Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 4. April 2002
Aktenzeichen: A 14 S 2175/00

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 04.04.2002, Az.: A 14 S 2175/00)

Der Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe während des Berufungsverfahrens beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse erfasst alle gebührenauslösenden Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt nach dem Wirksamwerden seiner Beiordnung geleistet hat; dem steht grundsätzlich nicht entgegen, dass er bereits im Verfahren auf Zulassung der Berufung als Wahlanwalt tätig war und dabei die selben Gebührentatbestände verwirklicht hat (so auch VGH Bad-Württ, Beschluss vom 17.11.1998 - A 6 S 2151/97 -, AuAS 1999, 46).

Gründe

Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zulässig (§§ 128 Abs. 3 Satz 1, 19 Abs. 3 BRAGO, 165, 151 VwGO) und auch begründet. Der Erinnerungsführer hat gegen die Landeskasse über den bereits festgesetzten Betrag hinaus einen Anspruch auf Festsetzung der Prozessgebühr; diese beläuft sich - wie vom Erinnerungsführer zutreffend geltend gemacht - auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 3.000,-- DM (§ 83b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in der bis zum 31.12.2001 geltend Fassung) nach §§ 114 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 Satz 2, 4 BRAGO (ebenfalls in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) auf 273,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer (316,68 DM/161,92 EUR).

Der Vergütungsanspruch des im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse bestimmt sich nach dem Beschluss über die Bewilligung und über die Beiordnung (§§ 121, 122 Abs. 1 BRAGO). Der Erinnerungsführer kann deshalb Vergütung, die sich grundsätzlich nach den allgemeinen, bezüglich der Gebührenhöhe durch § 123 BRAGO modifizierten Vorschriften der §§ 114 i.V.m. 31 ff. BRAGO bemisst, nur für solche Tätigkeiten fordern, die er nach dem Wirksamwerden seiner Beiordnung geleistet hat, nicht dagegen für Tätigkeiten aus der vorangehenden Zeit als Wahlanwalt; insoweit ist die Sache so anzusehen, als ob der Rechtsanwalt erst mit der Beiordnung in den Rechtsstreit eingetreten wäre (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16.2.1970 - III ZR 207/68 -, NJW 1970, 757; vom 13.11.1991 - VIII ZR 187/90 -, NJW 1992, 840; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.11.1984 - 18 WF 117/84 -, Justiz 1985, 166; Gerold/Schmidt von Eicken, BRAGO, 14. Aufl. 1999, § 121 RdNr. 16).

Die Beiordnung entfaltet dabei ihre Rechtswirkungen nicht erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss, der wegen der Unanfechtbarkeit (§§ 128 Abs. 4 Satz 4, 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO) der Verkündung oder Zustellung nicht bedarf (§ 56 Abs. 1 Satz 1 VwGO), durch formlose Bekanntgabe (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO) wirksam geworden ist. Vielmehr wirkt der Beschluss über die Beiordnung auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung auf den Zeitpunkt der nach Vorlage der gemäß § 117 ZPO erforderlichen Unterlagen vollständigen und damit entscheidungsfähigen Antragstellung zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.1995 - VI ZR 396/94 -, AGS 1997, 114; BVerwG, Beschluss vom 29.11.1994 - 11 KSt 1.94 -, NVwZ-RR 1995, 545; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.1989 - 9 S 680/89 -, Justiz 1990, 142; Olbertz in: Schoch u.a. < Hg. >, VwGO, § 166 RdNr. 56; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. 1999, RdNr. 503 ff.; Wax in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2000, § 119 RdNr. 47, 50 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 119 RdNr. 30; Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 119 RdNr. 39 f.; Musielak/Fischer, ZPO, 1999, § 119 RdNr. 10, jeweils m.w.N.; so wohl auch Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 166 RdNr. 14 mit Fn. 17; a.A. Neumann in: Sodan/Ziekow < Hg. >, VwGO, § 166 RdNr. 203). Wann die auf den 13.12.2000 datierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im Anschluss an den telefonischen Hinweis des Berichterstatters beim erkennenden Gerichtshof eingegangen ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ob dies erst am 16.5.2001 - an diesem Tag wurde der Prozesskostenhilfe-Beschluss gefasst - oder bereits einige Tage zuvor geschehen ist, ist indessen ohne Bedeutung. Der Erinnerungsführer hat nämlich jedenfalls nach dem 16.5.2001 eine im Hinblick auf die geltend gemachte Prozessgebühr vergütungsfähige Tätigkeit vorgenommen.

Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO enthält der Rechtsanwalt eine volle Gebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Informationen; hierzu zählt auch die Wahrnehmung von Terminen (Gerold/Schmidt-von Eicken, a.a.O., § 31 RdNr. 56; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, BRAGO, 20. Aufl. 2001, Stichwort "Prozessgebühr", 2.6, S. 1137). Mit seiner Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung am 17.5.2001 hat der Erinnerungsführer demnach den Gebührentatbestand des § 13 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erfüllt; der Umstand, dass bei dieser Gelegenheit zugleich eine Verhandlungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) angefallen ist, steht dem nicht entgegen.

Gleichfalls unbeachtlich ist, dass die Prozessgebühr bereits zuvor, so etwa durch die Einreichung der Berufungsbegründung, entstanden ist; denn durch jede Tätigkeit, die den Gebührentatbestand erfüllt, entsteht die Prozessgebühr als Dauergebühr von Neuem (vgl. hierzu Gerold/Schmidt-von Eicken, a.a.O., § 13 RdNr. 2, § 122 RdNr. 69; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8. Aufl. 2000, § 31 RdNr. 24; OLG Bamberg, Beschluss vom 12.7.1989 - 2 WF 123/89 -, JurBüro 1989, 1157).

Der Rechtsanwalt kann indessen die ihm entstandenen Prozessgebühren für jeden Rechtszug nur einmal fordern (§ 13 Abs. 2 Satz 2 BRAGO); dies ist Ausdruck des Pauschcharakters der Gebühren. Diese Abgeltungswirkung bezieht sich nicht nur auf das Berufungsverfahren als solches; sie wird durch § 14 Abs. 2 Satz 2 BRAGO erweitert auf das Verfahren über einen Antrag auf Zulassung der Berufung, das durch diese Bestimmung - in Abkehr von der früheren Rechtslage (§ 78 Abs. 2 Satz 6 AsylVfG a.F., siehe hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.3.1997 - A 16 S 3449/96 -) gebührenrechtlich mit dem nachfolgenden Berufungsverfahren zu einem Rechtszug zusammengefasst wird (siehe hierzu auch Thür. OVG, Beschluss vom 23.1.1998 - 3 ZKO 496/97 -, NVwZ 1998, 867).

Darin erschöpft sich der Regelungsgehalt der genannten Vorschrift. An seiner bislang vertretenen Auffassung, § 14 Abs. 2 Satz 2 BRAGO hindere nach Anfall einer Gebühr im Zulassungsverfahren das Entstehen einer neuen Gebühr im Berufungsverfahren (so Beschluss vom 7.4.1998 - A 14 S 52/98 -; so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.1.2000 - A 12 S 1739/97 -; Beschluss vom 22.5.2001 - A 3 S 906/00 -; missverständlich auch Beschlussfassung und Bericht des Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung <BT-Drs. 13/4709>, BT-Drs. 13/7489, S. 60; Hess. VGH, Beschluss vom 4.2.1999 - 9 S 4605/98.A -, NVwZ-RR 2000, 119; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.11.1998 - A 6 S 2151/97 -, AuAS 1999, 46), hält der Senat nicht mehr fest; denn weder der Wortlaut noch der Regelungszusammenhang geben Anhaltspunkte für ein solches Verständnis der Vorschrift. Schließlich handelt es sich auch nicht um eine Anrechnungsvorschrift des Inhalts, dass die im Zulassungsverfahren angefallene Gebühr die Geltendmachung der im Berufungsverfahren entstandenen ausschließt mit der Folge, dass der Rechtsanwalt sich wegen der Prozessgebühr nicht an die Staatskasse, sondern allein an seinen Auftraggeber halten kann. Eine solche Rechtsansicht ließe sich nämlich weder mit der den gesetzlichen Regelungen zugrunde liegenden Vorstellungen der Einmaligkeit der Pauschgebühr in einem Rechtszug noch mit der Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vereinbaren, wonach die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen kann. Denn diese im Interesse des bedürftigen Klägers angeordnete Sperrwirkung erfasst die Prozessgebühr, soweit sie nach der Beiordnung (erneut) ausgelöst worden ist, ohne Rücksicht darauf, ob der Tatbestand für deren Entstehung auch schon vor der Beiordnung erfüllt worden ist; dabei erstreckt sich die Forderungssperre selbst auf die Differenz zwischen den dem Wahlanwalt und den dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehenden Gebühren (siehe hierzu OLG München, Beschluss vom 21.9.1990 - 11 W 2427/90 -, MDR 1991, 62; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.7.1997 - 8 WF 40/97 -, Justiz 1997, 446; Wax, a.a.O., § 122 RdNr. 17; Zöller-Philippi, a.a.O., § 122 RdNr. 11; Stein/Jonas/Bork, a.a.O., § 121 RdNr. 32; Musielak/Fischer, a.a.O., § 122 RdNr. 8, jeweils m.w.N.).

Einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Denn das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 128 Abs. 5 BRAGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 128 Abs. 4 Satz 2, 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO).






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Beschluss v. 04.04.2002
Az: A 14 S 2175/00


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