weiter.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die Landwirtschaftsgerichte seien nach §§ 42 Abs. 1, 65 Abs. 1 LwAnpG auch zur Entscheidung über den allein in Betracht kommenden körperschaftsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung unberechtigter Auszahlungen aus der Liquidationsmasse einer LPG an deren ehemalige Mitglieder zuständig. Für die hier entsprechend anwendbaren Ansprüche nach § 31 GmbHG, § 62 AktG habe bis zum 15. Dezember 2004 eine Verjährungsfrist von fünf Jahren seit dem Empfang der Leistung gegolten. Der Rückerstattungsanspruch der Antragstellerin sei daher bei der Einreichung des Antrages im Dezember 2004 bereits verjährt gewesen.

Andere Ansprüche, insbesondere aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB), die in diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen seien, bestünden daneben nicht. Der körperschaftsrechtliche Rückerstattungsanspruch enthalte eine abschließende Sonderregelung für alle vorzeitigen und fehlerhaften Auszahlungen zur Verteilung des Vermögens einer LPG i.L.

III.

1. Die Rechtsbeschwerde ist auf Grund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. An die Entscheidung der Vorinstanzen zur Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte über den geltend gemachten Anspruch ist der Senat nach § 17a Abs. 5 GVG gebunden, da der Antragsgegner nach dem Hinweis des Landwirtschaftsgerichts in der Verhandlung vom 15. Juni 2005, dass es seine Zuständigkeit bejahe, keine Rüge erhoben, sondern nur den Sachantrag auf Zurückweisung des Zahlungsantrags gestellt hat (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1996, II ZR 293/93, VIZ 1996, 347, 348).

2. Die Rechtsbeschwerde ist in der Sache begründet. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht einen Anspruch auf Rückzahlung einer unberechtigten Auszahlung aus dem Liquidationsvermögen einer LPG nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint, weil diese Norm durch gesellschaftsrechtliche Spezialvorschriften verdrängt sei.

a) Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass die Antragstellerin ihren Anspruch auch auf den gesellschaftsrechtlichen Rückgewähranspruch analog § 62 Abs. 1 AktG, § 31 Abs. 1 GmbH hätte stützen können. Denn die Leistungen aus der Liquidationsmasse wurden ohne Beachtung der dem Schutz der Gläubiger der Antragstellerin dienenden Vorschriften vorgenommen.

aa) Soweit die Antragstellerin in der Liquidation Leistungen an den Antragsgegner erbrachte, geschah dies nach dem Vortrag beider Beteiligten, bevor die nach § 90 Abs. 1 Satz 1 GenG vorgeschriebene Tilgung oder Deckung der Schulden gegeben war. Diese Vorschrift gilt nach den Verweisungen in § 42 Abs. 1 Satz 1, § 69 Abs. 3 Satz 4 LwAnpG sowohl für die durch Beschluss der Mitgliederversammlung als auch für die kraft Gesetzes aufgelösten LPGen. Ist das Vermögen der LPG i.L. unter Verstoß gegen die dem Gläubigerschutz dienenden Vorschriften zur Kapitalerhaltung ausgezahlt worden, steht dieser gegen den Empfänger der Leistung ein Rückforderungsrecht zu, nach dem dieser der LPG i.L. die durch die Auszahlung entzogene Liquidität zu ersetzen hat (BGHZ 141, 372, 378; BGH, Urt, v, 2. Juli 1996, IX ZR 157/95, VIZ 1996, 654, 655). Dieser Anspruch ist körperschaftsrechtlicher Natur und hat seiner Grundlage nicht in § 812 BGB (BGHZ aaO; anders noch BGH, Urt. v. 2. Juli 1996, IX ZR 157/95, aaO).

bb) Der Durchsetzung dieses Anspruchs steht indes das Leistungsverweigerungsrecht des Antragsgegners nach § 214 Abs. 1 BGB entgegen. Der Anspruch ist verjährt, da für ihn die in § 31 Abs. 5 Satz 1 GmbHG und § 62 Abs. 3 AktG bestimmte Verjährungsfrist von fünf Jahren seit dem Empfang der Leistung galt, die hier bei Einreichung des Antrages im Dezember 2004 verstrichen war. Auch die Verlängerung der Verjährungsfristen auf zehn Jahre durch das Verjährungsrechtsanpassungsgesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3214) wirkte sich nicht mehr aus, da die Verjährung für alle hier als Grundlage einer Rückforderung in Betracht kommenden Auszahlungen bereits eingetreten war.

b) Der Antragstellerin steht indessen gegen den Antragsgegner auch der (nicht verjährte) Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Grund der fehlerhafter Verteilung des Vermögens der Antragsstellerin zu.

aa) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB tatbestandlich gegeben sind. Gestritten werden kann nur darüber, ob dieser Anspruch durch Sonderregelungen des Gesellschaftsrechts verdrängt wird. Dies wird - wie das Beschwerdegericht richtig dargestellt hat - bei den Kapitalgesellschaften und den eingetragenen Genossenschaften unterschiedlich beurteilt.

(1) Bei den Aktiengesellschaften hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass der Gesellschaft gegenüber denjenigen Aktionären, die aus einer fehlerhaften Verteilung des Vermögens in der Abwicklung nach § 271 Abs. 1 AktG mehr erlangt haben, als ihnen nach § 271 Abs. 2 AktG zusteht, nur der gesellschaftsrechtliche Rückzahlungsanspruch nach § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG zusteht. Nach überwiegender Ansicht ergibt sich das bereits aus der allgemeinen Verweisungsvorschrift in § 264 Abs. 3 AktG, nach der für das Liquidationsverfahren - soweit nicht anderes bestimmt - die allgemeinen Vorschriften und somit auch die Vorschrift über die Rückerstattung verbotener Auszahlungen (§ 62 AktG) gelten. Damit sei eine abschließende Sonderregelung sowohl für die vorzeitigen als auch für die fehlerhafte Verteilungen des Vermögens der Gesellschaft in deren Liquidation getroffen worden, die andere Ansprüche - insbesondere aus § 812 Abs. 1 BGB - ausschließe (Heidel/Werneckes, AktG, 2. Aufl., § 271 Rdn. 9; Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 271, Rdn. 8; KölnerKomm-AktG/Kraft, 2. Aufl., § 271, Rdn. 68; MünchKomm-AktG/Hüffer, 2. Aufl., § 271, Rdn. 31; a.A. K. Schmidt, ZIP 1981, 1, 6). Die Normen zur Kapitalerhaltung einer Aktiengesellschaft dienten dem Schutz der Gläubiger sowie der Aktionäre und Kapitalanleger (vgl. OLG Frankfurt AG 1996, 324, 325), die durch die fehlerhafte Verteilung der Vermögens in ihren Gläubigerrechten verletzt worden seien, so dass zu deren Befriedigung die zu Unrecht geleisteten Auszahlungen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG von der Gesellschaft zurückzufordern sei (Heidel/Werneckes, AktG, 2. Aufl., § 271 Rdn. 9; Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 271, Rdn. 8).

(2) Bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird dagegen zwischen den Rückzahlungsansprüchen der Gesellschaft wegen einer vorzeitigen Auszahlung vor Ablauf des Sperrjahrs oder unter Missachtung der Rechte bekannter Gläubiger (Verstoß gegen § 73 GmbHG) und wegen einer fehlerhaften Verteilung des Liquidationsguthabens (Verstoß gegen § 72 GmbHG) unterschieden. Bei einer Verletzung des § 73 GmbHG wird in Abweichung von der früheren Rechtsprechung (vgl. RGZ 109, 387, 391) der Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nunmehr überwiegend ebenfalls auf eine analoge Anwendung des Anspruchs auf Erstattung verbotener Rückzahlungen zu Lasten des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens nach § 31 Abs. 1 GmbHG gestützt (Baumbach/ Hueck/Schulze-Osterloh/Noack, GmbHG, 18. Aufl., § 73 Rdn. 17; Lutter/ Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 73 Rdn. 15; Michalski/Nerlich, GmbHG, § 73, Rdn. 55, 56; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl., § 73 Rdn. 25; Scholz/Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 73 Rdn. 19). Bei einer Verletzung des § 72 GmbHG durch fehlerhafte Verteilung wird dagegen weiterhin § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB als Rechtsgrundlage eines Rückforderungsanspruchs der Gesellschaft angesehen (Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh/Noack, GmbHG, 18. Aufl., § 72 Rdn. 19, 21; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 72 Rdn. 12; Michalski/Nerlich, GmbHG, § 72 Rdn. 12; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl., § 72 Rdn. 11; Scholz/Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 72 Rdn. 17).

(3) Bei den Genossenschaften gehen die Auffassungen zu dem Anspruchsgrund des Rückzahlungsanspruchs der Genossenschaft gegenüber dem durch die fehlerhafte Verteilung des Vermögens in der Liquidation begünstigten Mitglied auseinander. Ein Teil des Schrifttums (Beuthien, GenG, 14. Aufl., § 92 Rdn. 7; Lang/Weidmüller/Cario, GenG, 35. Aufl., § 92 Rdn. 9) ist der Ansicht, dass die unberechtigte Mehrleistung ohne Rechtsgrund erfolgt und daher nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB an die Genossenschaft zum Zwecke einer anderen Verteilung herauszugeben sei. Sei der Anspruch wegen Wegfalls der Bereicherung nach § 818 Abs: 3 BGB nicht durchsetzbar, hafteten die Liquidatoren der Genossenschaft nach §§ 89 Satz 1, 34 Abs. 2 GenG. Andere Meinungen in der Literatur wollen demgegenüber diese Auszahlungen nach denselben Grundsätzen behandeln, wie sie für die vorzeitige Ausschüttung unter Verletzung des § 90 GenG gelten (Müller, GenG, 2. Aufl., § 92 Rdn. 16; BerlKomm/Kühnberger, GenG, § 92 Rdn 5). Das wird mit einer Gleichstellung auch dieser Fälle mit der unzulässigen Auszahlung von Geschäftsguthaben nach § 22 Abs. 4 GenG (Müller, GenG, 2. Aufl., § 92 Rdn. 16 unter Verweisung auf § 90 Rn. 15) oder mit einem Hinweis auf die Haftung des Vorstands nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 GenG für alle verbotenen Verteilungen von Genossenschaftsvermögen (BerlKomm/Kühnberger, GenG, § 92 Rdn. 5) begründet.

bb) Welcher Meinung zu folgen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Auf das Recht der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften können die für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften geltenden Grundsätze ohnehin nur eingeschränkt übertragen werden.

Auszugehen ist von der Rechtsprechung des Senats, dass eine LPG von einem ausgeschiedenen Mitglied nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB das zurückfordern kann, was es an Abfindung zuviel erhalten hat. Dieser Anspruch ist die Kehrseite des Abfindungsanspruchs nach § 44 LwAnpG (Senat, Beschl. v. 29. September 1994, BLw 31/94, AgrarR 1995, 27, 28; ebenso OLG Brandenburg, AgrarR 1996, 129, 131).

Das gilt auch für die Rückforderung des Betrages, den ein Mitglied unter Berücksichtigung der nach § 44 LwAnpG zu bemessenden Anteile der Mitglieder am Eigenkapital der LPG zuviel aus der Liquidationsmasse erhalten hat. In diesem Umfang ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch der LPG aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, weil die Vermögenszuordnung auf die Mitglieder in der Liquidation auf Grund der Verweisung in § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG auf § 44 LwAnpG nicht anders als bei einer Beendigung der Mitgliedschaft durch Kündigung zu erfolgen hat (Senat, Beschl. v. 1. Juli 1994, BLw 7/94, RdL 1994, 274, 275).

Bei einer vorzeitigen Verteilung des Vermögens unter Verletzung von Gläubigerschutzvorschriften steht der bürgerlichrechtliche Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen das Mitglied, das auf Grund einer fehlerhaften Verteilung des Vermögens aus der Liquidation mehr erlangt hat, als ihm gebührt, neben dem körperschaftsrechtlichen Rückerstattungsanspruch, nach dem das Empfangene zum Zwecke der Erhaltung des der Befriedigung der Gläubiger dienenden Vermögens der LPG i.L. wieder zur Verfügung zu stellen ist. War die Ausschüttung als solche infolge Einhaltung der Gläubigerschutzvorschriften dagegen rechtmäßig (vgl. dazu K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, § 38 IV 4, S. 1205 f.), steht der LPG dagegen nur der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.

(1) Das Beschwerdegericht hat die unterschiedlichen Grundlagen der Ansprüche übersehen. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Ansprüche aus § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 31 Abs. 1 GmbHG auf dem Gebot beruhen, das für Verbindlichkeiten des Rechtsträgers haftende Kapital zu erhalten (dazu Henze in GroßKomm-AktG, 4. Aufl., § 62 Rdn. 61). Dieses gilt indes in dem letzten Abschnitt der Liquidation nicht mehr, wenn das Vermögen der Körperschaft auf deren Anteilsinhaber zu verteilen ist.

Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass das Gebot realer Kapitalerhaltung, das dem Schutz der Gläubiger dient, grundsätzlich auch im Liquidationsverfahren weiter Gültigkeit hat (vgl. BGHZ 53, 71, 75). Solange die gesetzliche Sperrfrist für die Auszahlung nicht abgelaufen, die Forderungen der bekannten Gläubiger nicht getilgt sind und für die Ansprüche, die noch nicht berichtigt werden können, Sicherheit nicht geleistet worden ist, darf mit der Verteilung des Vermögens nicht begonnen werden. Geschieht dies dennoch, so wird das Gebot zur Erhaltung des Vermögens im Gläubigerinteresse verletzt, und der Empfänger der Leistung ist zur Rückerstattung des Erlangten analog aus § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 31 Abs. 1 GmbHG verpflichtet. Dieser Anspruch darf auch in der Liquidation einer LPG nicht durch die Anwendung des in Bezug auf den Entreicherungseinwand des Empfängers nach § 818 Abs. 3 BGB mildere Bereicherungsrecht ausgehöhlt werden (BGHZ 141, 372, 378).

Ist den Vorschriften zum Schutze der Gläubiger jedoch entsprochen worden, so hat die Verteilung des Vermögens unter den Mitgliedern der LPG zu beginnen. Die Verteilung setzt nicht voraus, dass sämtliche Verbindlichkeiten des aufgelösten Rechtsträgers getilgt sein müssen; die Deckung der Schulden genügt (BGHZ 43, 51, 58). In dieser (letzten) Phase der Liquidation gelten die Grundsätze der Kapitalerhaltung nicht mehr. Fehlerhafte Verteilungen zwischen den Mitgliedern der LPG untereinander sind gleichwohl möglich. Sie können in dieser Phase der Liquidation nicht durch eine entsprechende Anwendung der Ansprüche nach § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 31 Abs. 1 GmbHG aufgefangen werden, da diese nicht weiter reichen, als es zum Schutze der Erhaltung des haftenden Kapitals erforderlich ist (vgl. K. Schmidt, ZIP 1981, 1, 6).

Nähme man - wie das Beschwerdegericht - dagegen an, dass der Anspruch aus § 812 BGB durch die Sondervorschriften der §§ 62 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 31 Abs. 1 GmbH verdrängt werde, müsste man die der Kapitalerhaltung dienenden Vorschriften selbst bei einer Verteilung des Vermögens nach Ablauf der Sperrfristen und Deckung der Schulden analog anwenden, obwohl das nach dem Zweck dieser Vorschriften, das Kapital zum Zwecke einer Befriedigung der Gläubiger zu erhalten, nicht gerechtfertigt wäre und dem Ziel der Liquidation widerspräche, das Vermögen der LPG zu verteilen und damit zur deren endgültiger Beendigung zu kommen.

(2) Die Anwendung des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB entspricht auch dem Wortlaut und dem Zweck dieser Anspruchsgrundlage, weil das Mitglied von der LPG den Teil der Ausschüttung, der unter Beachtung des § 44 LwAnpG an andere Mitglieder hätte ausgezahlt werden müssen, rechtsgrundlos empfangen hat. Dafür ist es unerheblich, ob auch die dem Schutz der Gläubiger der LPG dienenden Vorschriften verletzt worden sind.

Die in diesem Umfang überhöhte Leistung aus der Liquidationsmasse ist nicht anders zu behandeln als eine Zuvielzahlung auf einen Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG, weil die Zuordnung des Vermögens der LPG auf die Mitglieder auch nach deren Auflösung - wie aus der Verweisung in § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG auf § 44 LwAnpG im Gesetz klargestellt worden ist - nach denselben Grundsätzen erfolgen soll, wie sie zuvor für die Abfindung der durch Kündigung nach § 43 LwAnpG ausgeschiedenen Mitglieder galten (Senat, Beschl. v. 1. Juli 1994, BLw 7/94, RdL 1994, 274, 275). Hieran vermochte auch der nichtige Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9. April 1991 (Senat, Beschl. v. 22. Februar 1994, BLw 89/93, RdL 1994, 156, 157; Beschl. v. 1. Juli 1994, BLw 7/94, aaO) nichts zu ändern; dieser kann nicht Rechtsgrund zum Behalten einer für über den Anspruch aus § 44 LwAnpG hinausgehenden Zahlung an das Mitglied sein.

(3) Der Senat weicht damit nicht von der Entscheidung des II. Zivilsenats vom 17. Mai 1999 (BGHZ 141, 372 ff.) ab. Dieser hatte über eine vor Ablauf des Sperrjahres vorgenommene Verteilung des Vermögens einer rechtsfähigen kooperativen Vereinigung auf die Trägerbetriebe zu entscheiden und für die unter Verletzung des § 90 Abs. 1 GenG vorgenommenen Ausschüttungen einen körperschaftsrechtlichen Rückgewähranspruch bejaht (BGHZ 141, 372, 378). Über die Rückzahlungsansprüche aus einer fehlerhaften, unter Verletzung des § 44 LwAnpG vorgenommenen Vermögensverteilung an die Mitglieder hat der II. Zivilsenat nicht entschieden.

IV.

1. Der angefochtene Beschluss ist rechtsfehlerhaft, daher aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

2. Die Sache ist nicht gem. § 565 Abs. 5 Satz 1 ZPO zur Endentscheidung reif, da die bisherigen Feststellungen hierzu nicht ausreichen.

a) Die Antragstellerin hat ihren Zahlungsanspruch unter Hinzurechnung des Nominalwerts der Anteile des Antragsgegners an der TMP berechnet. Der Inhalt des Rückgewähranspruchs aus § 812 BGB bestünde hier indes in der Rückübertragung der bei dem Antragsgegner noch vorhandenen Anteile, nicht im Ersatz ihres hier nach dem Nominalbetrag bemessenen Wertes.

Einen solchen Anspruch in Höhe des Nominalwertes der Anteile hat die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen auch deshalb nicht, weil sie dem Antragsgegner einen solchen Vermögenswert nicht übertragen hat. Dem notariellen Vertrag vom 20. Dezember 1991 zur Übertragung des betriebsnotwendigen Vermögens lag danach eine unwirksame Teilvermögensübernahme gegen Übertragung der LPG gewährter Anteilsrechte an einzelne LPG-Mitglieder zugrunde (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 39/97, RdL 1998, 290, 291; Beschl. v. 16. April 2004, BLw 7/04, RdL 2004, 209, 210). Sollte dieser Vertrag auch nicht durch den Beschluss der Mitgliederversammlung über einen Verkauf aus der Liquidation wirksam sein (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20. Sept. 2004, II ZR 334/02, VIZ 2004, 543, 545), wäre die Einbringung des Vermögens als Sacheinlage gescheitert und damit das scheinbar eingebrachte Betriebsvermögen der TMP bei der Antragstellerin verblieben. Der Antragsgegner hätte dann keine dem Wert seiner Beteiligung an der TMP entsprechende Leistung aus der Liquidationsmasse der Antragstellerin erlangt, sondern müsste als Gesellschafter der nicht erfüllten Einlagepflicht gegenüber der TMP nach § 19 GmbHG in anderer Weise nachkommen (vgl. Wenzel, AgrarR 1998, 134, 142; Czub, VIZ 2003, 105, 114).

b) Im Übrigen kann die Antragstellerin von dem Antragsgegner aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB als rechtsgrundlose Leistung den Betrag zurückfordern, den dieser durch die von ihr veranlassten Zahlungen durch die TMP über dasjenige hinaus erhalten hat, was ihm nach dem nach § 44 LwAnpG zu bemessenden Wert seiner Beteiligung am Eigenkapital der LPG an dem nach Deckung der Verbindlichkeiten verbleibenden Reinvermögen zustünde. Dieses Vermögen soll nach dem Vortrag der Antragsgegnerin bereits in vollem Umfang an die Mitglieder der LPG ausgezahlt worden sein. Soweit der Antragsgegner diese Zahlen bestritten hat, wird die Antragstellerin ihre Forderung unter Begründung der geltend ge-

machten Verluste durch Vorlage der Abschlüsse und Auszahlungen zu erläutern haben.

Krüger Lemke Czub Vorinstanzen:

AG Mühlhausen, Entscheidung vom 05.04.2006 - Lw 139/04 -

OLG Jena, Entscheidung vom 22.02.2007 - Lw U 443/06 -






BGH:
Beschluss v. 23.11.2007
Az: BLw 4/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d78d164b84a8/BGH_Beschluss_vom_23-November-2007_Az_BLw-4-07




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share