Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Dezember 2005
Aktenzeichen: 32 W (pat) 3/05

(BPatG: Beschluss v. 20.12.2005, Az.: 32 W (pat) 3/05)

Tenor

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird abgelehnt.

Gründe

Nach Rücknahme der Beschwerde der Antragstellerin ist nur noch über deren Anregung zu entscheiden, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG zu erstatten.

Da die Beschwerde rechtswirksam eingelegt wurde, ist die fristgerecht entrichtete Beschwerdegebühr verfallen. Soweit diese - irrtümlich - zweimal gezahlt wurde, nämlich von der Antragstellerin selbst und von ihrem Bevollmächtigten, ist bereits eine Rückzahlung der zuviel gezahlten Gebühr erfolgt. Darüber hinaus kommt eine Erstattung nicht in Betracht.

Dass es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten, ist nicht ersichtlich. Verfahrensfehler der Markenabteilung, etwa eine vorzeitige Entscheidung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs, sind nicht geltend gemacht worden. Die - angebliche - Verzögerung der einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits aufgrund "langsamer Stellungnahmen" der Gegenseite, stellt - da außerhalb des Einflussbereichs des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts liegend - keinen Billigkeitsgrund für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr dar. Insoweit müsste die Antragstellerin vielmehr etwaige Ansprüche unmittelbar gegenüber der Markeninhaberin geltend machen.

Prof. Dr. Hacker Kruppa Viereck Hu






BPatG:
Beschluss v. 20.12.2005
Az: 32 W (pat) 3/05


Link zum Urteil:
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