Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Dezember 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 229/02

(BPatG: Beschluss v. 15.12.2003, Az.: 30 W (pat) 229/02)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. September 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen "Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Mensch und Tiere, Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen" zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist unter 302 22 812.8 die Bezeichnung MPU für die Dienstleistungen

"Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;

Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Mensch und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft;

Persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen."

Die Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß des Prüfers das Anmeldezeichen in vollem Umfang als freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Marke weise beschreibend darauf hin, daß die beanspruchten Dienstleistungen im Rahmen der medizinischpsychologischen Untersuchung erbracht würden bzw. damit im Zusammenhang stünden.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt, diese jedoch nicht begründet und auch keinen Sachantrag gestellt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Markenstelle hat zu Recht das Anmeldezeichen im Kontext mit den beanspruchten Dienstleistungen als Abkürzung für "medizinischpsychologische Untersuchung" angesehen (vgl Brendel, Akronyme für Naturwissenschaftler, S 183; Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, S 329; Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl, S 226). Sofern in Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Dienstleistungen noch die Bedeutungen "Medicine Preventive Universitaire" und "Medical Practitioners' Union" (Koblischke aaO) in Betracht kommen könnten, lassen sich diese für den hier maßgeblichen deutschen Sprachraum nicht belegen.

Im Gegensatz zur Auffassung der Markenstelle kann aber eine beschreibende Sach- bzw. Bestimmungsangabe nicht für alle begehrten Dienstleistungen angenommen werden. In Zusammenhang mit den Dienstleistungen "Erziehung, Ausbildung; medizinische Dienstleistungen; persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse" ist das Zeichen mit der Bedeutung "medizinischpsychologische Untersuchung" beschreibend, da diese Dienstleistungen mit MPU in Zusammenhang stehen können. Es unterliegt daher insoweit einem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Für die übrigen Dienstleistungen läßt sich dies nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.

Mangels besonderer Umstände kann dem Anmeldezeichen insoweit auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) abgesprochen werden.

Dr. Buchetmann Winter Schramm Cl






BPatG:
Beschluss v. 15.12.2003
Az: 30 W (pat) 229/02


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