Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 2004 ist wirkungslos, soweit der Widerspruch aus der Marke DD 650 971 zurückgewiesen worden ist.
Mit Beschluss vom 8. November 2004 hat die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 302 54 344 mit der Widerspruchsmarke DD 650 971 verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen und Antrag auf Feststellung der Wirkungslosigkeit des Amtsbeschlusses gestellt.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Zurückweisung des Widerspruchs wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
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