Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 20. Oktober 2010
Aktenzeichen: 23 U 121/08

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 20.10.2010, Az.: 23 U 121/08)

1. Zu den Voraussetzungen einer Rückstellungsbildung für gerichtlich geltend gemachte Schadensersatzansprüche.

2. Zur objektiven Auslegung der Einladung zur Hauptversammlung einer AG.

3. Zur ordnungsgemäßen Leitung der Hauptversammlung einer AG, insbesondere durch einen anfechtbar gewählten Versammlungsleiter sowie seine temporäre Verhinderung bei der Beratung und Beschlussfassung zu seiner Wahlbestätigung, ferner zur Leitungsfunktion des Versammlungsleiters sowie zu Art und Umfang zulässiger Redezeitbeschränkungen.

4. Ein Bestätigungsbeschluss im Sinne des § 244 AktG stellt keine Neuvornahme dar.

5. Zum Wesentlichkeitserfordernis des § 243 Abs. 4 AktG.

6. Zur Anfechtbarkeit von Entlassungsbeschlüssen von Vorstand und Aufsichtsrat einer AG wegen Abgabe einer unzutreffenden Entsprechenserklärung nach § 161 AktG.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 19.6.2008 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wie folgt abgeändert:

Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 24.5.2007 zu Tagesordnungspunkt 3 (Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2006) und zu Tagesordnungspunkt 4 (Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006) werden für nichtig erklärt.

Im Übrigen bleiben die Klagen abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben 8/9 der Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Die Beklagte hat 1/9 der Kosten des Rechtsstreits und 1/9 der Kosten der Streithelfer der Kläger zu 7) und 8) zu tragen.

Die Streithelfer der Kläger zu 7) und 8) haben 8/9 ihrer Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger und die Beklagte dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 900.000.- €.

Die Revision wird zugelassen.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 20.10.2010
Az: 23 U 121/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d68168efc324/OLG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_20-Oktober-2010_Az_23-U-121-08




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share