Finanzgericht Münster:
Beschluss vom 8. März 2004
Aktenzeichen: 1 Ko 5693/03 KFB

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.10.2003 (Az. 1 K 1886/02 E) wird dahingehend geändert, dass zusätzlich Kosten in Höhe von 600 Euro nebst 16% Umsatzsteuer festgesetzt werden. Außerdem sind die festgesetzten Kosten ab dem 8.8.2003 mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Gründe

Zu entscheiden ist, ob im Klageverfahren 1 K 1886/02 E die zu erstattenden Kosten zu verzinsen sind und ob eine Erledigungsgebühr zu gewähren ist.

In diesem Verfahren hatte der Erinnerungsgegner (Eg.) im Erörterungstermin vom 10.4.2003 einen Erledigungsvorschlag gemacht. Diesem war eine Erörterung der Sach- und Rechtslage vorausgegangen. Im Rahmen dieser Erörterung hatten die Beteiligten jeweils verschiedene Werte für eine gütige Beilegung genannt. Der Prozessvertreter der Erinnerungsführerin (Ef.) hatte zweimal um Unterbrechung des Erörterungstermins gebeten, die allerdings nicht gesondert protokolliert worden sind. Während dieser Unterbrechungen hatte er den Sitzungssaal verlassen, um mit der Ef. die genannten Beträge zu diskutieren. Die Ef. erklärte sich, so ergibt es sich auch aus dem Protokoll des Erörterungstermins, grundsätzlich zur Einigung auf den letztlich vom Eg. genannten Wert von 2,9 Mio. DM bereit, musste aber zunächst die Finanzierung der sich hieraus ergebenden Steuerforderungen klären. Aus diesem Grund wurde der endgültige Erledigungsvorschlag als solcher des Eg. protokolliert und der Ef. eine Stellungnahmefrist eingeräumt. Mit Schreiben vom 2.6.2003 nahm die Ef. den Erledigungsvorschlag durch Schreiben ihres Prozessvertreters an. Durch Beschluss vom 30.7.2003 wurde die Hauptsache nach Eingang der entsprechenden Erledigungserklärungen der Beteiligten für erledigt erklärt. Die Kosten des Verfahrens wurden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsantrag vom 6.8.2003, eingegangen bei Gericht am 8.8.2003, beantragte der Prozessvertreter der Ef. die Erstattung einer Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO in Höhe von 1.200 EUR nebst 16% Umsatzsteuer. Der Eg. wandte sich mit Schreiben vom 28.8.2003 gegen die Festsetzung der Erledigungsgebühr, da seiner Meinung nach ein besonderes Tätigwerden des Prozessvertreters der Ef., das über die normale Prozessführungstätigkeit hinausgegangen sei, nicht feststellbar gewesen sei.

Durch Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Senats vom 10.10.2003 wurde der Kostenerstattungsbetrag ohne Erledigungsgebühr und Verzinsung der beantragten Beträge festgesetzt. Entsprechend dem Kostenbeschluss vom 30.7.2003 wurden die ansonsten beantragten Beträge zur Hälfte festgesetzt.

Mit Schreiben vom 28.10.2003 legte die Ef. gegen den Beschluss Erinnerung ein. Sie ist der Ansicht, dass die Verhandlung über den Vorschlag des Eg. bereits für das Entstehen der Erledigungsgebühr ausreiche. Hinsichtlich der fehlenden Verzinsung verweist sie auf ihren Antrag und die Vorschriften der §§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO, 155 FGO.

Die Ef. beantragt,

den Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend zu ändern, dass auch die Erledigungsgebühr in Höhe von 1.200 Euro zzgl. 16% Umsatzsteuer festgesetzt wird sowie die festgesetzten Beträge in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags verzinst werden.

Der Eg. beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen.

Die Erinnerung sei unbegründet. Ein besonderes Tätigwerden des Prozessvertreters der Ef. sei im Erörterungstermin nicht erkennbar gewesen.

Auf Grund der Erinnerung ist der Kostenfestsetzungsbeschluss in der im Tenor ausgesprochenen Art zu ändern.

§ 24 BRAGO sieht vor, dass der mit der Prozessführung beauftragte Rechtsanwalt eine volle Gebühr erhält, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt und dieser Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt hat. Die Mitwirkung darf sich nicht auf ein bloßes Fördern des Verfahrens beschränken. Dieses ist bereits durch die Prozessgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten. Ebenso wenig reicht die bloße Teilnahme an einem Erörterungstermin aus, eine gesonderte Gebühr nach § 24 BRAGO zu verdienen. Die Erörterung wird durch die Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO entgolten. Damit die Erledigungsgebühr daneben entstehen kann, bedarf es eines besonderen Tätigwerdens. Ein solches besonderes Tätigwerden liegt vor, wenn durch die Tätigkeit des Prozessvertreters beispielsweise eine sog. "tatsächliche Verständigung" zwischen den Beteiligten erzielt wird (FG Münster, Beschluss vom 26. November 1990, Az. XIV 4959/90 Ko, EFG 1991, 566). Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der schriftliche und mündliche Vortrag des Prozessvertreters allein zu einem Nachgeben einer Partei im Verfahren geführt hat. Ein solches Verhalten ist noch nicht ausreichend, um als besonderes Tätigwerden qualifiziert zu werden (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 15.1.2001, 14 Ko 7271/00 KF, SIS 01 74 13; FG Köln, Beschluss vom 12.9.2002, 10 Ko 2335/02; FG Hessen, Beschluss vom 26.11.2002, 12 Ko 1552/00, SIS 03 15 79).

Im vorliegenden Fall hat der Prozessbevollmächtigte an der Erledigung des Rechtsstreites dahingehend mitgewirkt, dass er während des Erörterungstermins wiederholt mit der Ef. konferiert hat und sie schließlich davon überzeugt hat, den abschließend vom Eg. gemachten Erledigungsvorschlag - unter der Voraussetzung der Finanzierbarkeit - anzunehmen. Ergebnis ist eine sog. "tatsächliche Verständigung" der Beteiligten über den Wert des betroffenen Grundstücks gewesen. Diese Tätigkeit des Prozessvertreters geht über die reine Betreibung des Verfahrens wie auch eine bloße Teilnahme am Erörterungstermin hinaus und rechtfertigt es, eine Erledigungsgebühr i.S.d. § 24 BRAGO anzusetzen.

Da die Kosten von den Beteiligten je zur Hälfte zu tragen sind, kann nur eine hälftige Erledigungsgebühr in Höhe von 600 Euro zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt werden.

Daneben hatte eine Verzinsung der im Kostenausgleichsantrag beantragten Kosten gemäß § 155 FGO i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ab Eingang dieses Antrags bei Gericht am 8.8.2003 zu erfolgen.

Das Verfahren ist nach § 5 Abs. 6 GKG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.






FG Münster:
Beschluss v. 08.03.2004
Az: 1 Ko 5693/03 KFB


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