Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 9. März 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 35/09

(BGH: Beschluss v. 09.03.2010, Az.: AnwZ (B) 35/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Antragsteller hat dagegen zunächst gerichtliche Entscheidung beantragt, jedoch wurde dieser Antrag vom Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Daraufhin hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. In der Zwischenzeit hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers auch wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung widerrufen und die sofortige Vollziehung angeordnet.

Das vorliegende Verfahren wurde nun von der Antragsgegnerin für erledigt erklärt. Das bedeutet, dass es kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gibt, um die Frage zu klären, ob der bereits bestandskräftige Widerruf der Zulassung auch noch auf den früheren Grund gestützt werden könnte. Es wurde festgehalten, dass die Erledigung im Tenor des Beschlusses ausgesprochen werden sollte.

Der Antragsteller hat sich nicht zur Erledigungserklärung der Antragsgegnerin geäußert. Das steht jedoch dem Beschluss nicht entgegen, außer der Antragsteller hätte ausdrücklich die Erledigungserklärung abgelehnt und die Entscheidung über einen von ihm gestellten Sachantrag beantragt. Das war in diesem Fall jedoch nicht der Fall, da der Antragsteller sich nicht geäußert hat.

Der Bundesgerichtshof entscheidet auch über die Kosten des Verfahrens, wobei er die bisherige Sach- und Streitlage berücksichtigt. Es wurde festgestellt, dass es angemessen ist, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin erstattet.

Diese Entscheidung ist das Ergebnis eines Vorverfahrens, bei dem der Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verloren hat und sich dann gerichtlich dagegen gewehrt hat. Jetzt hat die Antragsgegnerin den Widerruf zusätzlich wegen einer fehlenden Berufshaftpflichtversicherung vollzogen. Das Verfahren wurde nun von der Antragsgegnerin für erledigt erklärt und der Antragsteller muss die Kosten tragen und die außergerichtlichen Auslagen der Gegenseite erstatten.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 09.03.2010, Az: AnwZ (B) 35/09


Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 14. August 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 26. Januar 2009 zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung und ordnete die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Dieser Widerruf ist bestandskräftig. Das vorliegende Verfahren hat die Antragsgegnerin für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, die Frage zu klären, ob der bereits bestandskräftige Widerruf der Zulassung auch noch auf den in der Widerrufsverfügung vom 14. August 2007 genannten Grund hätte gestützt werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124). Die Erledigung ist klarstellend im Tenor auszusprechen (BGHZ 137, 200, 201). Dass der Antragsteller sich nicht zur Erledigungserklärung der Antragsgegnerin geäußert hat, steht nicht entgegen. Anderes gilt nur, wenn der Antragsteller ausdrücklich eine Erledigungserklärung ablehnt und die Entscheidung über einen von ihm gestellten Sachantrag begehrt (BGHZ 137, 200, 201 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat sich nicht geäußert.

Analog § 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 215 Abs. 3 BRAO). Unter Be-

rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat.

Tolksdorf Schmidt-Räntsch Lohmann Kappelhoff Martini Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 26.01.2009 - 2 AGH 27/07 -






BGH:
Beschluss v. 09.03.2010
Az: AnwZ (B) 35/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/d46f5fd9acca/BGH_Beschluss_vom_9-Maerz-2010_Az_AnwZ-B-35-09




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