Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Januar 2002
Aktenzeichen: 28 W (pat) 136/01

(BPatG: Beschluss v. 23.01.2002, Az.: 28 W (pat) 136/01)

Tenor

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

Nachdem die Anmelderin ihre Anmeldung zurückgenommen und sich damit das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt hat, war nur noch über ihren Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu entscheiden.

Nach § 71 Abs 3 MarkenG kann das Bundespatentgericht anordnen, daß die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird, wenn es aufgrund der besonderen Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 71 Rdn 37). Das ist hier der Fall, denn das Patentamt hat insoweit gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen, als es die Erinnerung der Anmelderin mit Beschluß vom 22. Mai 2001 beschieden hat, obwohl die Anmelderin noch mit Schriftsatz vom 8. Mai 2001 (eingegangen am selben Tage) nicht nur eine Erinnerungsbegründung angekündigt und hierfür eine Fristverlängerung bis zum 9. August 2001 beantragt hat, sondern gleichzeitig zu erkennen gegeben hat, dass sie sich dabei auch mit einer im Erstbeschluß genannten Belegstelle auseinandersetzen wolle, die ihr aber bislang noch nicht zugestellt worden sei. Selbst wenn objektiv gesehen diese Belegstelle für die Entscheidung nicht kausal gewesen ist, hätte die Markenstelle zumindest das Fristgesuch der Anmelderin nicht übergehen dürfen, so dass die Anmelderin nunmehr zurecht rügt, in ihrem Recht auf rechtliches Gehör beschnitten worden zu sein. Da nicht auszuschließen ist, dass die Beschwerde bei richtiger Sachbehandlung durch die Markenstelle nicht erhoben worden wäre, ist es unbillig, die Beschwerdegebühr einzubehalten.

Stoppel Martens Voit Bb






BPatG:
Beschluss v. 23.01.2002
Az: 28 W (pat) 136/01


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