Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Februar 2000
Aktenzeichen: 7 W (pat) 10/99

(BPatG: Beschluss v. 09.02.2000, Az.: 7 W (pat) 10/99)

Tenor

Die Beschwerde der Anmelderin wird - unter Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrags - als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Die Anmeldung "Schraube mit Anwendungsbeispielen" ist am 8. Juni 1995 beim Patentamt eingegangen. Mit Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 B vom 24. April 1998 wies das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück, da sie keine patentfähige eindeutige technische Lehre beinhalte.

Bei der Zustellung per Einschreiben wurde die Anmelderin am 28. Mai 1998 nicht angetroffen, so daß der Einschreibebrief beim Postamt hinterlegt wurde. Da er innerhalb der Lagerfrist von 4 Wochen nicht abgeholt wurde, ging er zurück an das Patentamt. Daraufhin erfolgte eine erneute Zustellung mit Postzustellungsurkunde am 10. Juli 1998. Nachdem die Anmelderin erneut nicht angetroffen wurde, erfolgte die Zustellung durch Niederlegung und Benachrichtigung über die Niederlegung im Hausbriefkasten.

Die Beschwerde der Anmelderin vom 28. September 1998 ist beim Patentamt per Fax am 29. September 1998 eingegangen zugleich mit einer Bestätigung der Post über die Einzahlung der Beschwerdegebühr von 300,-- DM am 29. September 1998.

Mit Schreiben des Gerichts vom 7. April 1999 wurde die Anmelderin benachrichtigt, daß ihre Beschwerdegebühr nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist nach der am 10. Juli 1998 bewirkten Zustellung eingezahlt worden sei und die Beschwerde deshalb als nicht erhoben gelte.

Im Schreiben vom 7. Mai 1999 teilte die Anmelderin mit, daß sie ihren gelben Einschreibzettel am 29. August 1998 bei der Post gegen den Briefumschlag eingetauscht habe. Die gelbe Karte hätte sie zufällig zwischen Wegwerfsendungen vorgefunden.

Mit Schreiben des Gerichts vom 29. Juli 1999 wurde die Anmelderin erneut darauf hingewiesen, daß die von ihr erfolgte Beschwerdeeinlegung und Gebührenzahlung am 29. August 1998 nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist erfolgt sei.

Mit Telefax vom 13. September 1999 stellte die Anmelderin Antrag auf Wiedereinsetzung. Zur Begründung verwies sie darauf, daß sie den gelben Postzettel nicht vor dem Abholdatum habe zur Kenntnis nehmen können.

II.

Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluß war als unzulässig zu verwerfen, da sowohl die Beschwerde als auch die Entrichtung der Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Monatsfrist des § 73 Absatz 2 PatG erfolgt sind und der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der Jahresfrist des § 123 Absatz 2 Satz 4 PatG eingelegt wurde und darüber hinaus unbegründet ist.

Nachdem die erste Zustellung des angefochtenen Beschlusses per Einschreiben erfolglos war, wurde der Beschluß der Anmelderin erneut mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Nachdem die Anmelderin vom Postbeamten erneut nicht angetroffen wurde, ist die Zustellung gemäß §§ 127 Absatz 1 Satz 1 PatG, 3 VwZG in Verbindung mit 182 ZPO durch Niederlegung am 10. Juli 1998 wirksam bewirkt worden. Nach § 182 ZPO kann, falls keine Person im Haushalt angetroffen wird, die Zustellung dadurch bewirkt werden, daß eine Benachrichtigung im Briefkasten über die Hinterlegung der Sendung beim Postamt erfolgt. Die Zustellung ist dann vollzogen, wenn die Mitteilung und Niederlegung erfolgt sind, hier also am 10. Juli 1998 (Schulte Kommentar zum PatG § 127 Rdn 18). Die Urkunde über diese Postzustellung ist am 13. Juli 1998 beim Patentamt eingegangen. Von diesem Zeitpunkt an bestand für den Empfänger die Möglichkeit, die Zustellung beim Postamt abzuholen. Nicht maßgeblich ist dagegen der Zeitpunkt, wann der Empfänger die Sendung tatsächlich abgeholt hat. Die einmonatige Beschwerdefrist begann somit am 11. Juli und endete am 10. August 1998 (§§ 222 ZPO iVm 187 f BGB). Die am 29. September 1998 eingegangene Beschwerdeschrift und Beschwerdegebühr sind somit nicht fristgerecht erfolgt.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdegebührenfrist konnte nicht stattgegeben werden.

Nach § 123 Absatz 2 Satz 4 PatG ist ein Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich nur innerhalb der Frist eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Die versäumte Frist ist am 10. August 1998 abgelaufen, die Jahresfrist begann somit am 11. August 1998 und endete am 10. August 1999. Der am 13. September 1999 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag erfolgte deshalb nicht innerhalb der Jahresfrist. Diese Jahresfrist soll sicherstellen, daß aus Gründen der Rechtssicherheit ab diesem Zeitpunkt auf die Rechtsbeständigkeit eines inzwischen bestandskräftigen Verwaltungsaktes vertraut werden kann und nicht auf unbestimmte Zeit die Möglichkeit einer Anfechtung mit Wiedereinsetzung erfolgen kann. Deshalb läuft die Jahresfrist unabhängig von der Kenntnis des Säumigen, also auch dann, wenn die unverschuldete Verhinderung (hier Unkenntnis des Beschlusses) fortdauert. Auch eine Wiedereinsetzung in die Jahresfrist ist nicht möglich (Schulte Kommentar zum PatG § 123 Rdn 8).

Darüber hinaus hätte der Wiedereinsetzungsantrag der Anmelderin auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Nach § 123 Absatz 1 Satz 1 PatG kann eine Wiedereinsetzung nur erfolgen, wenn die Frist ohne Verschulden versäumt wurde. Die Anmelderin hat als Grund dafür, daß sie den ihr am 10. Juli 1998 in den Briefkasten geworfenen gelben Einschreibzettel erst am 29. August beim Postamt eingelöst habe, nur angegeben, daß sie die gelbe Karte zufällig zwischen Wegwerfsendungen gefunden habe. Es fällt aber eindeutig in den Verantwortungsbereich der Empfängerin, in ihrem Posteingang zwischen amtlichen Zustellungsbenachrichtigungen und Wegwerfsendungen zu unterscheiden. Wenn sie den gelben Einschreibzettel deshalb zu spät unter den Wegwurfsendungen bemerkt hat, ist dieses Versehen nicht unverschuldet.

Darüber hinaus erscheint die Beschwerde auch in der Sache aus den vom Patentamt genannten Gründen nicht erfolgreich.

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Beschluss v. 09.02.2000
Az: 7 W (pat) 10/99


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