Landgericht Köln:
Urteil vom 28. August 2008
Aktenzeichen: 31 O 352/08

(LG Köln: Urteil v. 28.08.2008, Az.: 31 O 352/08)

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 17.06.2008 - 31 O 352/08 - wird bestätigt.

Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Antragsteller ist als branchenübergreifend und überregional tätiger Verband, der sich die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs zur Aufgabe gemacht hat, anerkannt. Die Antragsgegnerin verlegt die Zeitungsbeilage "...#". Sie ist vom Antragsteller in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen der Veröffentlichung angeblich irreführender Werbeanzeigen für bestimmte Mittel, denen eine gewichtsreduzierende Wirkung durch fettlösende und -abbauende Schlankkapseln zugeschrieben worden ist, abgemahnt worden und hat daraufhin (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben. Wegen der Einzelheiten der vormaligen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien wird auf die Abmahnungen des Antragstellers vom 08.05.2003 (Bl. 270 ff. d. A.) und 08.05.2007 (Bl. 285 ff. d. A.) sowie auf die Antwortschreiben der Antragsgegnerin vom 15.05.2003 (Bl. 275 ff. d. A.) und 14.05.2007 (Bl. 289 ff. d. A.) verwiesen.

In der vom 31.05.2008 bis zum 06.06.2008 gültigen Ostausgabe der Zeitungsbeilage "...#" veröffentlichte die Antragsgegnerin ein ganzseitiges Inserat, in dem unter der Überschrift "Schlank-Sensation Nr. 1 - Weltsensation: Neuer Bio-Schlankstoff, der die Wirkung der Kalorien umkehrt." abermals Schlankkapseln beworben wurden. Die Wirkweise des nunmehr vorgestellten Mittels "ANONYM" wurde in der Anzeige dahingehend beschrieben, dass patentierte bioaktive Wirkstoffe eingenommene Kalorien zur Fettverbrennung verwenden sowie auf diese Weise im Körper eingelagertes Fett frei setzen und mit der Nahrung neu aufgenommene Fette auflösen würden. In Folge dessen könne sich das Körpergewicht - wie eine Studie mit übergewichtigen Personen gezeigt habe - bei gleich bleibenden Essgewohnheiten unbeschadet der Aufnahme kalorienreicher Nahrungsmittel innerhalb weniger Wochen dauerhaft um bis zu 20 Kilogramm reduzieren. Wegen der genauen Ausgestaltung und des Inhalts der Anzeige im Einzelnen wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 18 d. A.) Bezug genommen.

Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin habe für die Veröffentlichung der offenkundig irreführenden, weil eine ohne Kalorienreduzierung unmögliche nachhaltige Gewichtsreduzierung auslobenden Werbung für das Produkt "ANONYM" einzustehen, da sie ihre Pflicht zur Überprüfung des Inserats auf seinen Wahrheitsgehalt verletzt habe. Die streitgegenständliche Anzeige habe mit der großformatigen plakativen Aufmachung mit vorhernacher-Abbildungen, der hervorgehobenen reißerischen Sensationsanpreisung offenkundig unzutreffender Sachverhalte sowie der Anonymität des Anbieters typische Merkmale grob täuschender Werbung aufgewiesen, aus denen die grobe Unwahrheit der Werbeauslobungen ohne Weiteres hätte abgeleitet werden können, die jedenfalls aber Anlass zu einer eingehenderen Prüfung der Anzeige gegeben hätten. Bei einem auch nur oberflächlichem Studium des weiteren Textes der Werbeanzeige hätte sich den Redakteuren der Antragsgegnerin indes auch ohne besonderes Fachwissen aufdrängen müssen, dass eine Gewichtsabnahme allein durch die Einnahme der ausgelobten Kapseln angesichts der nach allgemeiner Erkenntnis abwegigen Wirkweise ausgeschlossen sei. Dies gelte um so mehr, als die Anzeigenredakteure der Antragsgegnerin mit der Thematik auf Grund der durch die vorangegangenen Abmahnungen vermittelten Erkenntnisse vertraut gewesen seien. Mangels eindeutiger Distanzierung der Antragsgegnerin von der Werbeanzeige stehe zu befürchten, dass diese die grob irreführende Anzeige auch künftig publizieren werde.

Der Antragsteller hat am 17.06.2008 die nachstehend wiedergegebene, im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt:

hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage einer Werbeanzeige sowie weiterer Unterlagen.

Die vorgerichtliche Korrespondenz und die Schutzschrift O AR 734/08 haben

vorgelegen.

Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 11 LFGB, 3, 4 Nr. 11, 5, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung folgendes angeordnet:

1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Anzeigen zu veröffentlichen, in denen das Mittel

"ANONYM Schlankkapseln" mit dem Hinweis auf dessen schlankmachende bzw. gewichtsreduzierende Wirkung angepriesen wird, wenn dies geschieht, wie durch das Inserat:

"Schlank-Sensation Nr. 1

Weltsensation:

Neuer Bio-Schlankstoff, der die Wirkung der Kalorien umkehrt",

wie nachstehend wiedergegeben:

(Es folgt eine Aufstellung)

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Streitwert: 30.000 Euro

Nachdem die Antragsgegnerin gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hat, beantragt der Antragsteller nunmehr,

wie erkannt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 17.06.2008 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, gegen eine relevante Irreführung des verständigen Durchschnittsverbrauchers spreche nach der eigenen Argumentation des Antragstellers, dass die Kenntnis von der Unmöglichkeit einer Gewichtsabnahme durch Kapseln zum Allgemeinwissen zähle. Im Übrigen könne sie - die Antragsgegnerin - für einen etwaigen wettbewerbswidrigen Inhalt der Werbeanzeige nicht als Presseunternehmen (neben dem für die Anzeige unmittelbar verantwortlichen Inserenten) haftbar gemacht werden, da die Mitarbeiter ihrer Anzeigenabteilung keine diesbezügliche Prüfungspflicht verletzt hätten. Vielmehr hätten diese das Inserat, da es nach Gestaltung und Inhalt nicht von den sonst üblichen Anzeigenwerbungen für Schlankheitsmittel abgewichen und seine etwaige Rechtswidrigkeit daher nicht offensichtlich gewesen sei, keiner Kontrolle auf ihren Wahrheitsgehalt unterziehen müssen. Selbst bei einer inhaltlichen Überprüfung des Inserats habe sich dem damit befassten Mitarbeiter der Anzeigenabteilung die Unrichtigkeit der Werbeauslobungen mangels spezieller Kenntnisse über den neuesten Stand der ernährungswissenschaftlichen Forschung im Übrigen nicht aufdrängen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung vom 17.06.2008 war zu bestätigen, weil sich ihr Erlass nach wie vor als gerechtfertigt erweist, §§ 925, 936 ZPO. Das Unterlassungsbegehren des Antragstellers ist auch in Ansehung der Widerspruchsbegründung aus den §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3, 4 Nr. 11, 11 Abs. 1 Nrn. 1, 2 LFGB gerechtfertigt.

Die Werbung für die Schlankkapsel "ANONYM" stellt auf Grund ihrer unzutreffenden Darstellungen und Angaben eine irreführende Werbung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nrn. 1, 2 LFGB dar. Bei jener Vorschrift handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 26. Auflage, § 4 UWG Rn. 11.136). Die Antragsgegnerin stellt nicht in Abrede, dass das beanstandete Inserat bildlich und textlich Wirkungen auslobt, die ihr tatsächlich nicht zukommen. Sofern sie anzweifelt, dass sich daraus eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise ergibt, lässt sie außer acht, dass sich die Werbung für Schlankheitsmittel an Menschen richtet, die durch Übergewichtsprobleme und erfolglose Diäten "emotional vorbelastet" (vgl. OLG Karlsruhe MD 2002, 790, 792) und in Folge dessen besonders anfällig dafür sind, Vertrauen in die - eine anstrengungslose Gewichtsreduzierung aufzeigenden - Auslobungen der streitgegenständlichen Werbeanzeige zu setzen.

Die Beklagte ist als das Inserat publizierende Unternehmen gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG verpflichtet, die Verbreitung der irreführenden Werbung künftig zu unterlassen. Ein Presseunternehmen haftet für die Veröffentlichung von Werbeanzeigen Dritter als Störer, wenn es gegen seine Pflicht zur Prüfung verstoßen hat, ob die Veröffentlichung der Anzeige gegen gesetzliche Vorschriften - vorliegend gegen das Irreführungsverbot des § 11 LFGB - verstößt. Hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der einen Verleger oder Redakteur treffenden Prüfungspflicht ist zu berücksichtigen, dass eine eingehende Überprüfung sämtlicher Anzeigen auf Gesetzesverstöße die Arbeit der Presse unzumutbar erschweren würde. Ihre Prüfungspflicht im Rahmen der Anzeigenwerbung beschränkt sich deshalb auf grobe und eindeutige, unschwer zu erkennende Verstöße; eine eingehende Überprüfung ist den Verantwortlichen grundsätzlich nicht zumutbar (vgl. BGH GRUR 2006, 429, 431 - "Schlank-Kapseln"; 2001, 529, 531 - "Herz-Kreislauf-Studie"; 1990, 1012, 1014 - "Pressehaftung").

Nach diesen Kriterien hat die Antragsgegnerin die ihr obliegende Prüfungspflicht verletzt. Die offenkundige Unrichtigkeit der in der Werbung ausgelobten Wirkungen des Mittels "ANONYM" ergab sich für den zuständigen Mitarbeiter der Anzeigenabteilung schon aus den plakativen Überschriften des Inserats. Die marktschreierische Anpreisung des weltweit ersten Angebots eines besonders effektiven Schlankmittels als "Schlank-Sensation Nr. 1" und "Weltsensation" musste diesem Anlass geben, an der generellen Richtigkeit der Anzeige zu zweifeln. Solche Bedenken drängten sich schon deshalb auf, weil die erstmalige Erfindung eines grundlegend neuartigen Schlankheitspräparats nicht - wie ansonsten naheliegend - Gegenstand der allgemeinen Presseberichterstattung war. Um eine Weltneuheit konnte es sich bei dem Produkt "ANONYM" aber auch deshalb nicht handeln, weil die Anzeigenabteilung der Antragsgegnerin bereits vorher Anzeigen veröffentlicht hatte, die entsprechende Wirkungen auf Grund vergleichbarer Wirkweisen versprachen. Zudem wies die plakative Auslobung "Neuer Bio-Schlankstoff, der die Wirkung der Kalorien umkehrt." in der angegriffenen Werbung auf eine Wirkweise hin, die mit dem allseits bekannten Wissen um die gewichtsschädliche Wirkung von Kalorien nicht in Einklang zu bringen ist. Jener schon bei flüchtiger Betrachtung der Anzeige auf den ersten Blick erkennbare Hinweis musste den Mitarbeitern der Antragsgegnerin - die trotz Vertrautheit mit den öffentlichen Medien noch nie von einer derartigen wissenschaftlich erwiesenen Wirkung gehört haben konnten - ohne Weiteres die Unrichtigkeit der Werbung offenbaren. Dies gilt um so mehr, als bei tatsächlicher Entwicklung eines derart revolutionären Präparats aller Anlass bestanden hätte, den Namen und die Anschrift des anbietenden Unternehmens und nicht nur eine Telefonnummer sowie eine niederländische Internetadresse anzugeben.

Die Antragsgegnerin war von jeglicher Kontrolle der Werbeanzeige nicht deshalb entbunden, weil zuvor bereits eine Vielzahl ähnlich gestalteter Inserate erschienen war. Allein dieser Umstand ließ keinen Schluss auf die Richtigkeit der Auslobungen zu, zumal die Antragsgegnerin vom Antragsteller in der Vergangenheit mehrfach mit dem irreführenden Charakter entsprechender Schlankheitswerbungen konfrontiert worden war. Im Übrigen waren in nahezu allen von der Antragsgegnerin vorgelegten weiteren Werbungen für andere Schlankheitsmittel reißerische und plakativ aufgemachte Ankündigungen wie die vorgenannten Auslobungen der streitgegenständlichen Anzeige nicht enthalten.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die plakativen Auslobungen der angegriffenen Werbung die Unrichtigkeit der ausgelobten Wirkungen von "ANONYM" für einen Anzeigenbearbeiter noch nicht auf den ersten Blick offenbar werden lassen mussten, so ergab sich dieser Umstand jedenfalls aus dem Fließtext des Inserats. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin waren ihre Mitarbeiter nicht jeglicher weiteren Pflicht zur Prüfung des Gesamtinhalts der Anzeige auf seine inhaltliche Richtigkeit entbunden. Vielmehr traf diese auch unter Einbeziehung der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung die Pflicht, den Inseratstext auf den Wahrheitsgehalt der darin enthaltenen Auslobungen zu kontrollieren. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Schlank-Kapseln" die Haftung eines Presseunternehmens für eine ihrer Art nach nicht ungewöhnliche Schlankheitswerbung verneint hat, hat er nichts desto trotz dessen Pflicht zum einigermaßen sorgfältigen Durchlesen des umfangreichen Anzeigentextes statuiert (GRUR 2006, 429, 431; so auch OLG Karlsruhe MD 2002, 790, 792). Diese Grundsätze erlangen vorliegend um so mehr Gültigkeit, als für den zuständigen Mitarbeiter der Anzeigenabteilung der Antragsgegnerin nach den plakativen Auslobungen der Werbeanzeige Zweifel an deren Gesetzeskonformität bestehen mussten.

Bei Durchsicht des Textes des streitgegenständlichen Inserats musste sich dem Anzeigenbearbeiter der Antragsgegnerin aber aufdrängen, dass dieses für das Produkt "ANONYM" ihm tatsächlich nicht zukommende Wirkungen auslobte. Einem verständigen Pressemitarbeiter ist auch ohne besondere ernährungswissenschaftliche Kenntnisse bekannt, dass ein drastischer Gewichtsverlust innerhalb weniger Wochen nicht ohne Umstellung der Ernährungsgewohnheiten und erst recht nicht bei einer Ernährung "nach Herzenslust" erzielt werden kann (so auch OLG Düsseldorf MD 2004, 756, 757; OLG Karlsruhe MD 2002, 790, 792). Dies legte im vorliegenden Fall nicht zuletzt die beanstandete Werbung selbst nahe, indem diese eingangs plakativ eine "Weltsensation" anpries. Dann aber konnte der Anzeigenbearbeiter der Antragsgegnerin seiner Pflicht selbst zur oberflächlichen Prüfung der Werbung auf deren Wahrheitsgehalt allenfalls genügen, wenn diese aus Sicht des verständigen Durchschnittsmitarbeiters eines Presseunternehmens nachvollziehbar und überzeugend aufzeigte, dass dem beworbenen Mittel auf Grund außergewöhnlicher Umstände die ausgelobten Wirkungen ausnahmsweise doch zukommen.

Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Anzeigentext verwies nicht etwa auf eine näher beschriebene wissenschaftliche Untersuchung. Vielmehr nahm er lediglich in allgemeiner Form Bezug auf eine patentierte Formel und eine Studie mit über 2000 übergewichtigen Männern und Frauen, die innerhalb von etwa 3 Wochen zwischen 9 und 14 kg Fett abgebaut haben sollten, ohne jedoch den konkreten Aufbau und genauen Ablauf jener Studie für den Leser durch eine nähere Beschreibung nachvollziehbar zu machen. Ebenso wenig war im Inserat erläutert, bei wem es sich um den befragten "Dr. O handeln sollte. Dann aber bot der Text der beanstandeten Werbung dem sie lesenden verständigen Anzeigenredakteur keinerlei objektiven Anknüpfungspunkte, aus denen er auf neueste wissenschaftliche Forschungsergebnisse - abweichend von der allseits bekannten weitgehenden Unwirksamkeit zugeführter Stoffe zur Fett(auf)lösung - schließen konnte.

Insofern unterscheidet der zu entscheidende Fall von demjenigen, der dem Urteil "Schlank-Kapseln" des BGH (GRUR 2006, 429 ff.) zu Grunde lag. Das dortige Inserat hatte zur Erläuterung der Wirkweise auf vermeintliche wissenschaftliche Erkenntnisse im Rahmen des Forschungsauftrags eines Teams von Ernährungswissenschaftlern an der Universität Basel unter der Leitung von Prof. G. W Bezug genommen. In diesem Zusammenhang steht die Anmerkung des Bundesgerichtshofs, ein sorgfältiger Anzeigenredakteur verfüge in aller Regel nicht über bestimmte Kenntnisse über den Stand der ernährungswissenschaftlichen Forschung. Jene Ausführungen sind im Kontext der Entscheidung dahin zu verstehen, dass ein solcher Pressemitarbeiter nicht ohne Weiteres annehmen muss, die in der Werbung näher vorgestellten wissenschaftlichen Studien und Forschungsergebnisse existierten nicht. Vergleichbare Forschungsaufträge konkreter Wissenschaftler werden in der streitgegenständlichen Anzeige jedoch nicht erwähnt.

Die Antragsgegnerin kann sich nicht damit entlasten, dass auch die ansonsten erscheinenden Anzeigen vergleichbare Wirkungen ausloben. Allein die Bewerbung einer drastischen Gewichtsabnahme innerhalb kurzer Zeit gibt aus Sicht eines Anzeigenbearbeiters noch keinen Anhaltspunkt darauf, dass die beworbenen Wirkungen auch tatsächlich eintreten. Dies gilt um so mehr, als den Anzeigenabteilungen (wie auch dem sonstigen kritischen Leser) bekannt sein muss, dass mit dem Wunsch übergewichtiger Menschen nach Gewichtsreduzierung vielfach Missbrauch betrieben wird.

Dafür, dass sich gerade auch den in der Anzeigenabteilung der Antragsgegnerin tätigen Mitarbeitern die Unrichtigkeit der ausgelobten Wirkungen des beworbenen Mittels "ANONYM" aufdrängen mussten, spricht vielmehr die auf entsprechende Beanstandungen gestützte Abmahnung des Antragstellers vom 08.05.2003 und seine - nach der Verkündung der "Schlank-Kapseln"-Entscheidung des BGH vom 26.01.2006 ausgesprochene - Abmahnung vom 08.05.2007, die sich auf entsprechende Beanstandungen stützen. Dieses dadurch erlangte Sonderwissen musste sich die Antragsgegnerin zurechnen lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus der Natur des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Streitwert: 30.000,00 EUR






LG Köln:
Urteil v. 28.08.2008
Az: 31 O 352/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d49103193493/LG-Koeln_Urteil_vom_28-August-2008_Az_31-O-352-08




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