Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Juli 2009
Aktenzeichen: 9 W (pat) 399/04

(BPatG: Beschluss v. 13.07.2009, Az.: 9 W (pat) 399/04)

Tenor

Das Patent wird widerrufen.

Gründe

I.

Gegen das am 17. Mai 2001 angemeldete und am 29. April 2004 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung

"Kalibrierschneidvorrichtung"

ist Einspruch eingelegt worden.

Die Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht mehr neu sei, zumindest aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Auch die Gegenstände der abhängigen Patentansprüche 5 bis 7 seien nicht patentfähig soweit diese Patentansprüche nicht auf einen der Patentansprüche 2 bis 4 rückbezogen seien. Zur Stütze ihres Vorbringens macht sie eine offenkundige Vorbenutzung geltend. Sie legt Kopien von Rechnungen für mehrere ausgelieferte Vorrichtungen sowie Pneumatikschaltpläne dieser Vorrichtungen vor und bietet Zeugenbeweis zur Bestätigung ihres Vorbringens.

Zudem verweist sie auf die Druckschriften WO 99/42260 A1 sowie DE 197 35 597 A1 und beantragt, das Patent im Umfang der Ansprüche 1, 5, 6 und 7 zu widerrufen.

Der Patentinhaber stellt mit dem am 20. Januar 2005 eingegangenen Schriftsatz vom 17. Januar 2005 sinngemäß den Antrag, das Patent aufrechtzuerhalten.

In der Sache hat er sich nicht geäußert. An der mündlichen Verhandlung hat er nicht teilgenommen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Kalibrierschneidvorrichtung mit den folgenden Merkmalen -mit einer Formrohranordnung (13) mit einem Formhohlraum (15) als Aufnahmeund Vorschubraum für zu portionierende Lebensmittel, insbesondere Fleisch,

-mit einer unterhalb der Formrohröffnung befindlichen Kalibrierplatte (5) mit einem Kalibrierplattenhohlraum (7), wobei der Kalibrierplattenhohlraum (7) durch einen Kalibrierplattenboden oder durch eine unterhalb der Kalibrierplatte (5) angeordnete Bodenplatte (3) verschlossen ist -mit einem Messer (Messerplatte 9), welches zwischen der kalibrierplattenseitigen Stirnseite der Formrohranordnung (13) und der Kalibrierplatte (5) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet dass eine Druckentlastungsvorrichtung (31) vorgesehen ist, worüber während des Schneidvorganges und/oder bereits kurz vor dem Schneidvorgang beginnend und/oder für eine bestimmte Zeitspanne auch nach dem Schneidvorgang der über den Pressstempel (19) auf das zu portionierende Lebensmittel und/oder die Messeranordnung ausgeübte Druck reduzierund/oder abschaltbar ist.

Zumindest mittelbar rückbezogen schließen sich hieran die Patentansprüche 2 bis 7 an.

II.

Die Zuständigkeit des Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG a. F. begründet.

Der Einspruch ist zulässig. Gegenteiliges hat auch der Patentinhaber nicht vorgetragen.

In der Sache hat der Einspruch Erfolg; er führt zum Widerruf des Patents.

Der erteilte und geltende Patentanspruch 1 ist unbestritten zulässig. Sein Gegenstand ist zweifellos gewerblich anwendbar. Es kann dahinstehen, ob die beanspruchte Vorrichtung neu ist, denn sie beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sie sich für einen Fachmann -hier ein Diplom-Ingenieur (F. H.) der Fachrichtung Maschinenbau, der über mehrjährige Berufserfahrung in der Konstruktion von automatisierten Schneidevorrichtungen für Lebensmittel, insbesondere Fleisch, und über gute Kenntnisse der Pneumatik verfügt -in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Im Streitpatent ist angegeben, dass gattungsbildende Kalibrierschneidmaschinen aus der WO 99/42260 A1 bekannt seien und diese verbessert werden sollen, insbesondere soll der Schneidvorgang erleichtert werden (vgl. Abs. 0002 und 0004 der Streitpatentschrift). Erfindungsgemäß werde dies dadurch erreicht, dass zumindest zeitweise während des Schneidvorgangs und/oder bereits kurz vor Beginn des Schneidvorgangs und/oder nach dem Schneidvorgang das unter Druck stehende und zu portionierende Fleisch und damit der auch auf dem Messer ruhende Druck weggenommen oder zumindest reduziert wird (vgl. Abs. 0007).

Von der Einsprechenden ist vorgetragen worden, dass von ihr derart gestaltete Vorrichtungen vor dem Anmeldetag des Streitpatents mit der Typenbezeichnung FPS 40 vorbenutzt und an mehrere Kunden ohne Geheimhaltung verkauft worden seien. Das Prinzip der verkauften Vorrichtungen sei in der Druckschrift DE 197 35 597 A1 anhand der Figuren 1 bis 5 gezeigt und beschrieben. Dieser Sachvortrag wurde nicht bestritten, so dass es einer Beweiserhebung nicht bedurfte.

Die DE 197 35 597 A1, die auf eine Patentanmeldung der Einsprechenden zurückgeht, beschreibt eine Vorrichtung zum Portionieren eines Fleischstücks, bei der eine Kalibriereinheit zur Vorgabe der Dicke und des Volumens von Scheiben sowie eine Schneideinheit zum Abtrennen der durch die Kalibriereinheit vorgegebenen Scheiben vorgesehen sind (vgl. insbes. Anspruch 1). Die DE 197 35 597 A1 betrifft somit eine Kalibrierschneidvorrichtung. Als Aufnahmeund Vorschubraum für das zu portionierende Fleisch entsprechend der streitpatentgemäßen Formrohranordnung dient eine Einlegeund Vorpresseinheit 1, deren Behälter 5 auf einer Seite von einem über einen Zylinder 7 betätigten Pressstempel 8 verschlossen ist. Zum Pressen des in den Behälter 5 eingelegten Fleischstücks wird der Pressstempel im Innenraum (= Formhohlraum) des Behälters in axialer Richtung verschoben (vgl. insbes. Fig. 1 und Sp. 5, Z. 13 bis 25). Auf der dem Pressstempel 8 gegenüberliegenden offenen Seite (= Formrohröffnung) des Behälters (= Formrohr) 5 befindet sich ein an einer Seite offener Behälter 9 der Kalibriereinheit 2 (vgl. insbes. Fig. 2 und Anspruch 4). Dieser Behälter 9 der Kalibriereinheit entspricht der streitpatentgemäßen Kalibrierplatte, deren Kalibrierplattenhohlraum durch einen Kalibrierplattenboden verschlossen ist. Zwischen der kalibrierseitigen Stirnseite des Behälters 5 der Einlegeund Vorpresseinheit 1 und der offenen Seite des Behälters 9 der Kalibriereinheit 2 ist eine Schneideinheit 3 mit einem Schneidelement (= Messer) 11 vorgesehen (vgl. insbes. Fig. 2 und Anspruch 1). Diese Merkmale der bekannten Vorrichtung nach der DE 197 35 597 A1 sind nach dem Vortrag der Einsprechenden unwidersprochen auch bei den Vorrichtungen der behaupteten Vorbenutzungshandlungen verwirklicht.

Darüber hinaus weisen die vorbenutzten Vorrichtungen nach dem Vortrag der Einsprechenden auch eine Druckentlastungsvorrichtung auf. Im Betrieb werde ein Pressstempel 8 in den Behälter 5 hineingedrückt. Hierzu werde mit Hilfe von Druckluft in dem dem Behälter 5 abgewandten Abschnitt des Zylinders 7 ein konstanter, vom Kunden einstellbarer Druck eingestellt. Sobald die Kalibriereinheit 2 vollständig mit Fleisch ausgefüllt sei, setze das Schneidelement 11 zum Abtrennen der im Behälter 9 der Kalibriereinheit 2 befindlichen Scheibe des Fleischstücks an. Zum Abschneiden der Scheibe lege das Schneidelement 11 einen Weg zwischen einer ersten eine Öffnung des Behälters 5 freigebenden und einer zweiten diese verschließende Position zurück. Noch bevor das Schneidelement 11 in seiner zweiten Position angelangt sei, werde der auf den Pressstempel 8 ausgeübte Druck reduziert. Hierzu werde in dem dem Behälter 5 zugewandten Abschnitt des Zylinders 7 ein Druck aufgebaut, welcher größer sei als der im abgewandten Abschnitt des Zylinders. Ein Differenzdruckregelventil sorge dafür, dass dieser Druck stets um einen vorgebbaren Wert von dem des anderen Abschnitts abweiche. Die Entlastung dauere so lange während des Portioniervorgangs an, bis die abgetrennte Scheibe durch die Kalibriereinheit abtransportiert worden sei, diese wieder an ihrer Ausgangsposition an der Öffnung des Behälters 5 zurückgekehrt sei und das Schneidelement 11 die Öffnung des Behälters 5 wieder freigegeben habe (vgl. S. 10 und 11 des Einspruchsschriftsatzes).

Das Vorbringen der Einsprechenden ist schlüssig und widerspruchsfrei. Insbesondere ist aus der zur Stütze des Vorbringens vorgelegten Anlage 7 (auch Anlage 6) zum Pneumatikschaltplan der vorbenutzten Vorrichtung erkennbar, dass die vorbenutzte Vorrichtung wie geschildert betrieben werden kann. Die beanspruchte Vorrichtung unterscheidet sich demnach von der vorbenutzten allenfalls dadurch, dass bei ihr die Kalibrierplatte unterhalb der Formrohröffnung angeordnet ist, während bei der vorbenutzten Vorrichtung die entsprechenden Bauteile Behälter 5 und Behälter 9 der Kalibriereinheit 2 nebeneinander angeordnet sind. Nach Überzeugung des Senats stellt es jedoch eine naheliegende Maßnahme dar, die von der vorbenutzten Vorrichtung bekannte Druckentlastung für eine bestimmte Zeitspanne auch nach dem Schneidvorgang durch Reduzieren des über einen Pressstempel auf das zu portionierende Lebensmittel (und dadurch auch auf das Schneidelement) ausgeübten Druckes bei einer Vorrichtung mit senkrechter Anordnung der Bauteile vorzusehen oder anzuwenden. Das Reduzieren des Druckes auf das Schneidelement ist eine fachmännische Maßnahme, die unabhängig davon sinnvoll ist, ob die Vorrichtung senkrecht oder waagerecht aufgebaut ist, zumal beide Anordnungsmöglichkeiten aus der DE 197 35 597 A1 grundsätzlich bekannt sind (vgl. Ausführungsbeispiel nach Fig. 1 bis 5 einerseits und nach Fig. 6 und 7 andererseits).

Die durch den geltenden Patentanspruch 1 definierte Vorrichtung ist demnach in wenigstens einer im Patentanspruch 1 alternativ beanspruchten Ausführungsform nahegelegt und diese Ausführungsform daher nicht patentfähig. Eine Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des beantragten Anspruchssatzes kann daher nicht erfolgen (BGH, X ZB 6/05 "Informationsübermittlungsverfahren II", GRUR 2007, 862 ff.; BPatG, 23 W (pat) 13/04 "Durchbruchsspannung" BPatG 50, 69). Ein Antrag auf Aufrechterhaltung des Streitpatents nur im Umfang der nicht angegriffenen Patentansprüche 2 bis 4 wurde nicht -auch nicht hilfsweise -gestellt, so dass das Patent insgesamt zu widerrufen ist.

Pontzen Bülskämper Friehe Dr. Höchst Pü






BPatG:
Beschluss v. 13.07.2009
Az: 9 W (pat) 399/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d62b18f44f48/BPatG_Beschluss_vom_13-Juli-2009_Az_9-W-pat-399-04




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share