Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Juli 2010
Aktenzeichen: 3 Ni 15/08

(BPatG: Beschluss v. 20.07.2010, Az.: 3 Ni 15/08)

Tenor

Der Tatbestand des am 18. Mai 2010 verkündeten Urteils wird dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 6 des Urteils zutreffend heißen muss:

"Die Klägerinnen zu 1), 2) und 4) beantragen außerdem, das deutsche ergänzende Schutzzertifikat 199 75 040 für nichtig zu erklären."

Gründe

I.

Die Klägerin zu 4) hat beantragt, den Tatbestand des am 18. Mai 2010 verkündeten Urteils zu berichtigen, weil der auf Seite 6 wiedergegebene Tatbestand eine Auslassung enthalte. Es werde dort nicht erwähnt, dass sie, die Klägerin zu 4), wie die genannten Klägerinnen zu 1) und 2) neben der Nichtigkeit des Streitpatents auch die Nichtigerklärung des ergänzenden Schutzzertifikats DE 199 75 040 beantragt habe.

Die weiteren Verfahrensbeteiligten haben zu dem Berichtigungsantrag keine Anträge gestellt.

II.

1.

Über den Antrag konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da eine solche nicht beantragt worden ist (§ 96 Abs. 2 PatG, § 320 Abs. 3 ZPO).

2.

Der Tatbestand des Urteils war gemäß § 96 Abs. 1 PatG wie geschehen zu berichtigen, weil er eine Unrichtigkeit in Form einer Auslassung enthält. Die Klägerin zu 4) hat, wie auch die Klägerinnen zu 1) und 2), die Nichtigkeit des Schutzzertifikats wegen fehlender Patentfähigkeit geltend macht, was im Tatbestand des Urteils auf Seite 5 erwähnt ist, und die Nichtigerklärung des betreffenden ergänzenden Schutzzertifikats auch beantragt. Dies ist indessen im Tatbestand des Urteils nicht ausdrücklich wiedergegeben. Die Tatsache der betreffenden Antragstellung ergibt sich aus Seite 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2010.

Engels Dr. Proksch-Ledig Prietzel-Funk Pr






BPatG:
Beschluss v. 20.07.2010
Az: 3 Ni 15/08


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