Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Oktober 2003
Aktenzeichen: 33 W (pat) 58/03

(BPatG: Beschluss v. 21.10.2003, Az.: 33 W (pat) 58/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2003 die Beschwerde der Anmelderin gegen den Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts abgelehnt. Das Patentamt hatte die Anmeldung der Wortmarke "TwinComp" für Kunstharze, Kunststoffe und Kunststoff-Compounds aufgrund fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt. Das Patentamt war der Ansicht, dass das angemeldete Zeichen lediglich eine Beschaffenheitsangabe sei und von den Fachkreisen als Oberbegriff für zwei zusammengehörende chemische Verbindungen verstanden werden würde. Die Anmelderin argumentierte, dass die Markenbestandteile "Twin" und "Comp" verschiedene Begriffe repräsentieren könnten und es sich insgesamt um eine mehrdeutige Wortkombination handele. Sie beantragte die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses. Das Gericht entschied jedoch, dass der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle und die Zurückweisung daher rechtens sei. Die Bestandteile "Twin" und "Comp" seien im Verkehr bereits bekannt und würden in Fachkreisen als Bezeichnung für chemische Verbindungen oder Kunststoff-Compounds verstanden. Die Beschwerde wurde daher abgelehnt. Das Gericht sah keinen Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da es sich um eine Frage der Tatsachenentscheidung handelte und keine relevanten Rechtsfragen vorlagen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 21.10.2003, Az: 33 W (pat) 58/03


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke TwinCompfür die Waren und die Dienstleistung Kunstharze im Rohzustand; Kunststoffe im Rohzustand; Kunststoff-Compounds; Veredelung von Kunststoffendurch Erstprüferbeschluss der Markenstelle für Klasse 1 vom 13. Dezember 2002 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Markenstelle hat ausgeführt, dass die angesprochenen Verkehrksreise, hier im wesentlichen Fachkreise, das angemeldete Zeichen ohne weitere Überlegung als Oberbegriff für zwei zusammengehörende chemische Verbindungen bzw eine chemische Zweierverbindung verstehen würden. Es handle sich somit lediglich um eine Beschaffenheitsangabe. Auch wenn die Gesamtbezeichnung lexikalisch in dieser Form bisher nicht nachweisbar sei, könne dem neu gebildeten Gesamtbegriff ein beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden und er sei deshalb von der Eintragung ausgeschlossen.

Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Sie trägt vor, dass die Markenbestandteile "Twin" und "Comp" beide für verschiedene Begriffe stehen könnten. Insgesamt liege eine fremdsprachige Wortkombination vor, bei der es sich bei einem Wortbestandteil zudem noch um ein mehrdeutiges Akronym handle. Im Hinblick auf die angemeldeten Waren bestünden für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Vielzahl von naheliegenden Übersetzungsmöglichkeiten, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Wortkombination jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Hilfsweise sei die Rechtsbeschwerde zur folgender Frage zuzulassen:

Ist bei der Zurückweisung der Anmeldung "TwinComp" möglicherweise verkannt worden, dass die Vorbenutzung eines Wortes im Geschäftsverkehr, in der Werbung oder durch Wettbewerber nicht schon als solches ein Eintragungshindernis ist, sondern zusätzlich festgestellt werden muss, dass das vorbenutzte Wort vom Verkehr nicht im Sinne einer nicht eingetragenen Marke oder einer im übrigen originellen Wendung aufgefasst wird, die er trotz gegebener beschreibender Anklänge selbst dann nicht als beschreibende Angabe versteht, wenn sie schon anderweitig verwendet worden ist.

Der Senat hat der Anmelderin mit der Ladung zum Termin vom 12. August 2003 Ermittlungsunterlagen zugesandt und auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Daraufhin hat die Anmelderin ihren Terminsantrag zurückgenommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Marke jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, so dass die Markenstelle des Patentamts die Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen hat.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist zwar grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).

Die angemeldete Marke ist aus den Bestandteilen "Twin" und "Comp" zusammengesetzt. "Twin", als englischer Begriff für "Doppel" bzw "doppelt" (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch, 1999, S 685) ist im Verkehr nicht nur im Zusammenhang mit dem Begriff "Twin-Towers" bekannt. Es ist außerdem Bestandteil einer Reihe existierender englischer Fachbegriffe wie beispielsweise "twin barrel" (= Doppelzylinder), "twin conductor" (= Doppelleiter) oder auch "twin crystal" (= Zwillingskristall) - vgl Wenske, Wörterbuch der Chemie Englisch-Deutsch 1992, S 1454; so auch BPatG, 28 W (pat) 301/97 - TWIN-TEC"; BPatG, 29 W (pat) 386/99 - TwinCall; HABM, R0511/00-1 - TWINDRIVE).

Die Abkürzung "Comp" steht, worauf die Anmelderin zutreffend verweist, für verschiedenste Begriffe ua "Compare", "Compensator", "Computer", aber auch "Compound" (vgl Wennrich, Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und Informationsverarbeitung, 1992, S 209; Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, 1994, S 118; Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 1999, S 85; Wennrich, Angloamerikanische und deutsche Abkürzungen in Wissenschaft und Technik, 1976, S 375, 376). Im Zusammenhang mit den hier angemeldeten Waren bzw Dienstleistungen, die sämtliche mit Kunststoffen im Zusammenhang stehen, steht die Bedeutung "compound" im Sinne von "chemische Verbindung" (vgl Wenske, Wörterbuch Chemie Englisch-Deutsch, 1992, S 1454) so im Vordergrund, dass andere Bedeutungsinhalte nicht in Betracht kommen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil auch die Anmelderin selbst ihre Produkte als "Kunststoff-Compounds" benennt und unter andern für diese Ware die Eintragung begehrt.

Den hier angesprochenen Verkehrskreisen, im wesentlichen Fachkreise der chemischen Industrie, ist der Begriff "Compound" auch ohne weiteres bekannt, wie sich aus der Internetrecherche des Senats ergibt. Dort wirbt beispielsweise die Firma Chemietechnik-Huethig für "Hartstoff-Compounds" (chemietechnik.huethig.de), im Lieferprogramm der Firma Impag für den Bereich Chemie findet sich ein "Compound" basierend auf Natriumaluminiumsilikat (www.impag.de).

Zwar ist, wie die Anmelderin ausgeführt hat, bei der Beurteilung der Marke zu berücksichtigten, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so dass bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Das Gesamtzeichen, hier im übrigen zu einem Wort zusammengezogen, bringt aber im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nur beschreibend zum Ausdruck, dass diese aus chemischen Zweierverbindungen bestehen.

Der Senat sieht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde gemäss § 83 Abs 2 Nr 1 oder 2 MarkenG zuzulassen. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht lediglich über Tatsachen, nicht über Rechtsfragen zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Frage der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens hat der Senat nicht zugrundegelegt, dass der Gesamtbegriff bereits im Geschäftsverkehr, in der Werbung oder durch Wettbewerber als Kennzeichen oder in beschreibender Art und Weise benutzt worden ist.

Winkler Baumgärtner Dr. Hock Hu






BPatG:
Beschluss v. 21.10.2003
Az: 33 W (pat) 58/03


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