Landgericht Bonn:
Urteil vom 26. Februar 2004
Aktenzeichen: 18 O 464/03

(LG Bonn: Urteil v. 26.02.2004, Az.: 18 O 464/03)

1.

Die Befriedigung von Altforderungen ist grundsätzlich nicht unter dem Tatbestandsmerkmal "nicht zu der Zeit zu beanspruchen" inkongruent, wenn diese fällig und nicht befristet waren.

2.

Die Zahlung per Scheck anstelle der Barzahlung oder Óberweisung erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal "nicht in der Art zu beanspruchen".

3.

Teilzahlungen stellen sich als minus und nicht als aliud der geschuldeten Gesamtleistung im Sinne von § 266 BGB dar und sind nicht unter das Tatbestandsmerkmal "nicht in der Art" zu subsumieren.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in der Höhe des 1,2 fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über den Nachlass des am 08.04.2001 verstorbenen Herrn C (im Folgenden: Erblasser) im Wege der Insolvenzanfechtung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Rückgewähr von zwei Zahlungen in der Höhe von jeweils 10.000,00 DM.

In den Nachlass fiel unter anderem die kaufmännische Unternehmung "Abbruch und Containerdienst C", die von dessen Erbengemeinschaft fortgeführt und von der Sozietät der Beklagten weiterhin anwaltlich betreut wurde. Aus dieser Tätigkeit resultierten abgerechnete Honorarrückstände von weit mehr als 240.000,00 DM. Auf Verlangen der Beklagten stellte die für die Unternehmung tätige Mitarbeiterin B zugunsten der Beklagten einen Orderscheck über 10.000,00 DM aus, der dem Konto der Beklagten am 30.05.2001 zeitnah gutgeschrieben und dem Konto der Unternehmung am 01.06.2001 belastet wurde. Ebenso verhielt es sich mit einer Scheckzahlung über den selben Betrag mit Gutschrift auf dem Konto der Beklagten am 25.07.2001. In den hingegebenen Schecks war ein Verwendungszweck nicht angegeben. Die Beklagte verrechnete die Zahlungseingänge auf rückständige Forderungen.

Bereits zum Zeitpunkt der ersten Scheckhingabe wenige Tage vor dem 30.5.2001 war die Unternehmung zahlungsunfähig und war der Nachlass überschuldet. Auf den Antrag der Erbengemeinschaft vom 03.08.2001, eingegangen am 06.08.2001, eröffnete das Amtsgericht Köln das Insolvenzverfahren über den Nachlass des Erblassers mit Beschluss vom 01.10.2001 - 71 IN ..... - und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.

Der Kläger behauptet, den Scheckhingaben habe eine Vereinbarung zur Verrechnung auf die Honorarrückstände zugrunde gelegen. Er stützt seine Klage auf den Anfechtungsgrund des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO und vertritt hierzu die Auffassung, die "A-Konto-Zahlung" (Bl. 4 d.A.) bzw. "Teilzahlung" (Bl. 50 d.A.) auf Altschulden sei als inkongruent zu behandeln, da der Beklagten gegenüber der Erbengemeinschaft ein Anspruch auf Teilzahlung in der konkreten Höhe nicht zugestanden habe.

Mit der Klageschrift hat der Kläger noch weitere Zahlungen der Unternehmung an die Beklagte angefochten und von der Beklagten die Zahlung von insgesamt 18.215,38 EUR begehrt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.11.2003 hat er sein Rechtsschutzbegehren auf die Rückgewähr der zwei Zahlbeträge in der Höhe von jeweils 10.000,00 DM beschränkt und die Klage in der Höhe von 7.989,54 EUR zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.225,84 EUR nebst Zinsen in der Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechts-

hängigkeit der Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Hingabe des Schecks habe die Vereinbarung zugrunde gelegen, dass die Zahlungen als Vorschüsse auf Honorare für aktuelle, im Einzelnen dargelegte und nicht bestrittene Tätigkeiten ihres Sozius Dr. Q erfolgen sollten. Insoweit vertreten sie die Auffassung, in die Insolvenzmasse sei ihre anwaltliche Tätigkeit als werthaltige Gegenleistung geflossen. Die Zahlungen seien letztlich als Bargeschäfte im Sinne von § 142 InsO zu bewerten, was der Annahme einer Inkongruenz entgegenstehe.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz stützt der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch erstmals hilfsweise auf eine Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Beklagten bei Vornahme der Zahlungsakte gemäß § 130 Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 2 InsO.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Rückgewähr der zwei Zahlbeträge von jeweils 10.000,00 DM zur Insolvenzmasse gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zu. Die in den teilweisen Befriedigungen von Altschulden bestehenden Rechtshandlungen sind nicht unter dem Gesichtspunkt der inkongruenten Deckung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar.

Nach der vorgenannten Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war. Einer der im zweiten Relativsatz der vorgenannten Vorschrift beschriebenen Fälle der sogenannten inkongruenten Deckung liegt nicht vor.

Unstreitig standen der Beklagten gegenüber der Erbengemeinschaft "beanspruchbare" Forderungen wegen Honorarrückständen in der Höhe von weit mehr als 240.000,00 DM zum Zeitpunkt der Zahlungen zu. Die Teilbefriedigung der Beklagten erfolgte zunächst in zeitlicher Hinsicht kongruent. Eine Deckung ist "nicht zu der Zeit" zu beanspruchen, wenn der Gläubiger sie früher erhält als geschuldet, wenn also der Anspruch darauf im Zeitpunkt der Erfüllung entweder noch nicht fällig oder befristet war (vgl. nur: MünchenerKommentar-Kirchhof, InsO, § 131 Rdnr. 40; Kübler/Prütting-Paulus, InsO, § 131 Rdnrn. 5, 16). Die Zahlungen sind von der Beklagten - und zwar auf der Grundlage der nach relationstechnischen Grundsätzen maßgeblichen Darstellung des Klägers - aufgrund entsprechender Vereinbarung auf erledigte und abgerechnete Angelegenheiten verrechnet worden. Die Altforderungen der Beklagten waren gemäß § 16 BRAGO fällig. Für eine Befristung, Stundung etc. ist nichts vorgetragen.

Auf die angefochtenen Zahlvorgänge ist auch die Fallvariante "nicht in der Art zu beanspruchen" nicht anwendbar. Betroffen sind insoweit Fälle der Befriedigung durch Leistung an Erfüllungsstatt oder Erfüllungshalber (MünchenerKommentar-Kirchhof, a.a.O., Rndr. 32). Zwar erfolgt die Hingabe eines Schecks im Zweifel erfüllungshalber; die Scheckhingabe selbst stellt sich nicht als die geschuldete Leistung dar; Erfüllung tritt erst mit dessen Einlösung durch Barauszahlung oder Gutschrift ein (Palandt-Heinrichs, BGB, 62 Auflage, § 364 Rndr. 7, 10). Der Vorschrift des § 131 InsO liegt jedoch die Idee der Anfechtbarkeit wegen der besonderen Verdächtigkeit inkongruenter Deckungen zugrunde. Darunter fallen nicht solche Abweichungen, die verkehrsüblich sind, wie zum Beispiel die Zahlung per Scheck anstelle der Barzahlung oder Überweisung; diese ist als kongruent zu behandeln (Kübler/Prütting-Paulus, a.a.O., Rdnr. 13; MünchenerKommentar-Kirchhof, a.a.O., Rdnr. 35).

Die Zahlungen sind unter dem zuletzt behandelten Aspekt auch nicht deswegen inkongruent, weil sie nicht zur vollständigen Befriedigung der Altforderungen, auf die sie verrechnet worden sind, geführt haben. Insoweit handelt es sich um "Teilleistungen" im Sinne von § 266 BGB, die als minus zur Gesamtschuld und nicht als aliud zu behandeln sind. Denn die erbrachten Zahlungen können bei Vorliegen einer Geldschuld - wie hier - durch weitere Zahlungen bis zur Höhe der Gesamtschuld zweifellos ergänzt werden (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 266 Rdnr. 2). Der Zweck der Vorschrift des § 266 BGB, wonach der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt ist, besteht darin zu verhindern, dass der Gläubiger durch mehrfache Leistungen belästigt wird; die Vorschrift richtet sich nicht gegen den Gläubiger, dem es grundsätzlich unbenommen ist, Teilleistungen zu fordern und einzuklagen (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 266 Rdnr. 1, 11) und dementsprechend entgegenzunehmen.

Schließlich liegt ein Fall der zuletzt behandelten Variante der inkongruenten Deckung auch nicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes vor, dass die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen fälligen Forderung zu beschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit in dem von § 131 InsO erfassten Zeitraum zurücktreten muss (vgl.: BGH ZIP 2003, 1304 f.; 1506 ff., 1507 f.; 1900 ff. ,1901 f. ). Der - von dem Kläger im Übrigen nicht zu eigen gemachte - Umstand, dass die Beklagte ihre weitere Tätigkeit von der Zahlung von zweimal 10.000,00 DM abhängig machte, ist dem in den vorzitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs behandelten Fällen nicht gleichzusetzen.

Mit seinem neuen, erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung unterbreiteten Vortrag, die Beklagte habe die der Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zugrundeliegenden Umstände positiv gekannt und die Anfechtung werde auch auf § 130 InsO gestützt, kann der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht gehört werden, § 296a ZPO. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO erscheint wegen der damit verbundenen Verfahrensverzögerung nicht tunlich. Die Sache ist auf der Grundlage des verhandelten Sach- und Streitstoffes endentscheidungsreif. Die Zulassung des neuen Vorbringens erforderte, der Beklagten im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Streitwert:

Bis zum 09.11.2003: 18.215,38 EUR

Seit dem 10.11.2003: 10.225,84 EUR






LG Bonn:
Urteil v. 26.02.2004
Az: 18 O 464/03


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