Verwaltungsgericht Darmstadt:
Urteil vom 23. März 2011
Aktenzeichen: 2 K 91/10.DA

(VG Darmstadt: Urteil v. 23.03.2011, Az.: 2 K 91/10.DA)

1. Besitzt ein Kläger mehrere Wohnsitze und trifft er keine Wahl über das örtlich zuständige Gericht oder wählt er ein örtlich unzuständiges Gericht, bestimmt das angerufene Gericht das örtlich zuständige Gericht (§ 17a Abs. 2 GVG).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höheder festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vorder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Beklagte erhob mit Bescheid vom 02.02.2009 Säumniszuschlägegemäß § 30 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks derRechtsanwälte im Lande Hessen auf rückständige Beiträge seit Juli1998 in Höhe von 423,00 Euro. Der Beklagte erhob ferner mitBescheid vom 27.04.2009 Säumniszuschläge in Höhe von 324,00 Euround mit Bescheid vom 06.08.2009 Säumniszuschläge in Höhe von 328,50Euro. Zur Begründung und Berechnung wird auf die Bescheideverwiesen (Blatt 969 bis 973, 985 bis 989, 1021 bis 1025 derBehördenakte).

Der Kläger legte am 14.02.2009 Widerspruch gegen den Bescheidvom 02.02.2009, am 03.05.2009 Widerspruch gegen den Bescheid vom27.4.2009 und am 30.08.2009 Widerspruch gegen den Bescheid vom06.08.2009 ein, da die Bescheide trotz Kenntnis derSteuererklärungen Säumniszuschläge auf nicht erzielte Einkommenauswiesen.

Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom18.12.2009 zurück. Der Kläger sei mit seinen Beiträgen säumiggewesen, gemäß § 30 Abs. 2 der Satzung seien auf rückständigeBeiträge Säumniszuschläge festzusetzen. Die Berechnung derSäumniszuschläge sei fehlerfrei erfolgt. Ausweislich der demWiderspruchsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung war dieKlage beim Verwaltungsgericht Darmstadt zu erheben. DerWiderspruchsbescheid ging beim Kläger am 24.12.2009 ein.

Der Kläger hat per Fax am 21.01.2010 um 19.26 Uhr beimerkennenden Gericht Klage erhoben und vorab die örtlicheZuständigkeit gerügt, da sich seine Kanzlei in Frankfurt befinde.Im Übrigen verweise er auf seine Begründung für die am gleichen Tagzum gleichen Streitgegenstand erhobene Klage beimVerwaltungsgericht Frankfurt.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 02.02.2009, 27.04.2009 und06.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom18.12.2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist darauf, dass die Klage aufgrund doppelterRechtshängigkeit unzulässig sein dürfte. Im Übrigen hat er sichgegen die Klage gewandt.

Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 14.12.2010 auf dieBerichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandeswird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere dieNiederschrift über die mündliche Verhandlung am 23.03.2011, dieGerichtsakten 2 K 178/10.DA, 2 K 179/10.DA und 2 K 658/10.DA sowiezwei Aktenordner und einen Hefter Behördenvorgänge (Blatt 1 bis1071) verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlunggemacht worden sind.

Gründe

Das Gericht erklärt sich nach § 17a Abs. 1 und 2 Satz 2 GVG fürzuständig.

Für Klagen von Rechtsanwälten wegen der Beiträge zuöffentlich-rechtlichen berufsständischen Versorgungswerken ist nach§ 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO das Gericht zuständig, an dem der Betroffeneseinen Wohnsitz hat und nicht der Ort, an dem er seine Kanzleieingerichtet hat. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat dazu inseinem Beschluss vom 07.05.1993 (AZ: 11 TH 1563/92; zitiert nachjuris) festgestellt:

€Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann fürdie Bestimmung des Gerichtsstands hier nicht auf den Ort abgestelltwerden, in dem der Antragsteller seine Kanzlei im Sinne des§ 27 Abs. 2 BRAO eingerichtet hat. Zum einen haben natürlichePersonen grundsätzlich keinen Sitz im Sinne des§ 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, wie schon das Verwaltungsgerichtfestgestellt hat; deshalb ist bei natürlichen Personen ohnehinstets auf den Wohnsitz abzustellen, zumal § 52 eine Ausnahme vondiesem Grundsatz nur für sogenannte "Beamtenklagen" imSinne des§ 52 Nr. 4 VwGO vorsieht, bei denen es vorrangig auf den"dienstlichen Wohnsitz" des Klägers ankommt. Zum anderenwürde ein Abstellen auf den Ort der Kanzlei eines Rechtsanwalts fürdie Bestimmung des Gerichtsstands nicht immer zu eindeutigenErgebnissen führen, da es bei sogenannten überörtlichen Sozietäten,wie sie der Antragsteller eingegangen ist, unter Umständen mehrereKanzleien an verschiedenen Orten geben kann (vgl. hierzu BGH -Senat für Anwaltssachen -, Beschluß vom 18. September 1989 - AnwZ(B) 30/89 -,BGHZ 108, 290 = MDR 1990, 150, unter Hinweis aufBVerfG NJW 1988, 191 <194, 196>). Schließlich ist dasAbstellen auf den bürgerlichen Wohnsitz hier auch deshalbsachgerecht, weil letztlich um die soziale Absicherung desAntragstellers als Privatperson gestritten wird, nicht umeigentliche Berufspflichten des Anwalts im Rahmen seineranwaltlichen Tätigkeit.€

Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an.Zuständig ist daher nach § 52 Abs. 3 Satz 2 VwGO das Gericht, andem der Kläger seinen Wohnsitz hat. Wo der Kläger seinen Wohnsitzhat, richtet sich nach § 7 BGB. Danach wird ein Wohnsitz durchständige Niederlassung an einem Ort begründet, wobei ein Wohnsitzgleichzeitig an mehreren Orten bestehen kann. Der Kläger hat in dermündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen, dass sein Erstwohnsitzin Z. im Kreis Lahn-Dill-Kreis ist, für den gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3HessAGVwGO das Verwaltungsgericht in Gießen zuständig ist.Gleichzeitig hat der Kläger aber auch einen Wohnsitz in der StadtA-Stadt, für die das erkennende Verwaltungsgericht zuständig ist (§1 Abs. 2 Nr. 1 HessAGVwGO). Unter dieser Adresse seiner Ehefrau hatder Kläger am 20.03.2009 eine eidesstattliche Versicherungabgegeben. Diese Adresse war auch dem Beklagten als Wohnadresse desKlägers bekannt. Der Kläger hat auch in diesem gerichtlichenVerfahren nie auf seinen Erstwohnsitz hingewiesen und nichtbestritten, dass er auch in A-Stadt einen Wohnsitz hat. Danachsteht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger zweiWohnsitze hat. Da der Kläger lediglich die Verweisung desRechtsstreits an das VG Frankfurt beantragt hatte, die aberaufgrund der Unzuständigkeit dieses Gerichts zulässig ist,ansonsten aber auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich keinGericht gewählt hat, bestimmt das erkennende Gericht seineZuständigkeit vorliegend nach § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG.

Die Klage ist wegen doppelter Rechtshängigkeit (§ 17 Abs. 1 Satz2 GVG) unzulässig. Der Kläger hat gegen die Bescheide des Beklagtenvom 02.02.2009, 27.04.2009 und 06.08.2009 in Gestalt desWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 18.12.2009 auch beimVerwaltungsgericht Frankfurt am 21.01.2010 per Fax um 19.24 UhrKlage erhoben. Die dort unter dem Aktenzeichen 12 K 150/10.Fgeführte Klage wurde mit Beschluss vom 08.02.2010 an das erkennendeGericht verwiesen und hier unter dem Aktenzeichen 2 K 178/10.DAweitergeführt. Durch die Verweisung wurden die Verfahren nichtautomatisch vereinigt, sondern es waren weiterhin zwei Klagen wegendes gleichen Streitgegenstandes anhängig. Trotz eines gerichtlichenHinweises auf die doppelte Rechtshängigkeit der Klage hat derKläger weder die eine noch die andere Klage zurückgenommen. Da aberwährend der Rechtshängigkeit eine Sache von keiner Parteianderweitig anhängig gemacht werden kann (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG),ist die beim Verwaltungsgericht Darmstadt direkt erhobene Klage,die zwei Minuten nach der Klageerhebung beim VG Frankfurt vomKläger an das erkennende Gericht gefaxt wurde, unzulässig.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger als Unterlegener zutragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtetsich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird endgültig auf 1.075,50 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Streitwert wurde gemäß § 52 GKG festgesetzt. Eine etwaigevorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damitgegenstandslos.






VG Darmstadt:
Urteil v. 23.03.2011
Az: 2 K 91/10.DA


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