Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 27. Februar 2002
Aktenzeichen: 11 S 2554/01

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 27.02.2002, Az.: 11 S 2554/01)

Begehrt ein abgelehnter Asylbewerber im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung seiner Abschiebung sowohl gegenüber dem Träger der höheren Ausländerbehörde (Regierungspräsidium) als auch gegenüber einer Gemeinde als Trägerin der unteren Ausländerbehörde, ist der Wert der beiden Streitgegenstände nicht der Regel des § 5 ZPO entsprechend zusammen zu rechnen.

Gründe

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 12. Juni 2001 gegen die Streitwertfestsetzung im Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. Januar 2001 ist zulässig. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat sie insbesondere innerhalb von sechs Monaten, nachdem sich das Verfahren erledigt hat (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 GKG), und damit rechtzeitig eingelegt.

Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts auf 12.000,- DM vom 26. April 2000 zu Unrecht geändert und dabei den Streitwert auf nur 8.000,- DM festgesetzt. Soweit der Beschwerdeführer die Festsetzung eines 6.135.50 EUR (12.000 DM) übersteigenden Streitwerts begehrt, hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Der Antragsteller zu 1 hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht allein begehrt, beide Antragsgegner, jeweils im Wege einer einstweiligen Anordnung, zu verpflichten, seine Abschiebung auszusetzen (Duldung, vgl. § 55 Abs. 1 AuslG). Seine Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz hatten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auch "die Ablehnung eines materiellen Aufenthaltsrechts des Antragstellers zu 1 in Gestalt einer Aufenthaltsbefugnis gemäß seines Antrags vom 02.08.1999 ... zum Regelungsgegenstand". Auch insoweit zielte das Antragsbegehren allein auf die Erteilung einer Duldung zur Sicherung des bei dem Antragsgegner zu 2 geltend gemachten und noch nicht beschiedenen Anspruchs des Antragstellers zu 1 auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.

Für die beiden Duldungsbegehren des Antragstellers zu 1 ist der Streitwert gemäß § 20 Abs. 3 GKG insgesamt mit der Hälfte des Auffangwerts des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu bemessen.

Begehrt ein abgelehnter Asylbewerber im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung seiner Abschiebung sowohl gegenüber dem Träger der höheren Ausländerbehörde (Regierungspräsidium) als auch gegenüber einer Gemeinde als Trägerin der unteren Ausländerbehörde, ist der Wert der beiden Streitgegenstände nicht der Regel des § 5 ZPO entsprechend zusammen zu rechnen. Denn beide Begehren haben keine je selbständige Bedeutung (vgl. auch I. 3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 1996, NVwZ 1996, 563).

Eine Zusammenrechnung nach § 5 ZPO scheidet aus, wenn es sich um einen wirtschaftlich identischen Streitgegenstand handelt. Das kann der Fall sein, wenn sich mehrere Kläger in Rechtsgemeinschaft gegen einen Verwaltungsakt wenden oder den Erlass eines Verwaltungsakts erstreben. Damit ist es vergleichbar, wenn sich beide Ehegatten im Interesse ihrer ehelichen Gemeinschaft im Wege einer aktiven Streitgenossenschaft (vgl. § 64 VwGO i.V.m. § 59 ff. ZPO) gegen die Ausweisung des einen wenden, die Befristung der Wirkungen der Ausweisung begehren oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ihn erstreben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.1991 - 1 B 95/90 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 48 = NVwZ-RR 1991, 669 m.w.N.).

Auch bei einer Streitgenossenschaft auf der Antragsgegner- bzw. Beklagtenseite (passive Streitgenossenschaft) wird eine wirtschaftliche Identität der geltend gemachten Ansprüche angenommen, wenn diese Ansprüche auf dieselbe Leistung gerichtet sind (vgl. Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 5 ZPO Rdnr. 8 "Streitgenossen").

Ob dies auch dann gilt, wenn die passive Streitgenossenschaft unzulässig war, das Verwaltungsgericht die Verfahren gegen die verschiedenen Antragsgegner aber nicht getrennt hat (vgl. § 93 Satz 2 VwGO), kann der Senat offen lassen. Denn das Verwaltungsgericht durfte im vorliegenden Verfahren von einer zulässigen passiven Streitgenossenschaft nach § 64 VwGO i.V.m. § 60 ZPO ausgehen. Eine nach diesen Vorschriften zulässige Streitgenossenschaft setzt voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. § 60 ZPO ist als Zweckmäßigkeitsvorschrift weit auszulegen (vgl. Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 64 Rdnr. 7; zu eng Czybulka, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, § 64 Rdnr. 21, sofern dort bei der passiven Streitgenossenschaft gemäß § 60 ZPO für erforderlich gehalten wird, dass den beklagten Verwaltungsträgern ein Recht bzw. eine Befugnis gemeinschaftlich zusteht). In Fällen der vorliegenden Art ist das Begehren, die Antragsgegner jeweils zur Erteilung einer Duldung zu verpflichten, bei der gebotenen abstrakten Betrachtung gleichartig. Auch beruhen die Duldungsbegehren auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Zuständigkeit einer der in Anspruch genommenen Behörden nicht ersichtlich von vornherein ausscheidet. Letzteres ist im Hinblick auf die grundsätzliche ausländerrechtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin zu 2 (vgl. § 3 Abs. 1 AAZuVO) nicht anzunehmen, auch wenn die Zuständigkeit zur Aussetzung der Abschiebung hier bei näherer Prüfung beim Regierungspräsidium lag (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 AAZuVO).

Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs, für Begehren auf Erteilung einer Duldung bzw. auf Aussetzung der Abschiebung in Verfahren der Hauptsache den Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den halben Betrag festzusetzen. Der anderweitigen Empfehlung im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 1996, 563, dort II.6.3: ½ des Auffangwerts für das Hauptsacheverfahren) und der diesbezüglichen neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1997 - 1 C 34.97 -, Beschl. v. 24.1.2000 - 1 C 28/99 -, Buchholz 402.240 § 360 § 13 GKG Nr. 108 m.w.N.; Urt. v. 21.3.2000 - 1 C 23.99 -, BVerwGE 111, 62 = NVwZ 2000, 938) und anderer Oberverwaltungsgerichte vermag der Gerichtshof nicht zu folgen (vgl. Beschl. 23.4.1997 - 11 S 331/97 -; Beschl. v. 28.8.2000 - 11 S 1627/00 -; Beschl. v. 8.2.2001 - 11 S 2737/00 -; vgl. auch Beschl. v. 14.1.1999 - 13 S 3272/98 -, NVwZ-RR 1999, 813; Urt. v. 20.9.2000 - 13 S 2260/99 -; Beschl. v. 13.11.2001 - 10 S 2312/01 -; a.A. etwa Bayer. VGH, Beschl. v. 17.5.2000 - 10 C 00.939 -, NVwZ-Beilage Nr. I 8/2000). Denn in solchen Fällen bietet der Sachverhalt regelmäßig keine genügenden Anhaltspunkte dafür, den Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG entsprechend der Bedeutung der Sache nach dem Antrag des Antragstellers bzw. Klägers zu bestimmen. Eine Streitwertfestsetzung (im Hauptsacheverfahren) abweichend vom Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG widerspräche dem Gesetz. Der Senat hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen (vgl. Beschl. v. 8.2.2001 a.a.O.), dass ein Rechtsanwalt für ein Verfahren, das auf die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gerichtet ist, lediglich 3/10 der in § 31 BRAGO bestimmten, an die Streitwertfestsetzung anknüpfenden Gebühren erhält (vgl. § 114 Abs. 7 Satz 1 BRAGO und hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.11.1999, VBlBW 2000, 203 = AuAS 2000, 66).

Soweit der Antragsteller zu 2, der 1998 geborene Sohn des Antragstellers zu 1, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gegenüber dem Antragsgegner zu 1 beantragt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung (vgl. Ziffer 3 der Verfügung des Antragsgegners zu 1 vom 9. April 1998) anzuordnen, und soweit er gegenüber der Antragsgegnerin zu 2 beantragt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Versagung einer Aufenthaltsbefugnis (vgl. Ziffer 1 der Verfügung des Antragsgegners zu 2 vom 10. August 1999) anzuordnen (vgl. insoweit § 72 Abs. 1 und § 69 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AuslG und hierzu BVerwG, Urt. v. 1.2.2000 - 1 C 14/99 -, Buchholz 402.240 § 69 AuslG Nr. 5 = InfAuslR 2000, 340), bemisst der Senat den Streitwert gemäß § 20 Abs. 3 GKG jeweils mit der Hälfte des Auffangwerts des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Denn insoweit liegen für die Bemessung des Streitwerts zwei jeweils selbständige Antragsgegenstände im Sinn von § 5 ZPO vor. Dafür spricht auch, dass diese zwei Antragsbegehren nicht in einem Antrag zusammen verfolgt werden konnten, weil sie sich nicht gegen denselben Antragsgegner richteten (vgl. § 44 VwGO).

Dass der Antragsteller zu 2 daneben ebenfalls die Verpflichtung beider Antragsgegner zur Aussetzung der Abschiebung begehrt hat, führt zu keiner Erhöhung des Streitwerts gemäß § 5 ZPO entsprechend. Denn diesen Begehren kommt neben der Aussetzung der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bzw. der Aussetzung der Vollziehbarkeit der Versagung der Aufenthaltsbefugnis jeweils kein selbständiger Wert zu. Dies gilt auch für das Begehren des Antragstellers zu 2, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anpassung seines Aufenthalts an die vollziehbare Ausreisepflicht seines Vaters (vgl. Ziffer 3 der Verfügung des Antragsgegners zu 1 vom 9. April 1998) anzuordnen.

Für das Beschwerdeverfahren bedarf es einer Kostenentscheidung und einer Festsetzung des Streitwerts nicht (vgl. § 25 Abs. 4 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 27.02.2002
Az: 11 S 2554/01


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