Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 18. Februar 1998
Aktenzeichen: 6 U 121/97

(OLG Köln: Urteil v. 18.02.1998, Az.: 6 U 121/97)

. Bringt ein Verlag nach Abschluß eines Vertrages mit den Rechteinhabern eine Künstermonographie in zwei Bänden im Format DIN A zum Verkaufspreis von DM 99,-- heraus und legt er hiernach eine "Midi-Ausgabe" in einer Hardcover-Version für DM 39,25 und eine Softcover-Version für DM 29,95 im wesentlich verkleinerten Format von 19 x 24 cm auf, handelt es sich hierbei um eine abweichende Nutzungsart, für die es einer gesonderten Erlaubnis bzw. Rechteeinräumung bedarf.

2. Zur Frage der Auslegung eines Vertrages über Art und Umfang der Nutzung von Urheberrechten für eine Künstlermonographie.

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.5.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 507/96 - wird zurückgewiesen.2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 180.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Beklagten wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheit auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 155.131,01 DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist u.a. für bildende Künstler die

Verwertungsgesellschaft gem. §§ 54 h UrhG, 1 ff WahrnG. Sie ist

aufgrund von Vereinbarungen mit den Erben des Künstlers Pablo P.

und der französischen Verwertungsgesellschaft SPADEM berechtigt,

Dritten Nutzungsrechte an den Werken Pablo P.s einzuräumen.

Die Beklagte ist ein bekannter Kölner Kunstbuchverlag, der die

Klägerin mit Vertrag vom April 1992 (Anlage K 1, Bl.16) für eine

Monographie Nutzungsrechte an den Werken von Pablo P. eingeräumt

hat. Die Parteien streiten darüber, ob eine - insgesamt - dritte

Ausgabe der Monographie von dieser Rechteeinräumung erfaßt ist.

Die Beklagte nahm zunächst mit Herrn C. P., einem Erben des

Künstlers, Kontakt auf und informierte ihn mit Schreiben vom

25.9.1990 über das Vorhaben. Dabei bezog sie sich auf die

Óbersendung einer zweibändigen, von ihr stammenden Ausgabe des

Gesamtwerkes von van Gogh. Diese Ausgabe hat das Format DIN A 4. In

dem Schreiben ist ein Verkaufspreis von 99 DM genannt und um die

Einräumung der Rechte "for all editions (world rights)" gegen

Zahlung eines Pauschalhonorars von 500.000 FF gebeten worden. Mit

Schreiben vom 9.10.l990 informierte die Beklagte die SPADEM über

das Schreiben an Herrn C. P. und führte aus, die geplante

Veröffentlichung solle in derselben Serie wie die Bücher über das

Werk van Goghs erscheinen. Weiter stellte sie es als ihr Konzept

dar, Bücher höchster Qualität für eine breite Leserschaft zu

produzieren. In dem Schreiben ist (am Ende) aufgeführt, daß und in

welcher Höhe erste Auflagen in deutsch, englisch und französisch

geplant seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der beiden in

englischer Sprache abgefaßten Schreiben wird auf deren als Bl.18

und 20 zu den Akten gereichten Kopien Bezug genommen.

Unter dem 22./26.4.1991 kam es sodann zum Abschluß des bereits

erwähnten Vertrages zwischen den Parteien über den "Erwerb von

Reproduktionsrechten". Darin heißt es, die Beklagte habe das Recht,

die Werke des Künstlers Pablo P. wie folgt zu nutzen:

"Monographie in 2 Bänden (Ausgaben in Deutsch und

Fremdsprachen)". Hierfür waren pauschal 500.000 ff - in drei

Teilbeträgen - und spätestens ab 1.1.2000 2,50 DM pro verkauftem

Exemplar zu zahlen. Wegen des Wortlautes des Vertrages im einzelnen

wird auf die als Bl.16 bei den Akten befindliche Ablichtung

verwiesen.

Die Beklagte brachte im Anschluß an diese Vereinbarung zunächst

eine zweibändige Ausgabe im Format DIN A 4 für 99 DM heraus (sog.

"Jumbo-Ausgabe"). Später veröffentlichte sie eine sog.

"Jumbo-Royal-Ausgabe" für 299 DM. Diese Ausgabe ist Gegenstand des

bereits abgeschlossenen Verfahrens 28 O 39/96 LG Köln gewesen, das

nach Einigung der Parteien durch Rücknahme der Klage beendet worden

ist.

Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist eine dritte, sog.

"Midi-Ausgabe", die die Beklagte in einer Hardcover-Version für

39,25 DM und einer Softcover-Version für 29,95 DM auf den Markt

gebracht hat und die sich von der ursprünglichen Ausgabe -

abgesehen von den erwähnten Preisen und dem flexiblen

Umschlagsmaterial der Softcover-Version - nur durch das Format

unterscheidet, das nicht mehr DIN A 4 entspricht, sondern (nur

noch) 19 x 24 cm beträgt. Wegen der Aufmachung dieser beiden

Ausgaben und der ursprünglich vertriebenen "Jumbo Ausgabe" im

Format DIN A 4 wird auf die als Anlagen B 1 (hardcover) bzw. BE 1

(softcover) und 5 (DIN A 4) vorgelegten Exemplare der Ausgaben

Bezug genommen.

Die K l ä g e r i n steht auf dem Standpunkt, daß die

Vereinbarungen diese Midi-Ausgabe nicht erfasse, und erteilte der

Beklagten mit Schreiben vom 12.1.1995 die Genehmigung für deren

Veröffentlichung gegen Zahlung einer Vergütung von 6 % des

Nettoladenpreises für jedes verkaufte Exemplar. Auf der Basis

dieses Abrechnungsmodus stellte sie der Beklagten für 1995 und das

erste Halbjahr 1996 mit den als Anlagen K 10, K 11, K 13 und K 14

(Bl. 31-35) zur Klageschrift vorgelegten Rechnungen einen Betrag

von insgesamt 155.131,01 DM in Rechnung. Mit der Klage macht die

Klägerin Ansprüche aus den vorerwähnten Rechnungen geltend. Soweit

die Klageforderung in erster Instanz gleichwohl den vorstehenden

Betrag - geringfügig - überschritten hat, beruhte dies anscheinend

auf einem Versehen.

Die Klägerin hat b e a n t r a g t,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 155.397,42 DM nebst 4 %

Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat b e a n t r a g t,

die Klage abzuweisen.

Sie hat unter näherer Begründung im einzelnen die Auffassung

vertreten, bei der streitgegenständlichen Ausgabe handele es sich

nicht um eine andere, sondern um eine preisgünstigere Form

derselben Nutzungsart, wie sie vertraglich vereinbart worden sei.

Sie diene ebenso wie die ursprüngliche Ausgabe dem von beiden

Seiten den Vereinbarungen zugrundgelegten Zweck, nämlich eine für

breite Kreise bezahlbare Ausgabe der Werke des Künstlers auf den

Markt zu bringen.

Das L a n d g e r i c h t hat die Beklagte unter Abweisung der

Klage im übrigen zur Zahlung des vorerwähnten Rechnungsbetrages von

155.131,01 DM nebst gestaffelten Zinsen verurteilt und dabei das

Vorbringen der Beklagten mit folgender Begründung für unerheblich

erachtet:

Der Vertrag verhalte sich nur über eine (einzige) Ausgabe der

Monographie, nämlich in DIN A 4 Format zu einem Ladenpreis von 99

DM. Demgegenüber handele es sich aber bei der Midi-Ausgabe um eine

weitere Ausgabe. Ausgehend von der Entscheidung "T.buch-Lizenz" des

BGH (GRUR 92,310 ff) seien die äußeren Gestaltungsmerkmale der

Nutzungsarten von maßgeblicher Bedeutung. Diese seien hier indes

durch Preis und Format hinlänglich voneinander unterschieden,

außerdem habe die Beklagte selbst von einer "Studentenausgabe"

gesprochen, während die ursprüngliche Ausgabe als "Volksausgabe"

bezeichnet worden sei. Auch seien der Beklagten gerade keine Rechte

für die Midi-Ausgabe eingeräumt worden. Es sei nie die Rede von 2

Ausgaben gewesen und die Bitte der Beklagten um Erteilung der

Genemigung "for all editions" habe sich ersichtlich allein auf

dieselbe Ausgabe in lediglich verschiedenen Sprachen bezogen.

Ihre gegen dieses Urteil gerichtete B e r u f u n g begründet

die Beklagte im wesentlichen wie folgt:

Auch die neue Ausgabe sei von dem Vertrag erfaßt, weil dieser

keine Vorgabe über das Format enthalte und die Midi-Ausgabe

-abgesehen von dem Format - mit der ursprünglichen identisch sei.

Soweit in dem Schreiben vom 25.9.1990 ein Preis genannt worden sei,

habe das - wie auch die Benennung der Autoren und der

beabsichtigten Seitenzahl etc. - nur den Sinn gehabt, Herrn C. P.

verständlich zu machen, daß es sich um ein seriöses Vorhaben

handele. Außerdem habe die Nennung dieses Preises von ihrer Seite

dem Ziel gedient, die Honoraransprüche gering zu halten. Die neue

Ausgabe wende sich auch nicht an einen eigenen Leserkreis, da schon

die Ausgabe zu 99 DM eine "Volksausgabe" gewesen sei und das Werk

auch in der neuen Ausgabe eine Dicke von 7 cm habe und von einiger

Unhandlichkeit sei. Richtig gelesen spreche auch die erwähnte

Entscheidung des BGH nicht für, sondern gegen den Standpunkt der

Klägerin, weil im vorliegenden Verfahren gerade nicht dieselben

Vorgaben gemacht worden seien, wie in jener Entscheidung. Im

übrigen könne eine Verringerung des Abgabepreises nicht zu der

Annahme führen, eine derartige Ausgabe sei von den Vereinbarungen

nicht gedeckt.

Außerdem habe das Landgericht fehlerhaft ihr Beweisangebot

übergangen, wonach Herr C. P. über das Begehren in dem erwähnten

Schreiben vom 25.9.1990 hinaus auch mit einer Ausgabe in anderem

Format einverstanden gewesen sei. Hierzu behauptet die Beklagte

nunmehr bezüglich eines Gespräches mit Herrn C. P. unter

Beweisantritt ergänzend: Die Zeugin Dr.T. (damalige Dr.M.) habe ein

etwa 25 minütiges Vorgespräch mit dem Zeugen C. P. bei der SPADEM

in Paris geführt. Dieses Gespräch habe vorrangig dem Ziel gedient,

den Zeugen P., der insoweit gewisse Zweifel geäußert gehabt habe,

von der Leistungsfähigkeit der Beklagten und ihren bisherigen

geschäftlichen Erfolgen zu überzeugen. Nur zu diesem Zweck habe die

Zeugin Herrn P. ein Exemplar der bereits erwähnten van Gogh

Monographie zukommen lassen, das neben anderen Produktionen der

Beklagten bei dem Gespräch auf dem Tisch gelegen habe. Es sei

ausdrücklich darüber gesprochen worden, daß mit diesen Kunstbänden

aus dem Sortiment der Beklagten deren Fähigkeit dargestellt werden

sollte, hochwertige Ausgaben zu einem niedrigen Preis herzustellen.

Demgegenüber sei das Werk von van Gogh nicht als Muster für das

aktuelle Vorhaben bezüglich des Werkes von Pablo P. verwendet

worden. Die dem Zeugen vorgelegten Bände hätten ein

unterschiedliches Format aufgewiesen. Im Verlaufe des Gespräches

habe die Zeugin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Beklagte

sich vorbehalte, die P.-Monographie auch in anderer Ausstattung auf

den Markt zu bringen. Ausdrücklich sei auch darüber gesprochen

worden, daß sich die Beklagte das Recht vorbehalte, die Monographie

entweder als Hard- oder auch als Softcover-Ausgabe zu

veröffentlichen. Auch hiermit sei der Zeuge P. ausdrücklich

einverstanden gewesen. Tatsächlich habe sich der Zeuge für Fragen

des Formates nicht interessiert. Ihm sei auschließlich daran

gelegen gewesen, daß eine qualitativ hochwertige Produktion zu

verhältnismäßig günstigem Preis gewährleistet werde. Bezüglich der

vertraglichen Ausgestaltung habe der Zeuge P. die Zeugin Dr.T. an

die SPADEM verwiesen, weil er sich mit dertigen Details nicht habe

befassen wollen.

Schließlich beanstandet die Beklagte die Höhe der Forderung,

weil der nunmehr geforderte Betrag außer Verhältnis zu der

Pauschalvereinbarung stehe, die die Parteien für das Vorhaben

getroffen hätten.

Die Beklagte b e a n t r a g t,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage

insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin b e a n t r a g t,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die

Veröffentlichung der beiden streitgegenständlichen Ausgaben sei

durch die Vereinbarungen nicht gedeckt und stelle daher eine

Verletzung der von ihr wahrgenommenen Urheberrechte dar. Gegenstand

der Vereinbarungen sei - was auch durch den günstigen Pauschalpreis

bestätigt werde - allein eine einzige Ausgabe entsprechend der dem

Zeugen P. vorgelegten van Gogh-Ausgabe im DIN A 4 Format. Daß

hiervon die Midi-Ausgabe nicht erfaßt sei, habe die Beklagte durch

die Verwendung einer eigenen ISBN-Nummer selbst zum Ausdruck

gebracht. Den oben wiedergebenen Vortrag der Beklagten über das

Vorgespräch mit der Zeugin Dr.T. bestreitet die Klägerin unter

Berufung auf Herrn C. P. als Zeugen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die

gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die nebst Anlagen

sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin steht der ihr von dem Landgericht zuerkannte Betrag

zu, weil die Veröffentlichung der beanstandeten Midi-Ausgabe in

beiden Versionen im Sinne des § 97 Abs.1 UrhG eine Verletzung der

von ihr wahrgenommenen Urheberrechte darstellt und der Schaden sich

der Höhe nach auf jenen Betrag beläuft. Dies gilt auch angesichts

des Vortrags der Beklagten im Berufungsverfahren, der im übrigen zu

einer Vernehmung der von ihr benannten Zeugin Dr.T. über den Inhalt

des Vorgespräches keinen Anlaß gibt.

Alleinige Frage zum Grund des geltendgemachten Anspruches aus §

97 Abs.1 UrhG ist diejenige, ob auch die streitige Ausgabe in

beiden Versionen von der im April 1991 getroffenen Vereinbarung der

Parteien erfaßt ist. Diese Frage ist zu verneinen. Ohne vorherige

Einräumung der für eine Veröffentlichung der Werke des Künstlers

Pablo P. erforderlichen Rechte stellt die Ausgabe indes - was

keiner Begründung bedarf - eine Verletzung dieser Rechte dar.

Die Vereinbarung erstreckt sich zunächst nicht deswegen auf die

streitige Ausgabe, weil der Beklagten die Veröffentlichung einer

Ausgabe im DIN A 4 Format gestattet war. Die Parteien gehen zwar

übereinstimmend davon aus, daß die Beklagte (mindestens) eine

Ausgabe im DIN A 4 Format ("Jumbo-Ausgabe") herausbringen durfte,

dies bedeutet jedoch nicht, daß ihr auch eine weitere Ausgabe im

Midi-Format gestattet wäre. Denn es handelt sich dabei aus den

Gründen, die bereits das Landgericht dargelegt hat, entgegen der

Auffassung der Beklagten nicht um dieselbe, sondern um eine

abweichende Nutzungsart, für die es einer gesonderten Erlaubnis

bzw. Rechteeinräumung bedarf. Eine Nutzungsart stellt sich nach

gefestigter Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlaß besteht,

als eigenständig dar, wenn sie nach der Verkehrsauffassung

hinreichend klar abgrenzbar ist und wirtschaftlichtechnisch als

einheitlich und selbständig erscheint (vgl. BGH GRUR 92,310 f

m.w.N. - "T.buch-Lizenz"). Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich

vor. Durch das - wesentlich - kleinere Format und den deutlich,

nämlich in beiden Versionen unter der Hälfte desjenigen für die

ursprüngliche Ausgabe liegenden, niedrigeren Verkaufspreis wird

nämlich für den Verkehr - sogar ohne weiteres - erkennbar, daß es

sich um eine wirtschaftlich selbständige Art der Nutzung der

Urheberrechte an dem Werk des Künstlers P. handelt. Schon aus

diesem Grunde sind die Rechte zur Veröffentlichung der Midi-Ausgabe

nicht automatisch durch die Erlaubnis eingeräumt worden, die

Jumbo-Ausgabe im DIN A 4 Format auf den Markt zu bringen. Es kommt

hinzu, daß die Vereinbarung aus den sogleich darzulegenden Gründen

der Beklagten überhaupt nur das Recht einräumt, - wenn auch in

verschiedenen Sprachen - eine einzige Ausgabe des Gesamtwerkes des

Künstlers herauszugeben.

II

Durch die Vereinbarung vom April 1991 ist der Beklagten auch

nicht gesondert das Recht eingeräumt worden, neben der

"Jumbo-Ausgabe" im Format DIN A 4 eine weitere Ausgabe im

Midi-Format auf den Markt zu bringen. Eine derartige weitere

Rechteübertragung ergibt sich weder aus dem Wortlaut, noch aus

einer sach- und interessengerechten Auslegung des Vertrages unter

Berücksichtigung des vorangegangenen Schriftverkehrs. Auch der

bestrittene Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren über das

Gespräch der beiden Zeugen Dr.T. und P. belegt ein Einverständnis

mit der Veröffentlichung der streitgegenständlichen weiteren

Ausgabe nicht.

Bereits der Wortlaut des Vertrages gibt keinen Anhaltspunkt für

die Annahme, der Beklagten könne die Veröffentlichung mehrerer

Ausgaben des Gesamtwerkes des Künstlers in deutscher Sprache

gestattet worden sein. Der Text sieht dies zunächst nicht

ausdrücklich vor, sondern spricht lediglich von einer "Monographie

in 2 Bänden". Schon das spricht deutlich für die Annahme, daß die

Parteien nur eine einzige Ausgabe in deutscher Sprache vereinbart

haben. Es ist überdies das Recht, auch fremdsprachige Ausgaben

herauszubringen, ausdrücklich aufgenommen worden. Auch das spricht

dafür, daß die Parteien von dieser Ausnahme abgesehen der Beklagten

nicht das Recht zu weiteren Ausgaben einräumen wollten, weil sie

dies sonst ebenso ausdrücklich getan hätten. Óberdies belegt auch

der Wortlaut des Passus über die pauschale Abrechnung für den

Zeitraum der ersten 5 Jahre bzw. bis zum Jahre 2.000, daß - von

fremdsprachigen Ausgaben abgesehen - nur eine Ausgabe gestattet

sein sollte. Die dortige Formulierung, wonach von den insgesamt

geschuldeten 500.000 FF nach der Anzahlung von 100.000 FF bei

Vertragsschluß "200.000 FF bei Erscheinen" und "weitere 200.000 FF

sechs Monate nach Erscheinen der Publikation" zu zahlen sind, läßt

sich nämlich nicht mit dem von der Beklagten in Anspruch genommenen

Recht vereinbaren, auch mehrere deutschsprachige Ausgaben auf den

Markt zu bringen. Denn die Formulierung "nach Erscheinen der

Publikation" erfaßt nach ihrem Wortlaut ausdrücklich nur eine

einzige Publikation. Andererseits besagt der Passus auch nicht

etwa, daß für jede von mehreren Ausgaben insgesamt 500.000 FF zu

zahlen seien. Das ist schon deswegen ausgeschlossen, weil der

Passus eine (einmalige) Anzahlung von 100.000 DM bei Vertragsschluß

vorsieht und daraus deutlich wird, daß der Pauschalbetrag nur

einmal zu zahlen ist. Óberdies wäre nicht verständlich, aus welchem

Grunde für alle denkbaren abweichenden Ausgaben derselbe, jeweils

neu zu entrichtende Pauschalpreis vereinbart worden sein sollte,

obwohl - wie schon der Vergleich zwischen der

streitgegenständlichen Midi-Ausgabe und der früheren

"Jumbo-Royal-Ausgabe" zum Preis von 299 DM zeigt - Ausgaben mit

sehr unterschiedlicher Ausstattung und zu ganz unterschiedlichen

Verkaufspreisen in Betracht kamen, die mithin unterschiedliche

Lizenzgebühren gerechtfertigt hätten.

Gibt der Vertrag aus den vorstehenden Gründen aus sich heraus

das von der Beklagten in Anspruch genommene Recht nicht her, so

gilt das erst recht unter Berücksichtigung der beiden oben

erwähnten Schreiben. Diese belegen nämlich sogar, daß im Gegenteil

nur eine einzige deutschsprachige Ausgabe, und zwar im Format DIN A

4, Gegenstand der Verhandlungen gewesen war.

Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Schreibens vom 25.9.

1990 an den Zeugen P. ohne weiteres, wo ausdrücklich angegeben ist,

daß der Verkaufspreis für beide Bände zusammen 99 DM betragen

werde. Denn die Angabe eines einzigen Preises belegt, daß nur eine

bestimmte einzelne Ausgabe geplant war, die eben zu diesem

Verkaufspreis angeboten werden sollte. Daß in demselben Schreiben

wenig später eine Bezahlung für "alle Ausgaben" ("all editions")

angeboten worden ist, widerspricht dem nicht, weil dies so zu

verstehen war, daß damit - von der einzigen deutschsprachigen

Ausgabe abgesehen - die schon erwähnten Ausgaben in ausländischer

Sprache gemeint waren. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem

Klammerzusatz "Weltrechte" ("world rights"). Vor diesem Hintergrund

besteht kein Anlaß, die Zeugin Dr.T. zu der nunmehr aufgestellten

Behauptung zu vernehmen, diese habe mit der von ihr stammenden

Formulierung auch weitere deutschsprachige Ausgaben gemeint. Denn

auch wenn das so sein sollte, hatte das Schreiben aus der

maßgeblichen Sicht des Empfängers diesen Inhalt aus den

vorstehenden Gründen nicht. Daß für die - entsprechend der

erwähnten Ankündigung später für 99 DM verkaufte - einzige

deutschsprachige Ausgabe das Format DIN A 4 vereinbart war, ergibt

sich aus der Bezugnahme auf die Gesamtausgabe der Werke von van

Gogh, die - jedenfalls in der Ausgabe, die Gegenstand der

Verhandlungen war - dieses Format hat. In dem Schreiben ist nämlich

ausgeführt, daß die geplante Veröffentlichung in derselben Serie

("In this series") erfolgen solle, wie diejenige über das Werk von

van Gogh.

Auch das Schreiben vom 9.10.1990 an die SPADEM belegt die

Behauptung der Beklagen nicht. Es bestätigt vielmehr, wie schon das

Schreiben vom 25.9.1990 an den Zeugen P., daß die Beklagte selbst

von nur einer einzigen deutschsprachigen Ausgabe ausgegangen ist.

Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, daß sich die Beklagte in

dem Schreiben an die SPADEM auf dasjenige an den Zeugen P.o bezogen

hat, das sie dem Schreiben sogar in Kopie beigefügt hat. Zudem hat

die Beklagte erneut formuliert, daß die Veröffentlichung in

derselben Serie wie die Bücher über van Gogh ("in the same series

as the books on van Gogh") publiziert werden sollten. Óberdies

erläutert die Beklagte - im vorletzten Absatz des Schreibens - ihr

Angebot hinsichtlich der zu zahlenden Lizenz dahin, daß von der

Zahlung von insgesamt 500.000 FF pauschal alle Ausgaben erfaßt sein

sollen. Dies bestätigt zunächst die oben vorgenommene Auslegung des

Vertrages, wonach der Betrag von 500.000 FF nicht etwa für jede

einzelne Ausgabe, sondern nur einmal für alle, also auch die

fremdsprachigen Ausgaben zu zahlen war. Óberdies bestätigt es

erneut, daß die Parteien nur eine deutschsprachige Ausgabe mit dem

Vertrag erfassen wollten, weil darin als Fälligkeitszeitpunkt für

die letzten beiden Raten der pauschal für alle auch fremdsprachigen

Ausgaben zu zahlenden Summe das Erscheinen nur einer einzigen

Veröffentlichung, nämlich (im Singular) "der Publikation"

vereinbart worden ist. Wären nämlich mehrere Ausgaben in deutscher

Sprache vereinbart worden, so wäre mit der verwendeten Formulierung

unklar, ob das Erscheinen der ersten, einer weiteren oder der

letzten deutschsprachigen Ausgabe gemeint gewesen wäre.

Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich aus den beiden

Schreiben der Beklagten an den Zeugen P. und die SPADEM nicht, daß

die Beklagte diesen gegenüber die Absicht kundgetan hätte, nicht

nur eine, sondern mehrere deutschsprachige Ausgaben in

unterschiedlichem Format herauszubringen. Es kann daher

dahinstehen, inwieweit eine derartige Àußerung überhaupt bei der

Auslegung des nicht mit den Empfängern der Schreiben, sondern mit

der Klägerin geschlossenen Vertrages Bedeutung haben könnte.

Das gilt auch im Hinblick auf den ergänzenden, oben näher

dargestellten Vortrag der Beklagten über den Inhalt des Gesprächs

der Zeugin Dr.T. mit dem Zeugen C. P.. Aus diesem Vortrag ergibt

sich im übrigen schon nicht, daß auch der Zeuge P. eine

Veröffentlichung mehrerer deutschsprachiger Ausgaben verbindlich

gestatten wollte. Zumindest aus diesem Grunde besteht auch kein

Anlaß, die zu dem Gespräch wechselseitig benannten Zeugen zu

vernehmen.

Nach dem Vortrag der Beklagten hat die für sie auftretende

Zeugin Dr.T. sich in dem Gespräch mit dem Zeugen C. P. ausdrücklich

vorbehalten, die P.-Monographie auch in anderer Ausstattung auf den

Markt zu bringen und entweder als Hardcover- oder Softcover-Version

zu veröffentlichen. Mit diesen Vorbehalten sei der Zeuge P.

ausdrücklich einverstanden gewesen. Dieses behauptete

Einverständnis des Zeugen besagt indes nicht, daß die Beklagte

nunmehr zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Ausgabe

berechtigt wäre. Denn ein bloßer Vorbehalt der Beklagten machte

ihre weitergehenden, gegenüber dem Zeugen P. nur vage umschriebenen

Vorhaben nicht schon zum Vertragsgegenstand. Die Erklärung der

Zeugin, die Beklagte behalte sich die weiteren Ausgaben vor, konnte

nämlich nicht nur dahin verstanden werden, daß die Beklagte

anstelle der bislang erörterten einen Ausgabe nun mehrere Ausgaben

mit den zu schließenden Vereinbarungen erfassen wollte. Es lag

vielmehr angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des damaligen

Bemühens der Beklagten, zunächst einmal ihre Leistungsfähigkeit

unter Beweis zu stellen, sogar wesentlich näher, sie dahin zu

verstehen, daß die Beklagte sich das Recht vorbehalten wollte,

später aufgrund dann zu treffender zusätzlicher Vereinbarungen

weitere Ausgaben herauszubringen. Schon aus diesem Grunde ist der

Zeuge nicht zu vernehmen. Denn es ergibt sich aus dem Vortrag der

Beklagten nicht, daß er die Zeugin Dr. T. nach deren Formulierungen

in dem ersten der vorstehend dargestellten Sinne verstehen mußte

und auch so verstanden hat.

Es kommt hinzu, daß das angeblich ausdrücklich erklärte

Einverständnis des Zeugen P. ohnehin nach dem Vortrag der Beklagten

selbst nicht dahin zu verstehen war, daß dieser mir einer so

weitgehenden Rechteeinräumung verbindlich einverstanden war. Denn

der Zeuge soll - wie die Beklagte mehrfach ausführt - an den

Detailfragen wie derjenigen des Formats und der Art der Ausgabe

nicht interessiert gewesen sein. Für ihn sei nämlich in dem

gesamten Gespräch ausschließlich die Gewährleistung einer

hochwertigen Produktion zu einem verhältnismäßig günstigen Preis

von Interesse gewesen. Wegen der übrigen Fragen, mit denen der

Zeuge sich nicht habe beschäftigen wollen, habe er die Zeugin an

die SPADEM verwiesen. Vor diesem Hintergrund konnte das angebliche

Einverständnis nur dahin verstanden werden, daß der Zeuge nichts

gegen eine Gestattung auch der weiteren Vorhaben der Beklagten

einzuwenden hatte, die Einzelheiten der diesbezüglichen

vertraglichen Regelung aber der SPADEM überlassen wollte. Diese

bzw. die von ihr beauftragte Klägerin hat indes - wie oben

ausführlich dargelegt worden ist - der Beklagten mit dem Vertrag

vom April 1991 nicht gestattet, auch die streitgegenständlichen

Ausgaben zu veröffentlichen. Diese Erkenntnis über die Absichten

des Zeugen P. deckt sich im übrigen mit der von der Beklagten

selbst eingangs ihres nachgelassenen Schriftsatzes vom 14.1.1998

geäußerten Auffassung, wonach bei den hier erörterten Verhandlungen

gerade keine Regelung getroffen worden ist, die das Format oder den

Preis der Monographie zum Gegenstand gehabt hätten. Die in diesem

Zusammenhang aufgestellte weitergehende Behauptung der Beklagten,

der Zeuge P. habe in dem Gespräch keinerlei Vorgaben gemacht und

keine Beschränkung auf ein bestimmtes Format oder einen festen

Preis vorgenommen, ist unerheblich, weil aus den obigen Gründen

allenfalls eine positive Gestattung der Veröffentlichung auch der

streitgegenständlichen Ausgaben Einfluß auf die Auslegung des

allein maßgeblichen Vertrages zwischen den Parteien hätte haben

können.

Durch den Vertrieb der Midi-Ausgabe hat sich die Beklagte nach

alledem gem. § 97 Abs.1 UrhG schadensersatzplichtig gemacht, weil

sie aus den vorstehenden Gründen hierzu nicht berechtigt war und

sie überdies der Vorwurf des Verschuldens trifft. Die Beklagte hat

zumindest fahrlässig gehandelt. Denn sie kannte alle Umstände, die

den Unterlassungsanspruch wegen unberechtigter Veröffentlichung

begründen. Insbesondere konnte sie aus den vorstehenden Gründen

nicht etwa sicher annehmen, zu dem Vertrieb der

streitgegenständlichen Ausgabe berechtigt zu sein.

Der sich aus dem Vorstehenden ergebende Schadensersatzanspruch

der Klägerin besteht auch in der ihr von dem Landgericht

zuerkannten Höhe.

Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, daß die Klägerin

der Beklagten mit Schreiben vom 12.1.1995 die Genehmigung für die

Veröffentlichung der Midi-Ausgabe gegen Zahlung einer Vergütung von

6 % des Nettoladenpreises für jedes verkaufte Exemplar erteilt hat.

Denn das darin liegende Vertragsangebot hat die Beklagte nicht

angenommen. Die Höhe des Anspruches ergibt sich indes daraus, daß

die Klägerin ihren Schaden in der im Berufungsverfahren noch

streitigen Höhe schlüssig dargelegt und die Beklagte dem nicht

substantiert widersprochen hat. Der Abrechnung der Klägerin liegt -

entsprechend der soeben angesprochenen Genehmigung - eine

Lizenzgebühr in Höhe von 6 % des Nettoverkaufspreises zugrunde.

Dabei handelt es sich nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag

der Klägerin um den brachenüblichen Lizenzsatz. Dieser ist der

Abrechnung zugrundezulegen, die daher die der Klägerin von dem

Landgericht zuerkannte Summe ergibt. Denn der Vortrag der Beklagten

zur Höhe des Anspruches ändert an der Berechtigung der Klägerin,

den branchenüblichen Lizenzsatz als Schadensersatz zu fordern,

nichts. Es kann dahinstehen, ob die Lizenzgebühr - wie die Beklagte

meint - in keinem Verhältnis zu dem vereinbarten Nutzungsentgelt

steht. Dies hat der Senat nicht überprüft, weil es für den

Rechtsstreit ohne Bedeutung ist. Die Klägerin macht nicht

vertragliche, sondern deliktische Ansprüche geltend, die daher

rühren, daß die Beklagte ohne Berechtigung die Midi-Ausgabe

herausgebracht und so die Rechte an dem Werk des Künstlers Pablo P.

verletzt hat. Der hieraus resultierende Schadensersatzanspruch

besteht der Höhe nach unabhängig von der Höhe der vertraglich

vereinbarten Zahlungen für die berechtigte Veröffentlichung der

Ausgabe im Format DIN A 4, und beläuft sich nach der gängigen und

entgegen der Auffassung der Beklagten keineswegs willkürlichen

Methode der Lizenzanalogie eben auf den Satz von 6 % des

Ladenverkaufspreises. Sofern die von der Beklagten für die

vereinbarte Veröffentlichung der "Jumbo-Ausgabe" zu leistenden

Zahlungen niedriger sind, ist dies auf die bestehende Freiheit der

Vertragsgestaltung, der besondere Motive der Parteien

zugrundegelegen haben mögen, zurückzuführen und berührt den

Schadensersatzanspruch der Klägerin aus den vorstehenden Gründen

nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§

708 Nr.10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten

entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 155.131,01 DM.






OLG Köln:
Urteil v. 18.02.1998
Az: 6 U 121/97


Link zum Urteil:
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