Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Dezember 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 178/00

(BPatG: Beschluss v. 13.12.2000, Az.: 32 W (pat) 178/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die am 9. Oktober 1997 eingetragene Wortmarke MULTITHERM die nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nun noch für die Waren und Dienstleistungen Heizgeräte bzw. Heizanlagen für Wohnhäuser; Bauwesen; Installationsarbeitengeschützt ist, ist Widerspruch erhoben aus der seit 15. Juni 1981 für Heizkessel, Warmwasserbereiter; Teile und Zubehör von Heizkesseln, nämlich Kesselblöcke, Kesselglieder, Wärmetauscher, Heißwasserführungsrohre, Brenner für flüssige und gasförmige Brennstoffe, Brennerrohre, Brennerdüsen, Brennerventile, Gasmagnetventile, Zündsicherungen, Mischventile, Sicherheitsventile, Entleerungsventile, Umwälzpumpen, Warmwasserspeicher, Druckausgleichsgefäße, Abgassammelrohre, Strömungssicherungen; Wärmepumpen; Heizkörper, Fertigheizkörper, Radiatoren; Steuerungen für Heizkessel und Warmwasserbereiter sowie Teile davon, nämlich Schaltkästen und Schaltschränke, Temperaturregler, Temperaturmeßgeräte, Meßwertumformer, Maximumzähler, Zeitschaltuhren, Druckschaltereingetragenen Wortmarke Nr 1 019 058 MULTITEMP.

Die Markenstelle für Klasse 11 hat den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, daß die - bestrittene - Benutzung der Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie legt Benutzungsunterlagen für den Zeitraum 1993 bis 1998 vor und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EUGH WRP 1998, 39, 41 - Sabèl/Puma).

Was die Waren betrifft, geht der Senat zu Gunsten der Widersprechenden von der Benutzung der Widerspruchsmarke für Heizkessel aus. Damit stehen sich im Hinblick auf die von der angegriffenen Marke beanspruchten Heizgeräte und Heizanlagen für Wohnhäuser identische Waren und im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen Installationsarbeiten und Bauwesen durchschnittlich ähnliche Dienstleistungen gegenüber.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als unterdurchschnittlich einzustufen. Der Markenbestandteil "Multi" spielt bei technischen Sachverhalten beschreibend auf "multifunktionell" an.

"-temp" hat deutliche Anklänge an "Temperatur". Der Gesamtbegriff "Multitemp" in seiner Gesamtheit hat im beanspruchten Waren- und Dienstleistungsbereich deutlich beschreibende Anklänge etwa in der Art, daß es sich um Anlagen handelt, die mit mehreren (zB Vorlauf-) Temperaturen betrieben werden können.

Die angesprochenen Verkehrskreise sind die Fachleute im Bereich der Heizungsplanung und des Heizungshandwerks, sowie interessierte Laien. Soweit Fachverkehr angesprochen wird, ist der Erfahrungssatz zu beachten, daß diese Kennzeichnungen mit erhöhter Aufmerksamkeit begegnen. Soweit auch interessierte Laien angesprochen sind, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß es sich für diese um ganz seltene Kaufentscheidungen und relativ teure Produkte handelt, so daß diese Produktkennzeichnungen ebenfalls mit erhöhter Aufmerksamkeit begegnen werden.

Angesichts dieser erhöhten Aufmerksamkeit der Verkehrskreise und der Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke reicht trotz der Nähe der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen der Markenabstand aus, um Verwechslungen beachtlichen Ausmaßes ausschließen zu können. Beide Marken beginnen zwar mit "Multi-". Wegen der dargestellten beschreibenden Funktion im beanspruchten Waren und Dienstleistungsbereich ist nicht davon auszugehen, daß die angesprochenen Verkehrskreise dem zweiten Bestandteil der Marken keine Beachtung mehr schenken werden. Dieser jedoch unterscheidet sich sowohl schriftbildlich als auch klanglich deutlich. In visueller Hinsicht ist festzustellen, daß das angegriffene Zeichen einen Buchstaben mehr aufweist und zudem über zwei Buchstaben ("H" und "R") verfügt, die keine Entsprechung im Widerspruchszeichen haben. In akustischer Hinsicht wird der Unterschied in der Lautfolge, bei der angegriffenen Marke "-rm" und bei der Widerspruchsmarke "-mp", nicht verborgen bleiben.

Auch eine begriffliche Ähnlichkeit der Marken besteht nicht. Unmittelbare begriffliche Verwechslungen sind dann zu befürchten, wenn die Markenwörter ihrem Sinn nach vollständig oder im wesentlichen übereinstimmen, also Synonyme darstellen (vgl. Althammer/ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 9 Rdn 109). Dies ist hier nicht der Fall. Während das angegriffene Zeichen auf "thermisch" mit der Bedeutung "die Wärme betreffend" (DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl., Bd. 9, S. 3897) anspielt, weist die Widerspruchsmarke auf "Temperatur", den Wärmegrad eines Stoffes (DUDEN, aaO, S. 3879), hin. Die Begriffe verbindet damit lediglich die Tatsache, daß beide etwas mit Wärme zu tun haben, eine Ähnlichkeit, die begriffliche Verwechslungen noch nicht in rechtserheblichem Umfang bedingt. Mittelbaren begrifflichen Verwechslungen, die dann anzunehmen sind, wenn wegen einer Ähnlichkeit des Sinngehalts und einer entsprechenden Markenbildung auf eine Zusammengehörigkeit im Sinne von Serienzeichen geschlossen werden kann, steht schon die oben erörterte Kennzeichnungsschwäche der Marken und ihrer Bestandteile entgegen.

Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt.

Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk Na/prö






BPatG:
Beschluss v. 13.12.2000
Az: 32 W (pat) 178/00


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