Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. März 2005
Aktenzeichen: 30 W (pat) 126/03

(BPatG: Beschluss v. 07.03.2005, Az.: 30 W (pat) 126/03)

Tenor

Der Gegenstandswert für das Widerspruchsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist gemäß § 10 Abs. 1 und 2 BRAGO zulässig (maßgebend ist noch das alte Recht, vgl. § 60 RVG). Wertvorschriften für die Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit bestehen nicht. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist daher gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen festzusetzen. Er richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers an dem Bestand der Eintragung der angegriffenen Marke.

Im Regelfall ist dabei nach ständiger Praxis jetzt ein Wert von 10 000 € angemessen (vgl. BPatGE 40, 147 - Widerspruchsverfahren). Hiervon kann dann abzuweichen sein, wenn sich im Verfahren Umstände ergeben, die ein den Durchschnittsfall deutlich übersteigendes Interesse des Inhabers der angegriffenen Marke am Erhalt seiner Marke erkennen lassen (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. § 71 Rdn. 48). Hierzu ist nichts dargelegt und auch nicht ersichtlich. Die Bewertung im Verletzungsprozeß vor den Zivilgerichten erfolgt nach anderen Gesichtspunkten, insbesondere weil es dort auch auf den Wert der Widerspruchsmarke ankommt.

Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu






BPatG:
Beschluss v. 07.03.2005
Az: 30 W (pat) 126/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/1849d9060941/BPatG_Beschluss_vom_7-Maerz-2005_Az_30-W-pat-126-03




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