Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. November 2015
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 50/15

(BGH: Beschluss v. 05.11.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 50/15)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 31. Juli 2015 an Verkündungsstatt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 31. Juli 2015 an Verkündungsstatt zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Telefax-Schreiben vom 31. August 2015 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom 31. Juli 2015 zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 31. Juli 2015 erfolgte. Die Frist ist damit am 30. September 2015 abgelaufen. Hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 hingewiesen worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg Lohmann Remmert Braeuer Kau Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 13.07.2015 - AGH 24/14 (II 14/31) -






BGH:
Beschluss v. 05.11.2015
Az: AnwZ (Brfg) 50/15


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