Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. März 2004
Aktenzeichen: 17 W (pat) 1/03

(BPatG: Beschluss v. 16.03.2004, Az.: 17 W (pat) 1/03)

Tenor

Die Beschwerde des Patentinhabers wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Auf die am 19. September 1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patenanmeldung P 195 34 677.7 - 52, welche die nationale Priorität vom 30. September 1994 (P 44 35 067.8) in Anspruch nimmt, wurde unter der Bezeichnung

"Vorrichtung zur Überwachung von dichtenden Bodenformationen, insbesondere von Deponiebasisabdichtungen"

am 6. November 1997 durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01M das Patent erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 9. April 1998.

Nach Prüfung des für zulässig erachteten Einspruchs hat die Patentabeilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 6. August 2002 das Patent mit der Begründung widerrufen, der Patentgegenstand ergebe sich dem Fachmann auf naheliegende Weise aus den Druckschriften EP 0 418 209 A1, SU 15 83 517 A1 und DE 43 11 947 A1.

Der verteidigte Patentanspruch 1 lautet:

"Vorrichtung zur Überwachung von dichtenden Bodenformationen, insbesondere von Deponiebasisabdichtungen, mit zumindest einem sich flächig erstreckenden Sensorelement (1) zur Widerstandsmessung und miteiner an das Sensorelement (1) angeschlossenen Auswerteelektronik (9), wobei das Sensorelement (1) als Geotextil mit einer Vielzahl von Sensordrähten (3a, 3b) ausgebildet ist, wobei die Sensordrähte (3a, 3b) in zumindest zwei Sensordrahtgruppen (4a, 4b) ein flächiges Sensordraht-Widerstandsnetzwerk bildend angeordnet sind undwobei die Sensordrähte (3a) der einen Sensorgruppe (4a) die Sensordrähte (3b) der anderen Sensordrahtgruppe (4b) berührungslos kreuzen, dadurch gekennzeichnet, dass die Sensordrähte (3a, 3b) gekräuselt sind mit der Maßgabe, dass die gekräuselten Sensordrähte (3a, 3b) um zumindest 2% länger sind als entsprechend angeordnete jedoch gestreckte Sensordrähte."

Wegen der abhängigen Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Patentschrift 195 34 677 C2 verwiesen.

Der Patentinhaber hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, dass die Patentabteilung den Offenbarungsgehalt der als maßgeblich angesehenen Druckschriften EP 0 418 209 A1, SU 15 83 517 A1 und DE 43 11 947 A1 verkannt habe. Der patentierte Gegenstand sei durch Druckschrift EP 0 418 209 A1 weder in Kombination mit der Druckschrift SU 15 83 517 A1 noch mit der Druckschrift DE 43 11 947 nahegelegt. Im übrigen verweist er auf seine bereits vor der Patentabteilung im Einspruchsverfahren vorgebrachte Argumentation.

Der Patentinhaber beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent 195 34 677 in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde des Patentinhabers gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. August 2002 zurückzuweisen.

Im übrigen verweist die Einsprechende auf ihre bereits vor der Prüfungsabteilung im Einspruchsverfahren vorgebrachte Argumentation.

II.

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist auch sonst zulässig, bleibt aber ohne Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§§ 1 Abs. 1, 4, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

1. Die Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in ihrem Beschluss vom 6. August 2002 ausführlich dargelegt, dass und warum das Verfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 durch den Stand der Technik nahegelegt und somit nicht erfinderisch sei.

Nach eingehender Prüfung kommt der Senat ebenfalls zu dem im angefochtenen Beschluss zutreffend begründeten Ergebnis, dass angesichts des herangezogenen Standes der Technik die beanspruchte Vorrichtung zur Überwachung von dichtenden Bodenformationen, insbesondere von Deponiebasisabdichtungen, das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit nicht erfüllt. Die Lehre des Streitpatents wird dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift EP 0 418 209 A1 in Zusammenschau mit der SU 15 83 517 A1 und der DE 43 11 947 A1 nahegelegt.

Der Widerruf des Patents erfolgte somit zu Recht; die Begründung hierfür hat weiterhin Bestand, zumal der Patentinhaber im Beschwerdeverfahren keine entgegenstehenden Gesichtspunkte im einzelnen vorgetragen hat, die die geltend gemachte "unzulässige Ex-Postfaktoranalyse" belegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen, die sich der Senat vollinhaltlich zu eigen macht (vgl. BGH GRUR 1993, 896 "Leistungshalbleiter").

Die Beschwerde des Patentinhabers war daher zurückzuweisen.

Bertl Dr. Schmitt Dr. Kraus Schuster Bb






BPatG:
Beschluss v. 16.03.2004
Az: 17 W (pat) 1/03


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