Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 10. Dezember 2010
Aktenzeichen: 27 K 217/09

(VG Köln: Urteil v. 10.12.2010, Az.: 27 K 217/09)

Tenor

Der EMVG-Beitragsbescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2007, soweit er durch den Teil-Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2008 beschieden wurde, wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70.102,89 Euro nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz hinaus seit dem 10. Dezember 2010 zu zahlen.

Die Klage hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird abgewiesen

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, eine Rundfunkanstalt in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, ist Mitglied der ARD und Inhaber einer Reihe von Frequenzzuteilungen für das Betreiben von Versuchsfunkanlagen, Fernseh-Rundfunkanlagen und Ton-Rundfunk UKW Anlagen.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 zog die Beklagte den Kläger für ca. 435 zugeteilte Frequenzen für die Jahre 2003 und 2004 zu Beiträgen gemäß § 11 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 18. September 1998 in der Fassung der Änderung vom 31.Oktober 2006 in Verbindung mit der Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung -FSBeitrV-) vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958) in der Fassung der Änderung vom 29. November 2007 (BGBl. I S. 2776) heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 04. Januar 2008 wies die Beklagte zunächst durch Widerspruchsbescheid vom 21. November 2008 zurück. Entsprechend einer Vereinbarung zwischen der Beklagten und den ARD-Rundfunkanstalten zur Durchführung von ausgewählten Musterverfahren hob die Beklagte den Widerspruchsbescheid auf und wies mit Teil-Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2008 den Widerspruch des Klägers bezüglich der Festsetzung des TKG-Beitrages für den Fernseh-Rundfunk Sender G. Kanal 0 (Frequenz-Zuteilungsnummer 00000000) zurück. Die Festsetzung des EMVG-Beitrags für den Sender G. beträgt für das 2003 38.258,22 Euro und für das Jahr 2004 31.844,67 Euro.

Der Kläger hat am 06. Januar 2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Beitragserhebung sei rechtswidrig erfolgt, weil es an einer wirksamen Rechtsgrundlage dafür fehle. Die FSBeitrV sei nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstoße gegen das in § 11 Abs. 1 EMVG verankerte Kostendeckungsprinzip. Es bestünden Zweifel an der Richtigkeit und Transparenz der Beitragskalkulation. Es sei aufgrund der Kalkulationsunterlagen nicht nachvollziehbar, ob die Beklagte die beitragsfähigen Kosten zutreffend ermittelt habe. Es erfolge eine gleichzeitig gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßende anteilige Umlegung von Kosten für Tätigkeiten der Marktaufsicht in Abhängigkeit von den für den jeweiligen Sender kalkulierten Kosten für die Störungsbearbeitung. Es fehle nicht nur ein sachlicher Grund für die Heranziehung dieses Aufteilungsverfahrens. Vielmehr wirkten sich Kosten, die in unzulässiger Weise auf die Kostenträger für die Störungsbearbeitung verbucht worden seien, ebenso auf die Kosten für die Marktaufsicht aus. Ferner sei nicht erkennbar, ob die angesetzten Personalkosten auf einer konkreten Zeiterfassung der erbrachten Leistungen oder lediglich auf pauschalen Schätzungen basierten. Des Weiteren werde zu Unrecht bei den Personal-Einzelkosten eine Pauschalumlage Z und Zentrale einbezogen, deren Zusammensetzung nicht nachvollziehbar sei. Aber auch wenn die Position Z und Zentrale im Zusammenhang mit den Kosten der Zentralen Lenkungsstelle zu sehen sei, erkläre das nicht deren Ausweisung unter der Position der Personaleinzelkosten. Außerdem ergebe sich ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip aus den unverhältnismäßig hohen Personalkosten und der in der Höhe nicht nachvollziehbaren Umlegung von IT-Kosten. Ferner werde ein nicht nachvollziehbarer Anteil von Personalgemeinkosten in die Kalkulation einbezogen, wodurch eine zu hohe Umlage dieser Gemeinkosten auf die jeweiligen Kostenträger erfolge. Insgesamt seien in der Beitragskalkulation eine Reihe von Kostenpositionen eingestellt, die in keinem zurechenbaren Zusammenhang mit den konkret in § 11 Abs. 1 EMVG beschriebenen Aufgaben der Bundesnetzagentur stehen. Dies betreffe insbesondere die Gemeinkosten, Pauschalumlagen sowie unterschiedlichste Kosten für die Zentrale. Es sei deshalb davon auszugehen, dass in einem hohen Maße nicht aufwandsbezogene Kosten sowie nicht für die Aufgabenerfüllung erforderliche Kosten in der Beitragsberechnung berücksichtigt worden seien. Ebenso nehme die Beklagte bei der Kostenverteilung keine verursachungsgerechte Aufteilung bzw. Zuordnung der Kosten für die Störungsbearbeitung bezüglich der einzelnen Funkdienste vor. Zudem vermische sie in unzulässiger Weise Kosten für Beiträge und für Gebühren. Beispielweise bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen den Kosten für schuldhaftes Störungsverhalten sowie den Kosten für die übrige Störungsbearbeitung. Dadurch würden letztlich fast alle Kosten für die Störungsbearbeitung unter anderem auf den Fernseh-Rundfunk umgelegt, obwohl elektomagnetische Störungen auch von anderen Verursachern (z. B. Geräte und andere Funkdienste) ausgingen. Andere Nutznießer der Tätigkeiten der Beklagten im Bereich der Störungsbearbeitung, wie die Betreiber von Kabel- und Satellitensystemen, würden ohne sachlichen Grund nicht mit Kosten belastet. Die Beitragserhebung verstoße außerdem gegen den verfassungsrechtlich Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da beim Rundfunk im Vergleich zum Mobilfunk ein anderer Maßstab für die Berechnung der Beiträge zu Grunde gelegt werde, ohne dass es dafür eine sachliche Rechtfertigung gebe. Während der öffentliche Mobilfunkt lediglich pauschal je Netz veranlagt werde, werde im Gegensatz dazu bei den Rundfunkdiensten der Berechnungsmaßstab "theoretische Versorgungsfläche je angefangene 10 qkm" zugrunde gelegt. Aufgrund dieses Berechnungsmaßstabes vergrößere sich die nach der FSBeitrV zu berücksichtigende Fläche erheblich und führe insofern zu einer nicht sachgerechten Beitragsbelastung des Klägers. Der Maßstab der theoretischen Versorgungsfläche führe außerdem zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Benutzergruppe Fernseh-Rundfunk, da aufgrund dieses Maßstabs etwa bei grenznahen Sendern, wie hier beim Sender G. , Flächen in die Beitragsberechnung einbezogen würden, die im Ausland bzw. auf See und somit außerhalb der Zuständigkeit der Beklagten lägen. Hierdurch ergebe sich jedoch nicht nur eine Ungleichbehandlung zwischen den Rundfunksendern untereinander, sondern auch zum Mobilfunk, bei dem die Beitragsberechnung - wie bei der Gebührenberechnung - auf den Zuständigkeitsbereich der Beklagten beschränkt sei. Diese Verfahrensweise verletze zudem das Kostendeckungsprinzip, da die Beklagte im Ausland keine Tätigkeiten im Sinne des § 11 EMVG wahrnehme und damit Beiträge verlange, denen keine tatsächlichen Aufwendungen gegenüberständen. Schließlich verstoße die Ermächtigungsnorm des § 11 EMVG gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz, da die Einzelheiten für die Beitragsberechnung in der Vorschrift nicht normativ festgelegt worden seien.

Der Kläger beantragt,

1. den EMVG-Beitragsbescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2007, soweit er durch den Teil-Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2008 beschieden wurde, aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 70.102,89 Euro nebst5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hinaus seit dem 06. Januar 2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Klägers die angefochtene Beitragsfestsetzung.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die gegen den Beitragsbescheid gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die hieran anknüpfende Leistungsklage auf Rückzahlung des bereits entrichteten Beitrags einschließlich des geltend gemachten Zinsanspruchs ist ebenfalls zulässig, aber nur aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Der angefochtene Beitragsbescheid beruht auf § 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 18. September 1998 in der Fassung der Änderung vom 31.Oktober 2006 in Verbindung mit der Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung -FSBeitrV-) vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958) in der Fassung der Änderung vom 29. November 2007 (BGBl. I S. 2776). § 11 Abs. 1 EMVG bestimmt, dass Senderbetreiber zur Abgeltung der Kosten für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs zur Aufgabenerledigung nach § 8 Abs. 6 EMVG, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EMVG erfüllt ist, sowie für Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 8 Abs. 1 bis 5 EMVG, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EMVG erfüllt ist, eine Abgabe entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben wird. In dieser Vorschrift ist also ein Kostendeckungsprinzip verankert ("zur Abgeltung der Kosten").

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 -, BVerwGE 112, 194 ff.

Die auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 EMVG erlassene Frequenzschutzbeitragsverordnung konkretisiert dies dahin, dass die durch Beiträge nach § 11 Abs. 1 EMVG abzugeltenden Personal- und Sachkosten von der Bundesnetzagentur erfasst und den jeweiligen Nutzergruppen zugeordnet werden (§ 3 Abs. 1 FSBeitrV). Des Weiteren ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 FSBeitrV der auf die Abgeltung des Allgemeininteresses entfallende Anteil von 20 % der Personal- und Sachkosten beitragsmindernd zu berücksichtigen. Nach § 3 Abs. 3 FSBeitrV wird der für jede Bezugseinheit festzulegende Jahresbeitrag berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt wird.Die auf diesen Vorschriften beruhenden Beitragsfestsetzungen von EMVG-Beiträgen für die Jahre 2003 und 2004 sind rechtswidrig, da die in der Anlage zur FSBeitrV festgesetzten Beträge unter Verstoß gegen das in § 11 Abs. 1 EMVG enthaltene Kostendeckungsprinzip und damit nicht zutreffend ermittelt worden sind. Nach den von der Beklagten vorgelegten Kalkulationsunterlagen und Erläuterungen kann nicht festgestellt werden, dass der für die Aufgabenerfüllung nach § 11 Abs. 1 EMVG abzugeltende Aufwand (Sach- und Personalkosten) zutreffend erfasst und gedeckt worden ist. Als Gesamtkosten sind für alle beitragsrelevanten Tätigkeiten der Bundesnetzagentur im Bereich des Fernseh-Rundfunks für das Beitragsjahr 2004 8.467.065 € ausgewiesen, die in den Kalkulationsunterlagen auf den Kostenträgern 62090 (Störungsbearbeitung, soweit kein schuldhaftes Verhalten im Sinne des EMVG vorliegt), 39060 (Marktaufsicht nach dem EMVG) und 39061 (Erstellung lokaler Prüfpläne der Bundesnetzagentur im Rahmen der Marktaufsicht und der entsprechenden Prüfungsaufträge, nach denen die Inaugenscheineinnahme nach dem EMVG in den Außenstellen erfolgt) abgebildet sind.

Die Kosten werden von der Beklagten grundsätzlich nach dem System der sog. Vollkostenrechnung aus Einzelkosten, die unmittelbar beim Referat/Außenstelle für die Ausführung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Frequenznutzungen entstanden sind, sowie aus den Gemeinkosten ermittelt, die in anderen Organisationsbereichen der Bundesnetzagentur angefallen sind. Diese Gemeinkosten werden im Rahmen der Betriebsabrechnung auf verschiedenen Stufen zugeordnet und in der Reihenfolge der Stufen auf die Hauptkostenstelle verrechnet. Hierbei erfolgt die Verrechnung der Kostenstellen einer Stufe an alle Kostenstellen der nachfolgenden Stufen.

Hiervon ausgehend ergeben sich ausweislich der von der Bundesnetzagentur vorgelegten Kalkulationsunterlagen durchgreifende Bedenken gegen die Ermittlung des nach § 11 Abs. 1 EMVG beitragsrelevanten Aufwands. Bedenken gegen die Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes für die Tätigkeiten des Fachreferates (Zentrale Lenkungsstelle, Kostenstelle 41101) in der Zentrale, der anteilig in den Kostenträgern 39060 und 39061 enthalten ist, ergeben sich zwar nicht aus dem nicht näher substantiierten Einwand des Klägers, die angesetzten Personalkosten seien unverhältnismäßig hoch und nicht hinreichend belegt. Vielmehr hat die Beklagte bei der Aufwandsermittlung die tatsächlichen Löhne und Gehälter der im Referat beschäftigten Mitarbeiter berücksichtigt. Durchgreifende Bedenken gegen die Ermittlung des abzugeltenden Aufwands für die Tätigkeiten der Zentralen Lenkungsstelle bestehen aber deshalb, weil die Beklagte aufgrund der Systematik der Vollkostenrechnung den sonstigen Aufwand der Bundesnetzagentur für dieses Referat durch Gemeinkosten im Beitragsaufwand berücksichtigt. Zwar ist § 11 Abs. 1 EMVG grundsätzlich zu entnehmen, dass neben den maßgeblichen Aufwandskosten nicht nur die Personal- und Sachkosten der unmittelbar mit den Tätigkeiten nach § 11 Abs. 1 EMVG im Bereich des Ton-Rundfunks befassten Mitarbeiter, sondern auch die anteiligen Gemeinpersonal- und Gemeinsachkosten erfasst werden können, die in anderen Organisationsteilen durch die EMVG-beitragsrelevanten Tätigkeiten veranlasst werden.

Zur Zulässigkeit solcher Gemeinkosten siehe: Urteil der Kammer vom 03. Juli 2009 - 27 K 2109/07 - m.w.Nw. zu TKG-Nummerngebühren; OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4056/02 - und vom 26. März 2009 - 17 A 3510/03 - beide juris, betreffend die Erhebung von Fleischhygienegebühren.

Dadurch, dass die Beklagte in ihrer Beitragskalkulation allerdings sämtliche Gemeinkosten umlegt, kann mangels einer näheren Aufschlüsselung nicht nachvollzogen werden, dass sämtliche Aufwendungen umlagefähig sind und der beim Frequenznutzungsbeitrag angesetzte Teil im notwendigen Zusammenhang mit den in § 11 Abs. 1 EMVG beschriebenen Aufgaben im Bereich von Frequenznutzungen steht. Eine solche Darlegung wäre indes mit Blick auf die Formulierung in § 11 Abs. 1 EMVG und die allgemein nach beitragsrechtlichen Grundsätzen erforderliche Verknüpfung zwischen Aufwendungen und beitragsrechtlichem Verwaltungshandeln erforderlich gewesen.

Vgl. so OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2007 - 9 A 1686/06 - zu Frequenznutzungsbeiträgen 2000-2002.

Ein solcher kausaler Zusammenhang ist insbesondere bei den in der Beitragsberechnung angesetzten Kosten für die Besoldung/ Reisekosten (3.428,44 €), den Inneren Dienst (8.148,90 €), die Kosten für den Personalrat, Gesamtpersonalrat, Gleichstellungsbeauftragte und die Vertrauensperson für schwerbehinderte Mitarbeiter (insgesamt etwa 2.600 €) sowie für den Aufbaustab (495,70 €) zweifelhaft. Gleiches gilt für die Umlage der Kosten aller Referate der Zentralabteilung auf der Stufe 6 der Betriebsabrechnung mit 26.865,29 €. Ohne nähere Kenntnis der erfassten Tätigkeiten bzw. der hierfür angefallenen Aufwendungen kann nicht festgestellt werden, dass sämtliche Gemeinkosten verursachende Tätigkeiten der Behörde ausschließlich beitragsfinanzierten Kostenträgern zuzuordnen sind und in diesen Gemeinkosten offensichtlich keine durch Steuern zu finanzierende Anteile enthalten sind. Hinzu kommt, dass durch die Verrechnung der Gemeinkostenstellen einer vorhergehenden Stufe der Betriebsabrechnung an alle Kostenstellen der nachfolgenden Stufen die Umlage nichtbeitragsfähiger Kostenpositionen verstärkt wird.Auch die Ermittlung des beitragsrelevanten Aufwands, der bei den Außenstellen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach § 11 Abs. 1 EMVG für die Kostenträger 62090, 39060 und 39061 abgebildet ist, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Kostenermittlung ist insoweit in der Kalkulation beispielhaft nur für die Außenstelle Eschborn aufgezeigt, wobei für den Kostenträger 62090 Gesamtkosten in Höhe von 602.207 € angesetzt wurden. Diese Kosten setzen sich jeweils wiederum aus den Einzelkosten, die dem Kostenträger über die Aufwandserfassung aus den Bereichen PMD (Prüf- und Messdienst) und VFZ (Verträglichkeiten Funk und Frequenzzuteilungen) zugerechnet wurden, sowie aus den nach der Vollkostenrechung verrechneten Gemeinkosten zusammen. Zunächst ist in der Kalkulation nicht nachvollziehbar dargelegt, in welcher Weise und wie konkret die Aufwandserfassung erfolgt ist. Dies näher darzulegen, besteht angesichts des sehr heterogenen Aufgabenspektrums der Außenstellen aber Anlass. Zweifel an der zutreffenden Ermittlung des Beitragsaufwands resultieren des Weiteren daraus, dass der Anteil der verrechneten Gemeinkosten PMD mit 343.923 € deutlich über der Summe der Einzelkosten PMD in Höhe von 212.682 € (vgl. Blatt 107 der Anlage D) liegt. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass es sich bei einem Teil der Gemeinkosten auch um sog. unechte Gemeinkosten handele, die zuständigkeitsbezogen für die Durchführung der beitragsbezogenen Tätigkeiten ermittelt worden seien, ist die Beklagte einen aussagefähigen Nachweis für diesen Vortrag schuldig geblieben. Den vorgelegten Kalkulationsunterlagen ist jedenfalls Entsprechendes nicht zu entnehmen. Außerdem ist - wie beim Fachreferat - mangels näherer Beschreibung der Gemeinkosten verursachenden Tätigkeiten der Außenstelle nicht festzustellen, ob sich die umgelegten Beträge ausschließlich aus beitragsfähigen Aufwendungen zusammensetzen. Diese Bedenken betreffen insbesondere bei der Kostenstelle 93210 (PMD Ast Eschborn) die Position der Altersteilzeit in der BAB-Stufe 1 (12.584,79 €), die Verrechnung der Leitung der Außenstelle auf der 3. Stufe der BAB (20.266,92 €) sowie den Ansatz von 187.256,86 € für die Verwaltung der Außenstelle auf der BAB-Stufe 4. Wegen der erheblichen Höhe der insoweit einbezogenen Aufwendungen wäre zur Nachvollziehbarkeit des kalkulatorischen Kostenansatzes aber die Darlegung des Zusammenhangs mit den beitragsrelevanten Tätigkeiten der Außenstellen im Rahmen des § 11 Abs. 1 EMVG erforderlich gewesen.

Gleiches gilt für die Gemeinkosten, die in erheblicher Höhe bei den Kostenträgern 39060 (95.890 € = 47 % der Gesamtkosten) und bei dem Kostenträger 39061 (174.220 € = 43 % der Gesamtkosten) berücksichtigt worden sind.

Zwar hat die Beklagte selbst der rechtlichen Unsicherheit darüber, in welchem Umfang Gemeinkosten in die Beitragskalkulation einfließen dürfen, durch den anteiligen Abzug der Kosten von internen Kostenträgern für die Beihilfebearbeitung (106.351 €) und durch Reduzierung der Gesamtkosten in Höhe von 10,85 % (907.137 €) in der Beitragsermittlung Rechnung getragen. Angesichts der nicht nachvollziehbaren Ermittlung des für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 11 Abs. 1 EMVG abzugeltenden Beitragsaufwands kann nach den vorliegenden Unterlagen jedoch nicht festgestellt werden, ob dieser pauschale Abschlag ausreicht, um den Ansatz von nicht umlagefähigen (Gemein-)kosten aufzufangen. Diese Feststellung folgt insbesondere auch daraus, dass die Gemeinkosten der übrigen neun Außenstellen nicht bekannt sind, für die in der Kalkulation Gesamtkosten von etwa 13.440.000 € (Vgl. Blatt 94 der Anlage D) angesetzt worden sind. Da sich zudem der Umfang der nicht ansetzbaren Gemeinkosten bei den Außenstellen nach der vorgelegten Kalkulation nicht nachvollziehbar ermitteln lässt, fehlt in der Kalkulation jeglicher Nachweis dafür, dass der vorgenommene Abzug der indirekten Kosten ausreichend ist. Hinsichtlich des Fachreferats (Zentrale Lenkungsstelle) hat die Beklagte zwar selbst eine reduzierte Gemeinkostenberechnung vorgenommen (vgl. Blatt 177 der Anlage D), in der aus ihrer Sicht lediglich die Gemeinkosten der Personalsachbearbeitung, der Kosten des Gebäudemanagements und die der IT-Technik anteilig berücksichtigt worden sind. Aber abgesehen davon, dass diese reduzierte Gemeinkostenberechnung keinen Eingang in die eigentliche Beitragskalkulation gefunden hat, sind in dieser gleichwohl immer noch nicht umlagefähige oder jedenfalls rechtliche bedenkliche Kostenpositionen aufgeführt (z. B. Innerer Dienst, Personalratskosten u.ä. sowie Kosten von einzelnen Referaten der Zentralabteilung). Ferner ergibt sich aus dieser Berechnung, dass die Beklagte selbst bezüglich des Referates Gemeinkosten in Höhe von über 12 % nicht für beitragsrelevant hält, so dass also der pauschale Abzug von indirekten Kosten in Höhe von 10,85 % der Gesamtkosten nicht ausreichend erscheint.

Die vorstehend aufgeführten rechtlichen Bedenken gegen die Ermittlung des beitragsrelevanten Aufwands für das Jahr 2004 gelten entsprechend für den in gleicher Weise kalkulierten EMVG-Beitrag für das Beitragsjahr 2003.

Angesichts der vorstehenden Bedenken gegen eine kostendeckende Beitragserhebung für die streitbefangenen Beitragsjahre brauchte auf die vom Kläger geltend gemachten Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wegen der gewählten Bezugseinheit (theoretische Versorgungsfläche) sowie gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz nicht eingegangen zu werden.

Der mit dem Klageantrag zu 2.) geltend gemachte Zahlungsanspruch ist ebenfalls begründet.

Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann gleichzeitig mit der Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts ausgesprochen werden, dass und wie dessen Vollziehung rückgängig gemacht wird. Der Kläger hat den durch den angefochtenen Bescheid festgesetzten Beitrag gezahlt. Damit ist der Verwaltungsakt im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO "vollzogen". Der Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages ergibt sich aus § 21 VwKostG. Danach sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten. Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der Rechtsgrund für den weiteren Verbleib des Beitrages bei der Beklagten entfallen.Der geltend gemachte Zinsanspruch steht dem Kläger aber nicht schon - wie beantragt - ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern erst ab Rechtshängigkeit des bezifferten Geldleistungsanspruchs zu. Der sich aus entsprechender Anwendung von § 291 Satz 2 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Zinsanspruch hängt von der Erhebung der Leistungsklage ab. Die Rechtshängigkeit des Leistungsanspruchs wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht bereits durch die Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid, sondern erst durch die Geltendmachung eines bezifferten Leistungsanspruchs auf Rückzahlung bewirkt.

vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1987 - 2 C 27.84 -, nachgewiesen bei juris, vom 24. März 1999 - 8 C 27.97-, BVerwGE 108, 364 und vom 15. Dezember 2005 - 6 C 16.05 -, nachgewiesen bei juris.

Dementsprechend kann der Kläger Prozesszinsen nur seit dem 10. Dezember 2010 beanspruchen, da der Leistungsanspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beiträge erst im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO.

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.






VG Köln:
Urteil v. 10.12.2010
Az: 27 K 217/09


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