Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Januar 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 206/00

(BPatG: Beschluss v. 08.01.2002, Az.: 33 W (pat) 206/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Beschwerde der Anmelderin gegen die Zurückweisung ihrer Wortmarke "Thermopack" für verschiedene Waren durch das Deutsche Patent- und Markenamt wurde vom Bundespatentgericht zurückgewiesen. Das Patentamt hatte die Zurückweisung damit begründet, dass die Marke aufgrund der Wortbestandteile "Thermo" und "Pack" keine ausreichende Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren besitzt. Die Anmelderin hatte dagegen argumentiert, dass "Pack" im Deutschen für "Gebinde" oder "Pöbel" stehe und daher keinen beschreibenden Begriffsinhalt habe.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Marke tatsächlich keine ausreichende Unterscheidungskraft besitzt, da der Wortbestandteil "Thermo" in zahlreichen zusammengesetzten Wörtern im Deutschen und Englischen verwendet wird, um auf Wärme oder wärmeisolierende Eigenschaften hinzuweisen. Auch der Ausdruck "Pack" ist im Fachgebiet des Verpackungswesens geläufig und bezeichnet eine bestimmte Abgabeform. Insgesamt beschreibt die angemeldete Marke daher die beanspruchten Waren als eine Packung von Materialien mit Wärmeisolations- oder Wärmespeicherungsfunktion. Da die Wärmenutzung bei allen Waren eine wesentliche Eigenschaft ist, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen ihnen und der Marke. Das Gericht tendiert außerdem dazu anzunehmen, dass die Marke auch ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt.

Als Rechtsanwalt würde ich meinem Mandanten erklären, dass das Bundespatentgericht die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wortmarke "Thermopack" für verschiedene Waren abgewiesen hat. Das Gericht stimmte mit der Entscheidung des Patentamts überein, dass die Marke nicht über ausreichende Unterscheidungskraft verfügt, da die Wortbestandteile "Thermo" und "Pack" beschreibende Begriffsinhalte haben. Das Gericht stellte fest, dass "Thermo" auf Wärme oder wärmeisolierende Eigenschaften hinweist und in vielen anderen Wörtern im Deutschen und Englischen verwendet wird. Auch "Pack" ist im Zusammenhang mit Verpackungen geläufig. Insgesamt beschreibt die Marke die beanspruchten Waren als eine Packung von Materialien mit Wärmeisolations- oder Wärmespeicherungsfunktion. Das Gericht neigte auch dazu anzunehmen, dass die Marke ein Freihaltungsbedürfnis erfüllt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 08.01.2002, Az: 33 W (pat) 206/00


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 4. Mai 1999 die Wortmarke

"Thermopack"

für folgende Waren angemeldet worden

"Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Baumaterialien (nicht aus Metall)".

Die Markenstelle für Klasse 19 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 21. Juli 2000 zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß es der Marke im Hinblick auf die beanspruchten Waren an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle. Der Wortbestandteil "Thermo" beschreibe die Waren dahingehend, daß sie eine Hitze- bzw Wärmefunktion aufwiesen. "Pack" werde im deutschen Sprachgebrauch als Kurzform für Packung oder Verpackung verwendet und bezeichne in Verbindung mit den im Warenverzeichnis aufgeführten Produkten die Abgabeform (als Pack, Packung) oder den Verwendungszweck (als Verpackung).

Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den Beschluß vom 21. Juli 2000 aufzuheben.

Sie trägt vor, daß dem inländischen Verkehr zwar die Angabe "Thermo" aus einer Vielzahl eingedeutschter Begriffe der Umgangssprache bekannt sei, "Pack" stehe im Deutschen für "Gebinde" oder "Pöbel". Der Begriff "Wärmgebinde" oder "Wärmepöbel" habe also keinen unmittelbar warenbeschreibenden Begriffsinhalt, sondern lediglich Phantasiecharakter und sei somit unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig.

Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 28. November 2001 unter Übersendung entsprechender Unterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgaussichten der Beschwerde hingewiesen. Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet. Der angemeldeten Marke "Thermopack" fehlt hinsichtlich sämtlicher beanspruchten Waren jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß die Markenstelle für Klasse 19 die Anmeldung zu Recht gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen hat.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist zwar grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 - YES; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU mwN).

Der aus dem griechischen stammende Wortbestandteil "Thermo", bedeutet "Wärme" und wird sowohl in der deutschen als auch in der englischen Sprache in einer Vielzahl von zusammengesetzten Wörtern verwendet. Der Begriff wird dabei als Hinweis auf "Wärme, Hitze", insbesondere wärmeisolierende Eigenschaften, im Deutschen beispielsweise in den Begriffen "Thermohose", "Thermomantel", "Thermobehälter", "Thermostat" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Aufl, 1996, S 1531) im Englischen beispielsweise in "thermoinsulation" oder "thermoshield" (De Vries/Herrmann Englisch-German Technical and Engineering Dictionary 1970, S 1028) gebraucht (vgl auch 32 W (pat) 24/95 - THERMOSTEEL; 30 W (pat) 221/98 - Thermofilm; 32 W (pat) 99/95 - Thermocomfort). Die Verknüpfung von "Thermo" mit verschiedensten Wörtern, die als Gesamtbegriff lexikalisch nicht erfaßt sind, deren Sinngehalt sich jedoch ohne weiteres von selbst ergibt, ist den angesprochenen Verkehrskreisen, hier neben einem Fachpublikum aus dem Bauwesen auch interessierten Laien daher geläufig. Eine vom Senat diesbezüglich durchgeführte Internetrecherche hat weiterhin ergeben, daß der Begriff "Thermo" im Zusammenhang mit verschiedensten anderen Begriffen, insbesondere auch auf dem Gebiet des Bauwesens bzw im Zusammenhang mit Isoliermaterialien verknüpft wird (zB www.solartechemmoor.de, eine Website, die sich mit der Verwendung von "Thermo-Hanf" als Baumaterial befaßt; www.seniorenberatung.de, Werbung für eine aus "Thermo-Ziegelsteinen" erbaute Seniorenresidenz; www.rkw.de, Herstellung eines "Thermo-Isolation-Backsteines").

"Pack" stammt aus der englischen Sprache wird mit "Ballen", "Bündel" oder auch "Verpackungseinheit" übersetzt (v. Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, 1999, S 194) und ist auf dem Fachgebiet des Verpackungswesens geläufig (Hoffmann, Fachwörterbuch Verpackung 1975, S 516, 599). Den inländischen Verkehrskreisen ist der Ausdruck, wie bereits von der Markenstelle zutreffend ausgeführt, aus Begriffen, wie "6er-Pack", "Doppelpack", "Beipack" oder "Sparpack" bekannt und bezeichnet eine bestimmte Abgabeform (als Pack, Packung). Eine Verwendung des Wortbestandteiles "Pack" im Sinne von "Pöbel", wie von der Anmelderin vorgetragen, kommt im Zusammenhang mit "Thermo" und im Hinblick auf die beanspruchten Waren dagegen offensichtlich nicht in Betracht.

Insgesamt beschreibt die angemeldete Marke die beanspruchten Waren daher dahingehend, daß es sich um eine Packung von Materialien handelt, die eine Wärmeisolations- oder auch Wärmespeicherungsfunktion erfüllen. Die Wärmenutzung zur Energieeinsparung stellt dabei bei sämtlichen der hier angemeldeten Waren eine wesentliche Eigenschaft und Bestimmung dar, so daß ohne weiteres ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen ihnen und der Marke gesehen werden kann. Dichtungsmaterial dient zur Wärmeisolierung, in dem Wände, Fugen oder ähnliches abgedichtet werden, Isoliermaterial trennt kalte von warmen Bereichen, "Packungsmaterial" nimmt warme oder heiße Stoffe auf und soll eine vorgegebene Temperatur erhalten. Bei Baumaterial insgesamt ist, wie ausgeführt, die wärmeisolierende Eigenschaft von großer Bedeutung.

Der Senat neigt im übrigen zu der Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an dem Gesamtbegriff "Thermopack" gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Winklerv. Zglinitzki Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 08.01.2002
Az: 33 W (pat) 206/00


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