Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 23. April 1999
Aktenzeichen: 6 U 14/98

(OLG Köln: Urteil v. 23.04.1999, Az.: 6 U 14/98)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass eine amerikanische Markenrechtsinhaberin, die ihre Produkte unterschiedlich ausstattet, ihre Markenrechte in Deutschland geltend machen kann, auch wenn die mit ihrer Marke versehenen Waren in den USA erstmals in Verkehr gesetzt wurden. Ein Wettbewerber, der die Rechte des Markeninhabers verletzt, kann auf "Bekleidungsstücke" beschränkt werden. Das Landgericht Köln wurde angewiesen, das Urteil entsprechend zu ändern und die Beklagte zur Unterlassung des Angebots von Bekleidungsstücken zu verurteilen, die eine der geschützten Marken tragen, es sei denn, die Kleidungsstücke wurden von einer Lee-Gruppe im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder einem EWR-Vertragsstaat in Verkehr gebracht. Die Beklagte muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwerde der Beklagten wurde auf 200.000 DM festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 200.000 DM.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Urteil v. 23.04.1999, Az: 6 U 14/98


1. Werden von einer amerikanischen Markenrechtsinhaberin, die ihre für die unterschiedlichen Weltmärkte vorgesehenen Produkte unterschiedlich ausstattet, mit ihrer Marke versehene Waren in den USA in einer spezifischen Ausstattung (erstmals) in Verkehr gesetzt (hier: Textilien), wird sie hierdurch nicht gehindert, gegen den Vertrieb eben dieser Ware, wenn sie ohne ihre Zustimmung nach Deutschland gelangt ist, hier ihre Markenrechte geltend zu machen.

2. Hat ein Wettbewerber die Rechte des Markeninhabers durch den Vertrieb konkreter Produkte (hier: Jeanshosen und alsdann TShirts) verletzt, ist eine Verallgemeinerung bei der Unterlassungsverurteilung auf "Bekleidungsstücke" zulässig.

Tenor

verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 84 O 93/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt wird:Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr außer T-Shirts und Jeanshosen Bekleidungsstücke anzubieten oder in Verkehr zu bringen, die - den Namen Lee und/oder - das durch die deutsche Marke Nr. DD 642 913 geschütz- te Zeichen und/oder - das durch die deutsche Marke Nr. 2 007 552 geschützte Zeichen und/oder- das durch die deutsche Marke Nr. 933 705 geschützte Zeichen und/oder- das durch die deutsche Marke Nr. 933 706 geschützte Zeichentragen, wenn nicht diese Bekleidungsstücke von einer Gesellschaft der Lee-Gruppe oder mit deren Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind.2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches aufa) Unterlassung: 200.000,00 DM;b) Kostenerstattung: 25.000,00 DM. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 200.000,00 DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist im Laufe des Verfahrens durch Verschmelzung u.a. aus der früheren The H.D. Lee GmbH, der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren, hervorgegangen. Sie ist als deutsche Vertriebsgesellschaft der international auftretenden Lee-Gruppe tätig, die hochwertige Sport- und Freizeitkleidung, und zwar insbesondere Jeanshosen, Jeansjacken, T-Shirts und Sweat-Shirts, herstellt und vertreibt. Einzelne Produkte und Kollektionen werden von dieser Unternehmensgruppe ausschließlich für den US-amerikanischen Markt hergestellt und ausschließlich dort vertrieben.

Die Muttergesellschaft der Klägerin, die The H.D.Lee Company Inc. in W., D., USA, ist Inhaberin der in den nachfolgend darzustellenden Anträgen der Klägerin aufgeführten Marken. Sie hat die Klägerin ermächtigt, die sich aus diesen Marken ergebenden Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.

Die Beklagte betreibt einen Einzelhandel u.a. mit Bekleidungsgegenständen.

Im Februar 1996 beantragte die Klägerin den Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, der Beklagten zu untersagen, mit einer der erwähnten Marken gekennzeichnete Jeanshosen anzubieten, zu bewerben, in Verkehr zu bringen oder einzuführen, wenn diese Jeanshosen nicht von einer Gesellschaft der Lee-Gruppe oder mit deren Zustimmung im Inland oder einem Vertragsstaat im EG-Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden seien. Zur Begründung führte sie an, die Beklagte habe am 23.1.1996 im Rahmen eines Testkaufes eine Jeanshose verkauft, die für den US-amerikanischen Markt bestimmt und dort erstmals in Verkehr gebracht worden sei. Dies ergebe sich aus den im einzelnen auf S.3 der Antragsschrift dargestellten Merkmalen der betreffenden Hose. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Antrags wird auf die Antragsschrift in jenem Verfahren Bezug genommen (= Bl.1 ff der beigezogenen Akten des Verfahrens 84 O 12/96 LG Köln).

Nachdem die Kammer die einstweilige Verfügung wie aus der Anlage K 6 des vorliegenden Verfahrens (= Bl.20 f) ersichtlich antragsgemäß erlassen hatte, gab die Beklagte diesbezüglich die aus der Anlage K 7 (= Bl.23) zu ersehende Abschlußerklärung ab.

Im Februar 1997 beantragte die Klägerin mit nahezu gleichlautendem Antrag erneut den Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Im Unterschied zu dem vorangegangenen Verfahren bezog sich dieser nicht auf Jeanshosen, sondern allgemein auf "Bekleidungsstücke". Diesen Antrag, wegen dessen Einzelheiten auf die Antragsschrift in den ebenfalls beigezogenen Akten des Verfahrens 84 O 20/97 LG Köln Bezug genommen wird, stützte sie darauf, daß anläßlich eines weiteren Testkaufes am 22.1.1997 von der Beklagten ein T-Shirt verkauft worden sei, das - wiederum anhand im einzelnen aufgeführter Merkmale erkennbar - für den US-amerikanischen Markt produziert und dort erstmals in Verkehr gebracht worden sei.

Nachdem die Kammer wie aus der Anlage K 13 (= Bl.33 f) ersichtlich auch diese einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen hatte, gab die Beklagte wiederum eine Abschlußerklärung ab. Diese erfaßte allerdings nicht entsprechend dem Tenor der einstweiligen Verfügung allgemein Bekleidungsstücke, sondern war ausdrücklich auf T-Shirts beschränkt. Wegen des Wortlautes dieser Erklärung wird auf die als Anlage K 16 (= Bl.38 f) vorgelegte Kopie verwiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, aufgrund der beiden geschilderten Verstöße bestehe ein Unterlassungsanspruch, der sich allgemein auf "Bekleidungsstücke" beziehe, und macht diesen im vorliegenden Verfahren geltend.

Sie hat mit der Behauptung, die beiden Kleidungsstücke, die den Gegenstand der erwähnten Verfahren auf Erlaß von einstweiligen Verfügungen dargestellt hätten, seien ausschließlich für den US-amerikanischen Markt bestimmt gewesen und dort erstmals in Verkehr gebracht worden, b e a n t r a g t,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Bekleidungsstücke anzubieten oder in Verkehr zu bringen, die

den Namen Lee und/oder das durch die deutsche Marke Nr. DD 642 913 geschütz- te Zeichen und/oder das durch die deutsche Marke Nr. 2 007 552 geschützte Zeichen und/oder das durch die deutsche Marke Nr. 933 705 geschützte Zeichen und/oder das durch die deutsche Marke Nr. 933 706 geschützte Zeichen

tragen, wenn diese Bekleidungsstücke nicht von einer Gesellschaft der Lee-Gruppe oder nicht mit deren Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind. T-Shirts und Jeanshosen sind von diesem Urteil nicht erfaßt.

Die Beklagte hat b e a n t r a g t,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, ein über die beiden dargestellten und von ihren Abschlußerklärungen abgedeckten konkreten Verletzungsfälle hinausgehender Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Dies ergebe sich daraus, daß die Fragen einer Markenverletzung und der eventuellen Erschöpfung nur in Bezug auf konkrete Waren beantwortet werden könnten. So müßten für jede einzelne Ware die in dem Antrag dargestellten Voraussetzungen geprüft werden. Dies verbiete eine Verallgemeinerung.

Im übrigen hat sie "vorsorglich" bestritten, daß die beiden erwähnten Textilien erstmals in Amerika und sodann ohne Zustimmung der Klägerin im europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden seien.

Das L a n d g e r i c h t hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ausgeführt, angesichts des Umstandes, daß die Beklagte zunächst eine Jeanshose und später ein T-Shirt markenrechtswidrig veräußert habe, bestehe die ernstliche Gefahr, daß sie demnächst grauimportierte Jeansjacken, Cordhosen, Sweatshirts oder Kapuzenpullis anbiete. Es könne der Klägerin unter diesen Umständen nicht zugemutet werden, auch insoweit zunächst eine tatsächliche Verletzungshandlung abzuwarten. Dem stehe nicht entgegen, daß in jedem Einzelfall die Voraussetzungen der Erschöpfung geprüft werden müßten, weil es für diese Prüfung gleichgültig sei, ob es sich um Jeanshosen, T-Shirts oder andere Bekleidungsstücke handele.

Die Klägerin habe im übrigen in beiden vorangangenen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung dargelegt, auf Grund welcher Umstände erkennbar gewesen sei, daß es sich um Ware für den US-amerikanischen Markt gehandelt habe. Außerdem sei es Sache der Beklagten, die Voraussetzungen der Erschöpfung darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen.

Im Rahmen der Begründung ihrer B e r u f u n g gegen dieses Urteil bestreitet die Beklagte erneut, daß die Klägerin die Jeanshose und das T-Shirt, die Gegenstand der vorangegangenen Verfahren auf Erlaß von einstweiligen Verfügungen gewesen seien, in den USA in den Verkehr gebracht habe und diese Ware dann ohne Zustimmung im Gebiet des europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr gebracht worden seien. Die Beweislast für das Gegenteil liege im übrigen - so meint sie - aus im einzelnen dargelegten Gründen bei der Klägerin. Ihr könne auch nicht der Vorwurf eines bewußten Verstoßes gemacht werden, weil ihr Lieferant sich ihr gegenüber verpflichtet gehabt habe, nur verkehrsfähige Ware zu liefen, und sie sich auf die Einhaltung dieser Verpflichtung habe verlassen dürfen.

Unabhängig davon sei auch mit Blick auf die beiden von ihr abgegebenen Abschlußerklärungen eine Begehungsgefahr nicht gegeben, weil eine Verallgemeinerung des Verbots über die konkrete Verletzungsform hinaus nicht zulässig sei.

Die Beklagte b e a n t r a g t,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 4.12.1997 - 84 O 93/97 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin b e a n t r a g t,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß das Unterlassungsgebot in der oben tenorierten Fassung aufrechterhalten wird.

Sie wiederholt ihre Behauptung, wonach beide streitgegenständlichen Textilien ausschließlich für den US-amerikanischen Markt bestimmt und im europäischen Wirtschaftsraum gegen ihren Willen in Verkehr gebracht worden sind. Sie führe keine Parallelimporte durch und verweigere solchen auch generell die Zustimmung.

Die Klägerin meint weiterhin, angesichts des Umstandes, daß die Beklagte bereits zweimal verschiedene grauimportierte Textilien angeboten habe, bestehe die Gefahr, daß sie künftig auf diese Weise importierte Bekleidungsstücke jeglicher Art vertreibe, weswegen der Unterlassungsanspruch auch in der verallgemeinernden Fassung begründet sei.

Der Senat hat eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen V. und L. durchgeführt, wegen deren Ergebnisses auf die Niederschrift der Sitzung vom 19.2.1999 verwiesen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Akten der Verfahren 84 O 12/96 und 84 O 20/97 beide LG Köln Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die von der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in zulässiger Prozeßstandschaft erhobene und durchgeführte Klage ist aus §§ 4 Ziff.1, 14 Abs.2 Ziff.1, Abs.5 MarkenG begründet. Die Beklagte verwendet die in dem obigen Tenor aufgeführten Marken, deren Inhaberin die amerikanische Muttergesellschaft der Klägerin ist, für identische Waren wie die Klägerin und die gesamte Lee-Gruppe. Dies stellt eine Markenverletzung dar. Insbesondere ist die Beklagte nicht deswegen zur Verwendung der Marken berechtigt, weil von der Lee-Gruppe selbst Bekleidungsstücke mit jenen Marken gekennzeichnet werden. Schließlich ist der Antrag auch in vollem Umfang begründet, weil eine Begehungsgefahr nicht beschränkt auf Jeanshosen oder T-Shirts, sondern allgemein bezüglich Kleidungsstücken besteht.

Die beanstandete Verwendung der Marken durch die Beklagte ist von dieser eingeräumt und überdies offenkundig. Zu entscheiden ist - abgesehen von dem Umfang des Verbotsausspruches - mithin allein die Frage, ob bezüglich der Kennzeichnung der streitgegenständlichen Jeanshosen und T-Shirts wegen der Verwendung der Zeichen für derartige Bekleidungsstücke durch die Lee-Gruppe selbst Erschöpfung eingetreten ist. Diese Frage ist indes zu verneinen.

Nachdem in der Vergangenheit der Grundsatz der sog. "weltweiten Erschöpfung" gegolten hatte, ist insoweit (spätestens) durch das Inkrafttreten des Markengesetzes zum 1.1.1995, und zwar speziell seines § 24 Abs.1, eine Änderung der Rechtslage eingetreten. Während bislang das Inverkehrbringen einer Ware mit der Marke irgendwo auf der Welt einer späteren Geltendmachung von markenrechtlichen Ansprüchen gegen die Verwendung der Marke für identische Waren in Deutschland durch Dritte entgegenstand, gilt das nunmehr nur noch dann, wenn die Ware zuvor durch den Markeninhaber ebenfalls in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist. Wie sich aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-355/96 - Silhouette (GRUR Int. 1998, 695 ff) ergibt, sind (auch) etwaige nationale bilaterale Vereinbarungen, die eine weltweite Erschöpfung oder eine entsprechende Verbürgung der Gegenseitigkeit bei Drittstaaten zum Gegenstand haben, mit Art.7 Abs.1 der ersten Markenrechtsrichtlinie (89/104 EWG), dessen Umsetzung in deutsches nationales Recht § 24 Abs.1 MarkenG darstellt, nicht vereinbar.

Dem im vorliegenden Verfahren geltendgemachten Unterlassungsanspruch stünde damit die Erschöpfungseinrede nur dann entgegen, wenn die verfahrensgegenständlichen Textilien von der amerikanischen Markeninhaberin oder mit ihrem Einverständnis von einem Dritten im vorstehend umgrenzten europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden wären. Das ist indes nicht der Fall.

Tatsächlich handelt es sich nämlich um Textilien, die von der Lee-Gruppe ausschließlich für den US-amerikanischen Markt hergestellt und auch nur dort in Verkehr gebracht worden sind. Das hat die Beweisaufnahme vor dem Senat ergeben.

Die Lee-Gruppe versieht ihre für die unterschiedlichen Märkte vorgesehenen Produkte mit verschiedenen Ausstattungen und Kennzeichen. Dieser mit Blick auf die Notwendigkeit der Unterscheidbarkeit der Waren naheliegende und von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellte Umstand ergibt sich ohne weiteres aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen V. und L..

Zu diesen unterschiedlichen Merkmalen gehörten bei Jeanshosen zumindest in dem für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Zeitraum der Jahre 1996 und 1997 eine unterschiedliche Stoffqualität sowie eine unterschiedliche Ausgestaltung der verwendeten Label, des Hosenknopfes und des sog. "Pocket-Plaster", eines aus Pappe hergestellten und an einer Gesäßtasche befestigten Trägers mit Informationen über die Hose.

Es steht aufgrund der Bekundungen beider Zeugen fest, daß zumindest in den genannten Jahren Jeanshosen der Lee-Gruppe, die für den US-amerikanischen Markt bestimmt waren, sich von solchen für den EU-Markt durch die vorstehenden Merkmale unterschieden. So hat der Zeuge V. bekundet, die Stoffqualität sei bei den für den US-Markt bestimmten Produkten fester und steifer als bei den Hosen für den EU-Markt gewesen. Der Zeuge L. hat diese Bekundungen des Zeugen V. mit den Worten bestätigt, der Stoff wirke wegen unterschiedlicher Webweise zumindest häufig rauher. Ferner hat der Zeuge V. das Leder-Label bei den "amerikanischen", also den für den US-Markt bestimmten Hosen als abweichend, nämlich so beschrieben, daß es sich anfühle, als sei es nicht aus Leder, sondern aus Pappe. Zudem sei das Label fester als bei der EU-Version aufgenäht. Diese Bekundungen hat der Zeuge L. mit den Worten bestätigt, das von ihm so bezeichnete Leder-Patch im Bund der Hose über der Gesäßtasche habe bei beiden Versionen eine unterschiedliche Qualität und fühle sich verschieden an. Übereinstimmend haben die Zeugen bekundet, daß nur bei den Hosen für den US-Markt die auf der Innenseite der Vordertaschen aufgedruckten Stofflabel den Aufdruck "Made in USA", bzw. - wie der Zeuge L. bekundet hat - teilweise auch "Made in Costa-Rica" aufweisen. Weiter ist - wie sich aus der Aussage des Zeugen L. ergibt - auch der Hosenknopf bei den "amerikanischen" Hosen speziell ausgestaltet. Schließlich ist nach den Bekundungen des Zeugen V. auch das erwähnte Pocket-Plaster unterschiedlich aufgemacht.

T-Shirts für die unterschiedlichen Märkte unterscheiden sich dadurch, daß die verwendeten Etiketten zum einen eine unterschiedliche Größe aufweisen und zum anderen bei den für den US-Markt bestimmten Produkten den Aufdruck "Made in USA" und bei den für den EU-Markt vorgesehenen Waren zumindest meistens den Aufdruck "Union Made Knitware" tragen. Dies steht aufgrund der entsprechenden Bekundungen des Zeugen L. fest.

Es besteht kein Anlaß, an der Richtigkeit dieser Bekundungen der Zeugen zu zweifeln. Insbesondere ist ohne weiteres davon auszugehen, daß beide Zeugen die Kriterien kannten, durch die sich die Produktgruppen damals voneinander unterschieden. Denn beide waren, und zwar der Zeuge V. als Testkäufer und der Zeuge L. als derjenige, der in vorgesetzter Stellung Testkäufer einsetzte, mit der Bekämpfung von Grauimporten befaßt. Hierzu war es indes erforderlich, die maßgeblichen Unterschiede zu kennen. Es kommt hinzu, daß - wie sich im Zuge der Vernehmung ergeben hat - die heute im europäischen Handel befindlichen Jeanshosen (immer noch) gerade die von den Zeugen beschriebenen Besonderheiten der für den EU-Markt vorgesehenen Hosen aufweisen. Entgegen der Darstellung der Beklagten hat der Zeuge V. im übrigen keineswegs erklärt, seine diesbezüglichen Kenntnisse beruhten (lediglich) darauf, daß er einmal bei der Klägerin in Köln eine amerikanische Hose gesehen habe. Der Zeuge hat letzteres zwar ausgesagt, einleitend seiner Vernehmung aber ausdrücklich erklärt, ihm seien die Unterschiede in der europäischen und amerikanischen Ausfertigung von Lee-Jeanshosen geläufig, und diese sodann in der vorgeschilderten Weise anschaulich beschrieben. Daß dem Zeugen V. die Unterschiedlichkeit auch der Ausgestaltung des Hosenknopfes nicht bewußt war, macht seine Aussage ebensowenig unglaubhaft wie der Umstand, daß dem Zeugen nach seiner Erinnerung das bei der streitbefangenen Hose verwendete Pocket-Plaster unbekannt war.

Es steht schließlich auch fest, daß gerade die beiden streitgegenständlichen, bei Testkäufen von der Beklagten erworbenen Produkte zu denjenigen gehören, die von der Lee-Gruppe nicht für den EU-, sondern für den US-amerikanischen Markt vorgesehen waren. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, daß die Textilien die vorerwähnten Kriterien aufgewiesen hätten. Das als einziges noch vorhandene T-Shirt hat der Zeuge L. nach seiner Aussage sogar wiedererkannt.

Ein Anlaß, an der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugen zu zweifeln, besteht auch insoweit nicht. Das gilt für das T-Shirt schon deswegen, weil dieses T-Shirt, das die Klägerin im Termin zur Beweisaufnahme vorgelegt hat, den von dem Zeugen L. beschriebenen Aufdruck "Made in USA" aufweist. Aber auch bezüglich der Hose besteht insoweit kein Zweifel. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, daß es sich nach ihren Feststellungen um eine solche für den US-Markt gehandelt habe. Es trifft allerdings zu, daß die Zeugen in ihren damaligen Funktionen für die Klägerin mit einer Vielzahl von Produkten konfrontiert worden sind, bei denen zu prüfen war, ob es sich um grau importierte Ware handelte, die von der Lee-Gruppe für den US-amerikanischen Markt bestimmt war. Gleichwohl steht fest, daß die Zeugen bei ihren Bekundungen gerade die Hose gemeint haben, die der Zeuge V. bei der Beklagten erworben hatte. Das gilt für den Zeugen V. deswegen, weil dieser nach seinen glaubhaften Bekundungen über Aufzeichnungen verfügt, die gerade jenen Testkauf betreffen, und diese seiner Aussage zugrundegelegt hat. Bereits dieser Umstand reicht aus, um die Identität der Hose festzustellen. Davon abgesehen ergeben weitere Umstände, daß auch der Zeuge L. gerade die streitgegenständliche Hose gemeint hat. Der Zeuge, der damals mehrere Testkäufer eingesetzt hatte, hat nämlich angegeben, die Hose sei von dem Zeugen V. zu Anfang des Jahres 1996 bei einem Testkauf von der Beklagten in St.Augustin erworben worden, und damit die Umstände des damaligen Testkaufes zutreffend beschrieben.

Aus den vorstehenden Gründen bestehen entgegen dem Vortrag der Beklagten weder wegen der teilweise unterschiedlichen Aufmachung der für einen der betroffenen Märkte vorgesehenen Produkte noch deswegen Zweifel an der Zuordnung der beiden Produkte, weil nach den Worten des Zeugen L. in Einzelfällen schwer festzustellen war, ob es sich um grauimportierte Ware oder solche handelte, die für den EU-Markt vorgesehen war. Der Zeuge hat nämlich erklärt, bei beiden ihm damals von den Testkäufern vorgelegten Textilien habe es sich nicht um Grenzfälle, sondern eindeutig um Ware gehandelt, die von der Lee-Gruppe für den US-amerikanischen Markt bestimmt gewesen sei.

Entgegen dem Vorbringen der Beklagten trifft es schließlich auch nicht zu, daß die Aussagen der Zeugen hinsichtlich der Ausstattungsmerkmale für die verschiedenen Märkte ergeben, alles hänge "mehr oder weniger von der Fertigungsstätte ab". Tatsächlich hat der Zeuge L. zwar beschrieben, daß die Lee-Gruppe ihre für den EU-Markt vorgesehene Ware in verschiedenen Ländern habe produzieren lassen, gleichzeitig hat er aber hervorgehoben, daß die Textilien ungeachtet dessen durchgängig mit den beschriebenen unterscheidenden Merkmalen versehen worden seien.

Steht nach dem Vorgesagten fest, daß es sich bei den streitgegenständlichen Textilien um Ware handelt, die von der Lee-Gruppe für den US-amerikanischen Markt bestimmt war, so steht darüber hinaus aufgrund der Bekundungen des Zeugen L. und des als Anlage K 5 mit der Klageschrift vorgelegten Schreibens auch fest, daß die Ware nicht etwa trotzdem im Einverständnis der Lee-Gruppe nach Europa exportiert worden ist. Der Zeuge L. hat anschaulich geschildert, daß in der Lee-Gruppe (schon) damals sorgfältig darauf geachtet worden sei, daß die Märkte auf die vorgeschilderte Weise getrennt beliefert würden. Auch an der Richtigkeit dieser Aussage besteht kein Anlaß zu zweifeln. Es liegt zum einen nahe, daß die Lee-Gruppe auf die Einhaltung der Trennung der Märkte achtet, weil sonst die unterschiedliche Ausstattung der ansonsten gleichen Produkte keinen erkennbaren Sinn hätte. Zum anderen bestätigt das als Anlage K 5 zur Klageschrift vorgelegte Schreiben der Muttergesellschaft der Klägerin vom 25.4.1996 an den Zeugen L. dessen Bekundungen.

Vor diesem Hintergrund gibt der neue, nach Schluß der mündlichen Verhandlung mit insoweit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 11.3.1999 vorgebrachte diesbezügliche Vortrag der Beklagten ungeachtet der Frage seiner Verspätung keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Es mag sein, daß auch in Deutschland über das Internet eine Bestellung von Waren der Lee-Gruppe möglich ist, die von dieser für den US-Markt vorgesehen ist. Es ergibt sich aber schon aus dem knappen Vortrag der Beklagten selbst nicht, daß dies im Einverständnis der Klägerin oder der Lee-Gruppe geschähe. Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft es schließlich auch nicht zu, daß das Vertriebsnetz der Klägerin - wie bei einer in Anspruch genommenen Vertriebsbindung - lückenlos sein müßte. Es reicht für die Begründetheit des Unterlassungsanspruches aus § 14 Abs.5 MarkenG und zur Abwehr des Erschöpfungseinwandes aus § 24 Abs.1 MarkenG vielmehr aus, daß die Ware nicht im Einverständnis der Lee-Gruppe auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht worden ist. Daß diese Voraussetzungen gegeben sind, steht bereits aus den vorgenannten Gründen zur Überzeugung des Senates fest. Darüberhinaus kann schließlich aber auch nicht übersehen werden, daß die Beklagte im Anschluß an beide Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung jeweils Abschlußerklärungen abgegeben hat, obwohl auch insoweit ein Anspruch der Klägerin nur unter den vorstehenden Voraussetzungen bestand.

Die beiden aus den vorstehenden Gründen vorliegenden Verstöße begründen den geltendgemachten Unterlassungsanspruch in vollem Umfang. Dem steht nicht der Umstand entgegen, daß der Antrag nicht die konkrete Verletzungsform, sondern verallgemeinernd "Bekleidungsstücke" zum Gegenstand hat. Es trifft allerdings zu, daß markenrechtliche Unterlassungsansprüche grundsätzlich nur in der konkreten Form begründet sind, in der die zukünftige Rechtsverletzung droht. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen bereits Verstöße erfolgt sind und deswegen Wiederholungsgefahr besteht, ist der Unterlassungsanspruch daher grundsätzlich nur bezüglich einer Wiederholung gerade des Verstoßes in seiner konkreten Form begründet.

Im vorliegenden Fall ist der Antrag indes über die konkrete Verletzungsform hinaus - bezüglich derer selbst im übrigen mit Blick auf die als Anlage K 16 vorgelegte Abschlußerklärung vom 18.4.1997 eine Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht - dahingehend begründet, allgemein bezüglich Kleidungsstücken der Beklagten der Vertrieb zu untersagen (vgl. allgemein zur Zulässigkeit von Verallgemeinerungen Gloy/Spätgens, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2.Aufl., § 82, RZ 15 ff,47 m.w.N.). Das Charakteristische des dem Verfahren zugrundedeliegenden Verstosses ist zunächst nicht der Vertrieb gerade von T-Shirts der streitgegenständlichen Marken, sondern von jeglichen Kleidungsstücken, sofern sie eine der im Antrag der Klägerin aufgeführten Marken tragen und von der Lee-Gruppe nicht für den europäischen Wirtschaftsraum vorgesehen waren. Es ist daher vom Unrechtsgehalt her identisch, ob das so gekennzeichnete und von der Beklagten vertriebene Kleidungsstück eine Jeanshose oder ein T-Shirt ist. Es liegt damit bereits von vorneherein nahe, auf Grund des festgestellten Verstoßes eine Begehungsgefahr nicht nur für T-Shirts, sondern auch für andere Textilien anzunehmen. Dies gilt zumal, weil es sich bei der Beklagten um ein Warenhaus mit einem großen Sortiment handelt, zu dem nicht nur T-Shirts, sondern auch andere Kleidungsstücke der Art gehören, wie sie die Klägerin vertreibt.

Es kann indes dahinstehen, ob bereits aus den vorstehenden Gründen die weitergehende Fassung des Klageantrages materiellrechtlich gerechtfertigt ist. Denn jedenfalls ist das bei der gebotenen Berücksichtigung des Umstandes der Fall, daß die Beklagte vor dem Vertrieb des T-Shirts bereits einmal, nämlich durch den Vertrieb einer Jeanshose, einen gleichgelagerten Verstoß begangen hatte. Dieser Umstand zeigt, daß eine Wiederholung überall in der Bandbreite der in Betracht kommenden Kleidungsstücke droht, weswegen ein Anspruch auf Unterlassung generell bezogen auf Kleidungsstücke besteht. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Lieferant der Beklagten zugesagt haben soll, nur verkehrsfähige Ware zu liefern, und die Beklagte hierauf vertraut haben will. Zum einen ist der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig und zum anderen hatte die Beklagte nach dem ersten Verstoß allen Anlaß, an der Verkehrsfähigkeit der von ihrem Lieferanten gelieferten Ware zu zweifeln.

Der Unterlassungstitel ist schließlich nicht etwa ausdrücklich auf die Arten von Bekleidungsstücken zu begrenzen, die die Klägerin oder die Lee-Gruppe selbst vertreiben. Denn diese Begrenzung ist selbstverständlich, weil bei anderen Bekleidungsstücken schon mangels einer Kennzeichnung mit einer der Marken der Muttergesellschaft der Klägerin ein Verstoß nicht droht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Neufassung des Klageantrags im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.6.1998 stellte ausschließlich eine sprachliche Präzisierung und nicht auch eine Teilrücknahme der Klage dar, die gem. § 269 Abs.3 ZPO Kostenfolgen zu Lasten der Klägerin haben müßte.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 200.000 DM.






OLG Köln:
Urteil v. 23.04.1999
Az: 6 U 14/98


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BPatG, Beschluss vom 26. Januar 2010, Az.: 21 W (pat) 40/09LG Paderborn, Beschluss vom 22. Juli 2010, Az.: 6 O 43/10OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: I-6 U 49/08BGH, Urteil vom 30. März 2005, Az.: X ZR 126/01BAG, Urteil vom 11. Dezember 2007, Az.: 1 AZR 845/06LG Köln, Urteil vom 8. Juni 2010, Az.: 33 O 71/10BPatG, Beschluss vom 14. Mai 2003, Az.: 32 W (pat) 182/02BPatG, Beschluss vom 1. Februar 2001, Az.: 25 W (pat) 122/00BPatG, Beschluss vom 25. Februar 2010, Az.: 17 W (pat) 34/05OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Dezember 2005, Az.: I-20 U 81/05