wird auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 01.10.2010 der Be-schluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 22.09.2010 teilweise abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird weitergehend im Wege der einstweiligen Verfügung und wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung untersagt,
im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Heizungs- und Installationszubehör an Verbraucher auf der Verkaufsplattform X wie mit dem Angebot mit der Nummer ...# (Anl. K 1 zur Antragsschrift) geschehen,
vorvertraglich nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Beschwerdewert wird auf 7.500,- € festgesetzt.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet und führt aus §§ 935, 940, 890 II ZPO; §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 312 c I, 312 e I Nr. 2 BGB und Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB teilweise abändernd zum Erlass der einstweiligen Verfügung in Bezug auf den Antrag zu Ziff. 2) gemäß Antragsschrift vom 20.09.2010. Der Verfügungsgrund wird nach § 12 II UWG vermutet, wobei insoweit keine Anhaltspunkte für ein dringlichkeitsschädliches Verhalten bestehen. Der Verfügungsanspruch folgt aus dem verbotswidrigen Fehlen der nach Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB gesetzlich geforderten Informationen über die Textspeicherung. Ein anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kunde diese Informationen vermeintlich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Handelsplattform X ablesen kann (abw. LG Frankenthal, Urt. vom 14.02.2008, Az. 2 HK 157/07). Abgesehen davon, dass jedenfalls die vorliegenden Nutzungsbedingungen von X in § 8 II nur mitteilen, dass die Mitglieder selbst dafür verantwortlich seien, entsprechende Inhalte zu archivieren, ist jedenfalls nur durch eine eigene Informationserfüllung durch den Verkäufer gewährleistet, dass der Kunde zuverlässig über das Vorhandensein der Speicherung die gebotene Information erhält. Die in Rede stehende Informationspflicht ist nach der gesetzlichen Regelung vom "Unternehmer", spricht vom Verkäufer, zu erfüllen. Der Kunde kann insoweit nicht auf die allgemeinen Informationen und Bedingungen der Verkaufsplattform verwiesen werden, die ihm zumeist in entsprechendem Detail auch nicht geläufig sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.
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