Landgericht Lüneburg:
Beschluss vom 28. März 2011
Aktenzeichen: 26 Qs 45/11

(LG Lüneburg: Beschluss v. 28.03.2011, Az.: 26 Qs 45/11)

Tenor

Die Beschwerde des Beschuldigten wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

I.

Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 07.12.2010, mit dem dieses die Beschlagnahme einer GPS-Sende- und Empfangseinrichtung nebst Zubehör anordnete.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. Die Anordnung der Beschlagnahme durch das Amtsgericht Lüneburg erfolgte zu Recht. Die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme richtet sich nach § 94 StPO. Voraussetzung dieser Vorschrift ist, dass der beschlagnahmte Gegenstand als Beweismittel für die Untersuchung in Betracht kommt. Hierfür ist es ausreichend, dass dem Gegenstand potentielle Beweisbedeutung zukommt (vgl. BGH NStZ 81, 94; Fundstelle: juris). Es muss daher lediglich die Möglichkeit bestehen, dass der Gegenstand zu Untersuchungszwecken verwendet werden kann. (vgl. Meyer-Goßner, 53. Auflage, § 94 StPO, Rn 6 m.w.N.). Bei Vorliegen der potentiellen Beweisbedeutung ist der Gegenstand mit Blick auf das Legalitätsprinzip sicherzustellen (Meyer-Goßner, a.a.O.; Achenbach NJW 1976, 1068). An der Beweisbedeutung fehlt es nur dann, wenn vorauszusehen ist, dass es zu keinem Verfahren kommen wird (BGHSt 9, 351, 355), insbesondere im Fall des Vorliegens nicht behebbarer Verfahrenshindernisse.

Die Voraussetzungen des § 94 StPO sind vorliegend erfüllt. Der beschlagnahmte GPS-Sender nebst technischem Zubehör kommt als Beweismittel in einem Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen §§ 43, 44 BDSG gegen den Beschuldigten in Betracht.

Soweit der Verteidiger des Beschuldigten die Ansicht vertritt, das Anbringen von GPS-Sendern an fremden Kraftfahrzeugen zum Zwecke der Erstellung eines Bewegungsprofils sei keine strafbare Handlung, die Beschlagnahme sei bereits deswegen rechtswidrig gewesen, tritt dem die Kammer in dieser Pauschalität nicht bei.

2. Das Anbringen eines GPS-Senders an einem fremden Kraftfahrzeug ohne Einwilligung des Betroffenen mit der Zielrichtung der Überwachung dieses Fahrzeuges durch Erstellen eines Bewegungsprofils begründet nach Auffassung der Kammer den Anfangsverdacht einer Straftat gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG.

a. Sog. GPS-Daten sind personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG: Durch Auswertung der von GPS-Satelliten abgestrahlten und von entsprechenden Empfangsgeräten aufgezeichnet Daten ist jederzeit feststellbar, zu welchem Zeitpunkt sich das Empfangsgerät an welchem Ort befunden hat. So ist es möglich, ein vollständiges Bewegungsprofil des Empfangsgerätes zu erstellen. Zwar hat dieses zunächst einen nur mittelbaren Personenbezug. Dieser wird jedoch vollständig dadurch hergestellt, dass das Empfangsgerät an das Fahrzeug einer konkreten "Zielperson" angebracht wird, dieser Person somit zumindest zugeordnet werden kann. Die vollständige Überwachung der Fahrzeugbewegungen und somit auch des Fahrzeugführers sind auch das erklärte Ziel des Beschuldigten. Dieser wirbt in seinem Flyer (Bl. 17 d.A.) mit folgenden Angaben: "Das System ermöglicht eine diskrete Beobachtung/Observierung von Fahrzeugen€.Ein Fahrzeug kann auch bei dichtem Straßenverkehr u. vor allem in der Nacht unbemerkt verfolgt werden€..Am Ende steht eine lückenlose Dokumentation mit Ausdruck der Fahrtroute€."

Auch am Personenbezug lässt der Beschuldigte mit seinen Angaben keinen Zweifel aufkommen. So soll das Verfahren u.a. der Feststellung von Arbeitgebern in Unterhaltssachen sowie beim Verdacht auf Missbrauch einer Krankschreibung zum Einsatz kommen. Die Ermittlung der Aufenthaltsorte des Fahrzeuges dient somit zweifelsfrei der Überwachung konkreter, einzelner Personen. Auch vorliegend ergibt sich aus dem bisherigen Ermittlungsstand, dass die Überwachung mit dem Ziel einer nachvollziehbaren Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen geführt wurde.

b. Es erfolgt auch eine Verarbeitung der Daten im Sinne des § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG. Gemäß § 3 Abs. 4 BDSG fällt unter den Begriff des "Verarbeitens" insbesondere das Speichern personenbezogener Daten. Der Beschuldigte wirbt in seinem Flyer insbesondere damit, dass das System über eine sog. Blackbox verfüge, mit deren Hilfe die Daten gespeichert, ausgewertet und abgerufen werden können. Dass dies auch im konkreten Fall so gehandhabt wurde, folgt aus den sichergestellten Daten im Beweismittelordner, die mehrere sog. Bewegungsprofile des Betroffenen enthalten.

c. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand besteht der Verdacht, dass die Daten "unbefugt" im Sinne des § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG verarbeitet wurden.

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat, § 4 Abs. 1 BDSG.

Dass bei dieser Fallkonstellation eine Einwilligung des Betroffnen als Rechtfertigungsgrundlage fernliegend ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Eine mögliche Zulässigkeit der Datenspeicherung gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil weder zwischen Beschuldigtem und Betroffenen noch zwischen dem Auftraggeber des Beschuldigten und dem Betroffenen nach dem derzeitigen Ermittlungsstand aktuell ein Arbeitsverhältnis besteht.

Eine weitere mögliche gesetzliche Rechtfertigung könnte sich zwar aus § 29 Abs. 1 BDSG ergeben, der die geschäftsmäßige Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Eine datenschutzrechtliche Rechtfertigung aus dieser Vorschrift heraus scheitert nach Auffassung der Kammer jedoch bereits daran, dass Grund zur Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung hat. Das schutzwürdige Interesse ergibt sich vorliegend bereits aus dem verfassungsrechtlich garantierten Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1). Es gewährt dem Betroffenen weitgehende Rechte über die Verwendung seiner persönlichen Daten, insbesondere im sog. Kernbereich privater Lebensführung selbst über das Schicksal personenbezogener Daten zu entscheiden und so "Herr" dieser Daten zu bleiben. Hierzu gehört auch die Frage, ob und mit welchem Ziel ein Fahrzeugführer sein Kraftfahrzeug bewegt. Zu dieser Frage hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt in seiner Entscheidung zur automatisierten Erfassung von Kfz-Kennzeichen eindeutig Stellung dahingehend bezogen, dass auch staatlichen Stellen ein (verdachtsunabhängiger) Eingriff in diesen Kernbereicht privater Lebensführung untersagt ist (vgl. BVerfG NJW 2008, 1505). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch nicht nur als klassisches Abwehrrecht des Bürgers gegenüber staatlichen Stellen zu verstehen, sondern entfaltet auch Wirkung zwischen Privaten soweit in wesentliche Teile der Lebensgestaltung eines Betroffenen oder seine Persönlichkeit -so wie vorliegend- eingegriffen wird (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Auflage, § 1, Rn 13 m.w.N.).

Zwar ist auch das berechtigte Interesse der verantwortlichen Stelle in die Abwägung einzubeziehen (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Auflage, § 29, Rn 10). Dieses Interesse in Gestalt der Gewinnerzielungsabsicht des Beschuldigten durch das geschäftsmäßige Speichern und Auswerten persönlicher Daten Dritter zum Zwecke der Übermittlung an den jeweiligen Auftraggeber muss nach Auffassung der Kammer jedoch gegenüber dem Recht des Betroffen auf informationelle Selbstbestimmung im Kernbereich privater Lebensführung zurückstehen.

Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand erfolgte die Datenspeicherung daher mangels Rechtfertigung "unbefugt" im Sinn des § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG.

d. Das Amtsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht den Anfangsverdacht einer Straftat angenommen, der für die Begründung einer Beschlagnahme ausreichend ist (vgl. hierzu Meyer-Goßner, 53. Auflage, § 94 StPO, Rn 8).

e. Auch besteht kein Verfahrenshindernis. Der Landesbeauftragte für Datenschutz hat am 22.11.2010 (Bl. 25 d.A.) rechtzeitig Strafantrag gestellt. Weitere Verfahrenshindernisse sind nicht ersichtlich.

f. Rein vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass selbst im Falle des Nichtvorliegens eines Straftatbestandes aus den o.g. Gründen der Anfangsverdacht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG bestünde. Nach § 46 Abs. 1 OwiG finden die Vorschriften über die Beschlagnahme auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren Anwendung.

Zwar unterliegt die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Beschlagnahme im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens strengeren Maßstäben als im Strafverfahren. Die Anordnung der Beschlagnahme wäre jedoch auch in diesem Falle nicht unverhältnismäßig:

Vorliegend besteht der Verdacht eines sog materiellen Verstoßes gegen das BDSG, der einen Sanktionsrahmen von bis zu 300.000,00 € Bußgeld vorsieht. Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit dem beschriebenen Vorgehen ein erheblicher, grundrechtsrelevanter Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das darin enthaltene Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen verbunden ist. Dieser Eingriff ist von einer derartigen Intensität, dass an den Einsatz von GPS-Geräten in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hohe Anforderungen an die Ermittlungsbehörden gestellt werden. Dies folgt unmittelbar aus § 100h StPO, der den Einsatz solcher Geräte an enge Voraussetzungen und eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung knüpft.

g. Soweit sich der Verteidiger darauf beruft, es seien bereits Ermittlungsverfahren wegen eines ähnlich gelagerten Vorwurfs eingestellt worden, entfaltet dies keine Bindungswirkung für die Beurteilung im vorliegenden Verfahren. Eine eventuelle weitergehende Würdigung dieses Einwandes muss dem weiteren Ermittlungsverfahren, ggf. der Hauptverhandlung vorbehalten werden.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.






LG Lüneburg:
Beschluss v. 28.03.2011
Az: 26 Qs 45/11


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