Verwaltungsgericht Oldenburg:
Urteil vom 22. Januar 2008
Aktenzeichen: 1 A 5201/06
(VG Oldenburg: Urteil v. 22.01.2008, Az.: 1 A 5201/06)
Die Stimmabgabe einer Briefwählerin kann - je nach den konkreten Umständen - schon dann nicht mehr frei und geheim sein, wenn sich eine Kandidatin im selben Zimmer befindet. Dabei ist nicht der Nachweis notwendig, dass die Kandidatin die Stimmabgabe wirklich optisch wahrgenommen hat.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 7.November2006 verpflichtet, die Briefwahl zum Rat der Gemeinde ... vom10.September 2006 im Wahlbereich II West für ungültig zuerklären.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichenKosten der Beigeladenen trägt der Beklagte. Die außergerichtlichenKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Insoweit istdas Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Am 10. September 2006 fanden die Wahlen zum Rat der Gemeinde ... statt, an denen der Kläger teilnahm. Am 16. September 2006 wurde das Wahlergebnis bekannt gemacht; die Bekanntmachung wurde am 19. September 2006 wegen eines Schreibfehlers berichtigt. Danach entfielen auf den Wahlvorschlag der CDU 10.598 Stimmen, auf den Wahlvorschlag der SPD 9.280 Stimmen, auf den Wahlvorschlag des Klägers 2.083 Stimmen, auf den Wahlvorschlag der UWG 1.374 Stimmen und auf den Wahlvorschlag von Bündnis 90/ Die Grünen 1.427 Stimmen. Daraus ergab sich für den Rat folgende Sitzverteilung: 14 Sitze entfielen auf die CDU, 12 Sitze auf die SPD, je 2 Sitze entfielen auf den Kläger, die UWG und Bündnis 90/ Die Grünen.
Mit einem beim Gemeindewahlleiter am 22. September 2006 eingegangenen Schreiben erhob der Kläger Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl. Die Wahl sei nicht entsprechend den Vorschriften des NKWG und der NKWO durchgeführt und in unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden. Die CDU-Kandidatin Ha... beziehungsweise deren Wahlhelfer hätten in erheblichem Umfang Briefwahlunterlagen bei der Gemeindeverwaltung organisiert, den Wählern überbracht und nach Ausfüllung durch die Wähler wieder bei der Gemeinde abgegeben. Dadurch sei eine Einflussnahme auf den unmittelbaren Vorgang der Stimmabgabe möglich gewesen. Die Verstöße hätten sich auch auf das Ergebnis der Wahl ausgewirkt, da der Kläger einen weiteren Sitz nur knapp verfehlt habe.
Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 25. Oktober 2006 trug der Kläger ergänzend folgendes vor: Bei organisierten Zusammenkünften von Wählern seien mitgebrachte Briefwahlunterlagen in Anwesenheit von Frau Ha... oder ihren Wahlhelfern ausgefüllt worden. Die Wahlbriefe seien anschließend von Frau Ha... bzw. ihren Wahlhelfern zur Gemeinde zurückgebracht worden. Solche Zusammenkünfte hätten sich in der Wohnung einer Frau Wi... zugetragen. Eine weitere Person habe berichtet, ihr seien unverlangt Briefwahlunterlagen zugesandt worden, nachdem sie der Schwägerin der Frau Ha... erzählt habe, dass sie nicht wählen wolle. Frau Ha... sei dann bei ihr vorbeigekommen. Auf Frage von Frau Ha... habe sie - die Zeugin - entgegen ihrer eigentlichen Absicht auch angegeben, CDU wählen zu wollen. Kreuz und Unterschrift habe sie aber nicht gemacht; die Wahlunterlagen habe Frau Ha... mitgenommen.
Mit Schreiben vom 2. November 2006 ergänzte der Kläger, dass diese Person die Wählerin R... sei. Ferner wurde eine eidesstattliche Versicherung einer weiteren Wählerin, Frau He, vorgelegt, in der diese folgendes berichtet: Circa eine Woche vor der Wahl sei die CDU-Kandidatin Kt... zu ihr nach Hause gekommen. Sie habe Briefwahlunterlagen aus der Tasche gezogen und gesagt, Frau He solle auf dem Stimmzettel drei Kreuze für sie (Frau Kt) machen. Dies habe sie (Frau Kt) auch getan. Sie habe dann auf der dazugehörigen Karte unterschrieben.
Der Beklagte wies den Wahleinspruch auf seiner Sitzung vom 6. November 2006 als unbegründet zurück. Der entsprechende Bescheid wurde unter dem 7. November 2006 ausgefertigt und dem Kläger am 8. November 2006 zugestellt. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Vorwürfe gegen Frau Ha... seien nicht bewiesen. Insbesondere befinde sich bei den Wahlunterlagen ein Antrag der Zeugin R... auf Erteilung eines Wahlscheins sowie ein von ihr unterzeichneter Wahlschein. Die Vorwürfe der Zeugin He... seien erst nach Ablauf der Einspruchsfrist vorgetragen worden und deshalb präkludiert. Dennoch habe man sie geprüft und auch hier festgestellt, dass sowohl ein Wahlscheinsantrag als auch ein unterschriebener Wahlschein vorlägen.
Der Kläger hat am 8. Dezember 2006 Klage erhoben. Neben formellen Einwendungen gegen den angegriffenen Bescheid bezieht er sich vor allem auf sein Vorbringen im Wahleinspruchsverfahren, das er teilweise vertieft. So hat er eine Erklärung der Zeugin He... vorgelegt, in der diese ergänzt, sie habe bei einem zweiten Besuch von Frau Kt... auf deren Anraten und in deren Gegenwart auch für ihren Ehemann und ihre Mutter gewählt. Ferner beantragte der Kläger die Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Oldenburg im Verfahren gegen die Beigeladenen Ha... und Kt... wegen Wahlfälschung (Az....). Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte verwies er darauf, dass mehrere Zeugen gegenüber der Polizei einen Briefwahlablauf geschildert hätten, der nicht den Wahlgrundsätzen entspreche. Dabei handelt es sich wohl insbesondere um die Wählerinnen Sl... und We..., die von Botengängen der Beigeladenen Kt... mit Briefwahlunterlagen und deren Anwesenheit im Moment der Stimmabgabe berichtet hatten.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. November 2006 zu verpflichten, die Briefwahl zum Rat der Gemeinde ... vom 10. September 2006 im Wahlbereich II-West für ungültig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid und betont nochmals, dass alle nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist vorgetragenen Vorgänge präkludiert seien. Die Briefwahlunterlagen seien von der Gemeinde in allen Fällen per Post versandt worden, und zwar selbst dann, wenn ein Wähler im Wahlscheinsantrag angegeben habe, die Unterlagen abholen zu wollen. Soweit die Beigeladene Ha... eingeräumt habe, auf Wunsch einzelner Wähler als Botin Wahlbriefe zur Gemeinde zurückbefördert zu haben, sei dies kein Verstoß gegen das Wahlrecht. Die übrigen Vorwürfe des Klägers seien nicht bewiesen. Jedenfalls wäre der Ungültigkeit der Wahl als milderes Mittel eine Neufeststellung des Wahlergebnisses unter Wertung der betroffenen Briefwahlstimmen als ungültig vorzuziehen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Beigeladenen Ha... und Kt... sowie der Zeugen R..., Sch..., Wi... ..., Kz ..., A. He, N. He..., Sl... und We.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 11. Dezember 2007 und 22. Januar 2008 verwiesen.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ... Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klage ist gemäß § 49 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2006 (NKWG) zulässig.
Die Klage wird als Verpflichtungsklage mit dem Ziel geführt, nach der gerichtlichen Aufhebung der Wahlprüfungsentscheidung den Beklagten zu veranlassen, die Ungültigkeit der Wahl festzustellen. Damit soll der Beklagte den Verwaltungsakt erlassen, den er bei einer rechtsfehlerfreien Beurteilung des Wahleinspruchs nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 NKWG hätte erlassen müssen. Das Gericht kann die Wahl nicht selbst für ungültig erklären. Durch das NKWG ist ausschließlich dem Rat der Gemeinde diese Befugnis erteilt worden (VG Oldenburg, Urteil vom 3. Juli 2007, 1 A 5389/06, juris m. w. N.).
Die Klage ist gegen den Rat der Gemeinde zu richten, weil dieser gemäß § 47 NKWG über die Gültigkeit der Wahl des Rates beschließt. Der Rat wird durch den Ratsvorsitzenden vertreten (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 3. Juli 2007, 1 A 5389/06, juris m. w. N.).
Die Klage ist auch begründet (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die angefochtene Wahlprüfungsentscheidung ist rechtswidrig. Der Beklagte hätte die Wahl nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 NKWG teilweise für ungültig erklären müssen. Denn der Wahleinspruch des Klägers war zulässig und begründet; der Rechtsverstoß hat das Wahlergebnis auch wesentlich beeinflusst.
Dass der Wahleinspruch des Klägers die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 46 NKWG erfüllt, ist unzweifelhaft und zwischen den Beteiligten unstreitig.
Gegenstand des Wahleinspruchs sind allerdings - entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten - nicht nur die gegen die Beigeladene Ha... erhobenen Vorwürfe. Die Frage, ob auch die Beigeladene Kt... anlässlich von €Botengängen€ mit Briefwahlunterlagen die Stimmabgabe einzelner Briefwähler unzulässig beeinflusst hat, ist ebenfalls vom Einspruch umfasst. Dies gilt auch in Bezug auf diejenigen Briefwähler, deren Namen sich erst aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte ergeben. So ist insbesondere der Vorwurf, die Beigeladene Kt... könnte in Zusammenhang mit dem Rücktransport des Wahlbriefes der Zeugin We.... zur Gemeinde Einfluss auf die Stimmabgabe genommen haben (etwa durch Anwesenheit beim Wahlakt anlässlich der Abholung des Briefes), noch Teil des im Einspruch umrissenen Anfechtungsgegenstandes.
Nur die mit dem Wahleinspruch fristgemäß erhobenen Einwendungen können im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgt werden. Sonstige Einwendungen sind präkludiert. (st. Rspr.; vgl. bspw. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1989, DVBl. 1989, 928 f.; Nds. OVG, Urteil vom 28. Februar 1984, 2 A 109/83, NVwZ 1985, 847, 848).
22Ein Nachschieben von völlig neuen Einspruchsgründen ist daher nicht möglich, wohl aber die Präzisierung und sachliche Erweiterung der Begründung (Thiele/Schiefel, Nds. KWR, 3. Aufl., § 46 NKWG Erl. 4.1 und 4.2).
Die Anforderungen daran, was ein Einspruchsführer innerhalb der Einspruchsfrist vortragen muss, dürfen aber nicht überspannt werden (Hess. VGH, Urteil vom 12. Juni 2003, 8 UE 2250/02, ESVGH 63, 226, 228; Urteil vom 10. Juni 2003, 8 UE 2947/01, ESVGH 54, 13 ff.; Urteil vom 29.11.2001, 8 UE 3800/00, juris). Er muss keinesfalls einen abgeschlossenen Sachverhalt präsentieren, den das Wahlprüfungsorgan nur noch unverändert zu übernehmen und auf seinen Wahrheitsgehalt zu prüfen hätte. Es gibt auch hier Spielraum für gerichtliche Sachverhaltsaufklärung. Im Rahmen des durch den Einspruch begrenzten Anfechtungsgegenstandes hat das Gericht nämlich den Tatbestand von Amts wegen zu erforschen und alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1975, - 2 BvC 1/74 -, BVerfGE 40, 30). Die näheren Umstände des behaupteten Vorgangs müssen nicht bereits innerhalb der Einspruchsfrist substantiiert und detailliert dargelegt werden, denn damit wäre der Einsprechende jedenfalls bei Vorgängen, die sich nicht vor den Augen der Öffentlichkeit abspielen, in aller Regel überfordert (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2007, 1 S 567/07, juris).
24Die Abgrenzung zwischen unzulässiger neuer Tatsache und zulässiger Ergänzung kann nicht allein danach vorgenommen werden, ob die Vorgänge denkgesetzlich trennbar sind. Vielmehr ist eine wertende Betrachtungsweise angezeigt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2007, 1 S 567/07, juris). Handelt es sich bei natürlicher Betrachtung um einen einheitlichen Sachverhalt, von dem - gerade auch wegen fehlender Einsichtsmöglichkeiten eines Außenstehenden - zunächst nur ein Ausschnitt benannt worden ist, der sich von den anderen Sachverhaltselementen aber nicht grundlegend unterscheidet, so dass der benannte Fehlertatbestand damit letztlich nur eine quantitative Änderung erfährt, ist die Erstreckung der Prüfung auf den gesamten Sachverhaltskomplex geboten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2007, 1 S 567/07, juris).
Als eine solche rein quantitative Änderung des gerügten Fehlertatbestandes in einem für den Einspruchsführer nur schwer einsehbaren Bereich stellt sich hier die Ausdehnung der gerichtlichen Ermittlungen auf die Beigeladene Kt... und die Zeugin We... dar. Der Wahlfehler, der in einer möglichen Anwesenheit der Frau Kt... bei der Stimmabgabe der Frau We... liegen könnte, ist, so wie ihn Frau We... der Polizei gegenüber schilderte, von seiner Art einer der Vorwürfe, die der Kläger in seinem Einspruch beschrieb. Ein Unterschied zu der Einspruchsrüge besteht nur im Hinblick auf den Namen der handelnden Kandidatin sowie insofern, als sich nur ein Teil der klägerischen Vorwürfe bestätigen würde. Im Schreiben vom 22. September 2006 - also innerhalb der Einspruchsfrist, die am 19. September 2006 zu laufen begann - rügte der Kläger, die CDU-Kandidatin Ha... oder ihre Wahlhelfer hätten in erheblichem Umfang Briefwahlunterlagen bei der Gemeindeverwaltung organisiert und diese dann von den Briefwählern ausgefüllt wieder bei der Gemeinde abgegeben. Wenn ein Kandidat bzw. sein Wahlhelfer aber dergestalt als Bote für Hin- und Rücktransport der Wahlunterlagen agiere, sei auch eine Einflussnahme auf den unmittelbaren Vorgang der Stimmabgabe möglich. Dies verstoße gegen § 4 Abs. 1 NKWG, wonach die Wahl u. a. frei und geheim stattzufinden habe.
Die Formulierung des Einspruchs macht deutlich, dass es dem Kläger nicht nur darum ging, isoliert den Transportweg der Wahlunterlagen zu bemängeln. Er rügte auch, dass die €Einrahmung€ des Wahlvorganges durch Botengänge des Kandidaten den Verdacht nahe legt, die Stimmabgabe selbst könnte unter Verstoß gegen die Grundsätze der freien und geheimen Wahl beeinflusst worden sein. Eine der typischen, nach der Lebenserfahrung besonders naheliegenden Möglichkeiten ist es insofern, dass der die Wahlunterlagen überbringende und zurückbringende Kandidat auch während des Wahlaktes beim Wähler verbleibt. Und genau in dieser Hinsicht würde die polizeiliche Aussage der Zeugin We..., wenn ihr vom Gericht gefolgt würde, die Vorwürfe des Einspruchs teilweise bestätigen - wenn auch in Bezug auf eine andere Kandidatin, die allerdings im selben Wahlbereich für denselben Wahlvorschlag kandidierte. Die Beigeladene Kt... hätte die Briefwahlunterlagen dann zwar entgegen der Vermutung des Klägers nicht zur Wählerin We... transportiert. Sie hätte aber dadurch, dass sie selbst den Wahlscheinsantrag der Wählerin beim Wahlbüro abgab, recht genau gewusst, wann die Wählerin die Unterlagen bekommen würde. Sie hätte diese dann gezielt zur Abholung der Unterlagen aufgesucht, durch Anwesenheit beim Wahlakt die Grundsätze der freien und geheimen Wahl - wie im Einspruchsschreiben vermutet - verletzt und - wie im Einspruchsschreiben ebenfalls vermutet - den Wahlbrief anschließend zur Gemeinde zurück transportiert.
Man kann dem Kläger auch nicht zur Last legen, dass er die genaue Art und Weise der Beeinflussung der Briefwähler nicht schon im Einspruchsschreiben beschrieben hat, sondern dort lediglich eine relativ vage, auf die €Botendienste€ gestützte Vermutung äußerte. Eben sowenig kann es zu seinen Lasten gehen, dass er seine Vorwürfe ursprünglich gegen eine andere CDU-Kandidatin desselben Wahlbereichs richtete. Sollte sich die polizeiliche Aussage der Frau We... in der mündlichen Verhandlung bestätigen, lägen die neu gewonnenen Erkenntnisse über den Geschehensablauf und die handelnden Personen noch im Rahmen der gerichtlichen Aufklärung der Einzelheiten des Anfechtungsgegenstandes.
Die Vorgänge spielten sich in der für den Kläger nicht einsehbaren engsten Privatsphäre der Briefwähler - nämlich ihrer Wohnung - ab. Der Kläger hat keinerlei hoheitliche Befugnisse, die er zur Ermittlung dieser Tatsachen hätte einsetzen können. Er kann weder Zeugen vernehmen noch durfte er Einsicht in die Wahlunterlagen nehmen (s. insofern das in der Wahleinspruchsakte des Beklagten enthaltene Schreiben des Gemeindewahlleiters an den Kläger vom 24. November 2006). Er war bei der Abfassung des Einspruchs auf ihm von Bürgern vereinzelt Zugetragenes - letztendlich also auf Gerüchte - beschränkt und stand angesichts der kurzen Einspruchsfrist unter erheblichem Zeitdruck. Gerade wenn der Einspruch neben dem Namen der Kandidatin Ha... auch auf namentlich nicht genannte €Wahlhelfer€ verweist, kommt darin ein gewissen Maß an Unsicherheit auf Seiten des Klägers über die genaue Identität der handelnden Personen zum Ausdruck.
Betrachtet man dann, wie sich das Verfahren nach Ablauf der Einspruchsfrist weiter entwickelte, so würde sich ein Wahlverstoß, wie ihn Frau We... der Polizei schilderte, bei €wertender Betrachtungsweise€ (VGH Baden-Württemberg, aaO.) nicht als völlig neuer Sachverhalt darstellen, sondern nur als Ergebnis der sukzessiven Ermittlung der Wahrheit über die im Einspruch erhobenen Vorwürfe. Bereits in der anwaltlichen Einspruchsbegründung vom 25. Oktober 2006 präzisierte der Kläger, dass die im Einspruchsschreiben noch recht vage behauptete Einflussnahme auf die Stimmabgabe der Briefwähler vor allem in der Anwesenheit der Kandidatin Ha... beim Wahlakt bestehen soll; er erwähnte hier auch den Namen der Zeugin Wi... . Circa eine Woche später, und damit noch vor der Entscheidung des Beklagten über den Wahleinspruch, wurde dann ergänzt, dass Wahlverstöße derselben Art, wie sie Frau Ha... vorgeworfen wurden, auch von ihrer Fraktionskollegin Kt... begangen worden seien. Sachlich veränderten sich die Vorwürfe aber nicht: es ging um den Hin- und Rücktransport der Wahlunterlagen und die dazwischen liegende Anwesenheit beim Wahlakt. Schon der Beklagte hatte dies - ungeachtet seiner Rechtsauffassung, wonach die Vorgänge um Frau Kt... präkludiert seien - zum Anlass genommen, auch in Richtung der Zeugin Wi... (hier noch im Zusammenhang mit Frau Ha...) sowie der Beigeladenen Kt... zu ermitteln und in seiner Wahlprüfungsentscheidung festzustellen, dass diese Vorwürfe nicht bewiesen seien (Bl. 7 f. des Bescheides). Im gerichtlichen Verfahren führten die Namen Wi... und Kt... dann nach Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte zur Zeugin We... . Dass deren Name noch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Rat war, ist unschädlich. In der Einspruchsphase muss noch nicht jeder einzelne Wähler, der von einem gerügten Wahlverstoß betroffen ist, namentlich genannt sein (vgl. dazu auch Nds. OVG, Urteil vom 30. Mai 1988, 2 OVG A 139/87).
Bei der €wertenden Betrachtung€ der Vorgänge kann ferner nicht außer Acht gelassen werden, dass sowohl die Beigeladene Ha... als auch die Beigeladene Kt... im selben Wahlbereich für denselben Wahlvorschlag kandidierten. Solche Kandidaten stehen - ungeachtet der stark personalen Züge von Kommunalwahlen - in den Augen des Wählers in gewisser Weise €im selben Lager€. Auch rechtlich sind sie insofern eine Interessengemeinschaft, als die Stimmen des einen Kandidaten beim ersten Schritt der Sitzverteilung - der Feststellung, wie viele Sitze auf jeden Wahlvorschlag entfallen - mittelbar dem anderen Kandidaten ebenfalls zugute kommen und seine Chancen auf ein Mandat erhöhen. Ihr Wahlkampf wird in aller Regel in gewissem Umfang durch ihre Partei koordiniert und von den Bürgern als Einheit wahrgenommen. Dies wiederum macht es verständlich, dass Gerüchte über unzulässige Wahlbeeinflussung sich zunächst leicht auf den falschen Kandidaten eines Wahlvorschlags beziehen können. Es führt ferner dazu, dass der Bürger es auch im Nachhinein letztendlich als eine €Affäre€ begreift, wenn mehrere Kandidaten einer Partei im selben Wahlbereich in derselben Weise gegen das Wahlrecht verstoßen haben sollten.
Damit kann der Anfechtungsgegenstand also folgendermaßen skizziert werden: Er umfasst Verstöße gegen die Grundsätze der freien und geheimen Wahl durch Kandidatinnen des Wahlvorschlags der CDU im Wahlbereich II anlässlich von Botengängen mit Briefwahlunterlagen (zu oder vom Wähler), einschließlich der Anwesenheit der €Botin€ bei der Stimmabgabe.
Der Wahleinspruch ist auch gem. § 46 Abs. 1 S. 2 NKWG begründet, da die Wahl nicht nach den Vorschriften des NKWG durchgeführt worden ist. Bei der Durchführung der Briefwahl im Wahlbereich II-West wurden die Grundsätze der freien und geheimen Wahl (§ 4 Abs. 1 NKWG) verletzt.
Nach Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG und § 4 Abs. 1 NKWG müssen Gemeinderatswahlen frei und geheim sein. Dies gilt nach den genannten Vorschriften ohne Differenzierung für jede Form der Stimmabgabe, also für die briefliche im Grundsatz ebenso wie für die an der Wahlurne.
Die geheime Wahl ist nach dem Leitbild, das für die Konstituierung der Staatsgewalt im freiheitlich-demokratischen Staat gilt, der Wahlfreiheit des Bürgers in besonderer Weise zugeordnet und insofern ein unverzichtbares Unterscheidungsmerkmal gegenüber Wahlen im Einflussbereich totalitärer Herrschaftsformen (Nds. OVG, Urteil vom 28. Februar 1984, 2 OVG A 37/83, OVGE 37, 473, 476). Die geheime Wahl erfordert eine Ausgestaltung des Wahlvorganges, die es unmöglich macht, die Wahlentscheidung eines Wählers zu erkennen oder zu rekonstruieren (Nds. OVG, aaO.). Das Wahlgeheimnis dient der Wahlfreiheit: Nur die geheime Wahl ist frei, weil nur der geheim Wählende nicht besorgen muss, wegen seines Wahlverhaltens staatlichen oder zivilgesellschaftlichen Sanktionen ausgesetzt zu werden (vgl. H. Meyer, in: Isensee/ Kirchhof, HStR, 1. Aufl., 1987, Bd. II, § 38 Rn. 13). Der auf die freie Wahl gerichtete Schutzzweck der geheimen Wahl bestimmt ihre Bedeutung (H. Meyer, aaO.).
Es kommt daher nicht darauf an, ob ein Dritter wirklich wahrgenommen hat, für wen ein Wähler gestimmt hat. Das Wahlgeheimnis ist schon verletzt, wenn der Wähler sich aufgrund konkreter Umstände objektiv nachvollziehbar nicht unbeobachtet fühlen konnte und es möglich gewesen ist zu sehen, ob er den Stimmzettel überhaupt verändert hat, selbst wenn ihn niemand tatsächlich beobachtet haben sollte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. April 1968, I 652/67, ESVGH 19, 159, 160; vgl. auch Kegler/ Steinmetz, Das Kommunalwahlrecht in Niedersachsen, in: Praxis der Kommunalverwaltung, A 27 Nds., S. 79; Thiele/ Schiefel, aaO., § 30 NKWG Erl. 3.2). Denn dann war für ihn in dieser Situation keine freie Wahlentscheidung möglich.
Bei der Briefwahl wird die Gewährleistung der geheimen Stimmabgabe durch die Verlegung des Stimmvorgangs in die private Sphäre wesentlich schwieriger (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. März 2006, 1 A 5195/04.PVL, juris). Wegen des Spannungsverhältnisses von Briefwahl und Wahlfreiheit bzw. Wahlgeheimnis ist hier besonders darauf zu achten, dass diese Grundsätze soweit wie möglich gewahrt bleiben (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1981, 2 BvC 1/81, BverfGE 59, 119, 127; Leipholz/ Rinck, GG, Art. 38 Rn. 222). Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen bei der Briefwahl strenge Verfahrensregeln gelten (vgl. Thiele/Schiefel, aaO., § 5 NKWG Erl. 3.). § 53 Abs. 1 Nr. 1 NKWO schreibt deswegen eine €unbeobachtete€ Stimmabgabe vor. Die Verordnungsvorschrift ist von ihrem Sinn und Zweck, der Sicherung des höherrangigen Grundsatzes der geheimen Wahl, in Übereinstimmung mit den oben dargelegten Grundsätzen so auszulegen, dass eine €beobachtete€ Stimmabgabe nicht erst vorliegt, wenn ein Dritter nachweislich die Kennzeichnung des Stimmzettels wahrgenommen hat, sondern schon dann, wenn der Wähler sich nach den konkreten Umständen objektiv nachvollziehbar beobachtet fühlen musste (so auch BayVGH, Urteil vom 21. Oktober 2003, 4 BV03.671, NVwZ-RR 2004, 440 ff. für die bayerische Parallelvorschrift § 30 Abs. 2 S. 2 GLKrWO). Nur so bleibt der Zweck der Wahlgeheimnisses, dem Bürger eine freie Wahlentscheidung dadurch zu ermöglichen, dass er sich unbedingt auf deren Vertraulichkeit verlassen kann, gewahrt.
37Es kann hier offen bleiben, ob die Grundsätze der freien und geheim Wahl in jedem Fall verletzt sind, in dem ein Briefwähler aus freiem Entschluss die Anwesenheit eines Dritten beim Ausfüllen des Stimmzettels duldet (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. März 2006, 1 A 5195/04.PVL, juris). Die Anwesenheit von engen Familienangehörigen mag beispielsweise anders zu beurteilen sein. Ein Verstoß liegt aber jedenfalls vor, wenn besondere Umstände hinzukommen, die in der Person des Dritten, in seinem Verhalten oder in der besonderen Schutzbedürftigkeit der betroffenen Wähler liegen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. März 2006, 1 A 5195/04.PVL, juris). Ein solcher €besonderer Umstand€ ist es etwa, wenn der beim Wahlakt anwesende Dritte ein Kandidat ist, der den betroffenen Wähler im Rahmen des Wahlkampfes aufsucht. Besonders schwer wiegt dies, wenn der Kandidat danach den Wahlbrief gleich mitnimmt, denn dann ist jede €Korrektur€ der unter Beobachtung getroffenen Wahlentscheidung unmöglich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. März 2006, 1 A 5195/04.PVL, juris).
38Mit dieser Rechtsauffassung befindet sich die Kammer in Übereinstimmung mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Briefwahl in Anwesenheit eines Kandidaten. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 21. Oktober 2003, 4 BV 03.671, NVwZ-RR 2004, 440 ff. bezüglich einer Bürgermeisterwahl entschieden, die Stimmabgabe einer Briefwählerin in einem Raum, in dem sich als einzige weitere Person ein Kandidat aufhält, sei selbst dann nicht geheim, wenn der Kandidat während des Wahlaktes €zum Fenster hinaus geschaut haben sollte€. Sie sei auch nicht frei, da die Anwesenheit des Kandidaten als einziger weiterer Person im Zimmer unzulässigen Einfluss ausübe. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat bezüglich der Briefwahl zum Personalrat mehrfach entschieden, dass die in Gegenwart von Wahlbewerbern im selben Raum durchgeführte Stimmabgabe nicht mehr frei und geheim ist (vgl.Beschluss vom 7. Juli 1998, 1 A 777/97.PVL, juris (Leitsatz 2); Beschluss vom 31. März 2006, 1 A 5195/04.PVL, juris).
Die Kammer verkennt nicht, dass eine effektive, flächendeckende Kontrolle der Einhaltung der dargelegten Grundsätze praktisch kaum möglich ist. Dies kann aber aus rechtlicher Sicht kein Grund sein, Verstöße in denjenigen Einzelfällen, in denen sie bekannt werden, hinzunehmen. Würde man eine solche Wahlkampfpraxis für rechtlich unbedenklich erklären, würde dies das Wahlgeheimnis und damit auch die Wahlfreiheit empfindlich schwächen; der praktischen Aushöhlung dieser elementaren Wahlgrundsätze wären Tür und Tor geöffnet.
Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der betroffene Wähler mit der Anwesenheit des Kandidaten einverstanden war oder sogar darum gebeten hat. Ausnahmen gelten nur, soweit die Hinzuziehung von Hilfspersonen für körperlich behinderte oder des Lesens unkundige Wähler gesetzlich gestattet ist (vgl. § 30 Abs. 1 S. 2 NKWG). Das Wahlgeheimnis steht nicht zur Disposition des einzelnen Wählers; seine strikte Einhaltung liegt vor allem im öffentlichen Interesse.
Das Wahlgeheimnis besteht im Kern darin, dass ein Wähler nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist, im Moment der Stimmabgabe seine Wahlentscheidung nicht anderen zu offenbaren (vgl. dazu Nds. OVG, Urteil vom 17. Dezember 1957, II OVG A 92/57, OVGE 12, 418; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Dezember 1958, III A 1014/58, OVGE 14, 257, 260 f.; H. Meyer, in: Isensee/ Kirchhof, HStR, 1. Aufl. 1987, Bd. 2, § 38 Rn. 13; Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., Art 38 Rn. 17). Dies gilt auch bei der Briefwahl (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1967, 2 BvC 2/66, BVerfGE 21, 200, 205 und Beschluss vom 24. November 1981, 2 BvC 1/81, BVerfGE 59, 119, 126 f. wo jeweils von der Verpflichtung des Briefwählers zur unbeobachteten Stimmabgabe die Rede ist). Nur so bleibt die Wahlfreiheit gewahrt: Sanktionen gegen oder Vorteilsgewährungen für einen Wähler wegen seines Wahlverhaltens sind ausgeschlossen, weil das Wahlverhalten unbekannt ist.
Deswegen ist es auch etwas völlig anderes, wenn der Wähler vor oder nach der Wahl offenbart, er wolle diesen oder jenen Kandidaten wählen bzw. habe ihn gewählt. Ein Wähler, der sich derart erklärt, bleibt im Moment der Stimmabgabe dennoch frei, wenn diese selbst unbeobachtet ist. Denn ob er seine Stimmen wirklich wie öffentlich erklärt abgegeben hat, kann nicht nachgeprüft werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7.März 1990, 10 M 5/90, NVwZ-RR 1990, 503; H. Meyer, in: Isensee/ Kirchhof, HStR, 1. Aufl. 1987, Bd. 2, § 38 Rn. 13). Dürfte der Wähler dagegen über das Wahlgeheimnis im Moment der Stimmabgabe disponieren, bliebe die Wahlfreiheit nicht mehr gewahrt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17. Dezember 1957, II OVG A 92/57, OVGE 12, 418, 420; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Dezember 1958, III A 1014/58, OVGE 14, 257, 260 f.; H. Meyer, in: Isensee/ Kirchhof, HStR, 1. Aufl. 1987, Bd. 2, § 38 Rn. 13). Entschlösse sich auch nur ein Teil der Wähler zur offenen Stimmabgabe, so würde damit zugleich der Geheimhaltungsanspruch der übrigen Wähler gefährdet (Nds. OVG, Urteil vom 28. Februar 1984, 2 OVG A 37/83, OVGE 37, 473, 477). Schon allein die Weigerung eines Wählers, die Anwesenheit eines Dritten bei der Stimmabgabe zuzulassen, könnte dann als Indiz gewertet werden, dass der Wähler nicht so wählt, wie es der Dritte möchte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 1964, III 405/61, ESVGH 14, 11, 15 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Dezember 1958, III A 1014/58, OVGE 14, 257, 260 f.). Zur Verdeutlichung sei auf Wahlrecht und Wahlpraxis der DDR verwiesen: Dort stand es jedem Wähler frei, seinen Stimmzettel offen oder in der Wahlkabine zu kennzeichnen; die geheime Stimmabgabe war bloßes Recht des Wählers, nicht aber Pflicht (vgl. § 35 Abs. 4 S. 2 des Gesetzes über die Wahlen zu den Volksvertretungen der DDR vom 24. Juni 1976, GBl. I S. 301). Die Folge war, dass jeder Wähler, der die Wahlkabine aufsuchte, sich dem Verdacht aussetzte, nicht der Einheitsliste der Nationalen Front unverändert zugestimmt zu haben.
Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Zeugin We... den Stimmzettel im Wohnzimmer ihrer Wohnung gekennzeichnet hat, als die Beigeladene Kt... im selben Zimmer auf der Couch saß. Anschließend hat die Beigeladene Kt... den Wahlbrief zur Gemeinde gebracht. Offen bleiben kann, ob die Beigeladene Kt... darüber hinaus den Stimmzettel in den Umschlag gesteckt hat oder ob dies Frau We... in ihrer Anwesenheit tat.
Dass der Stimmzettel durch Frau We... gekennzeichnet wurde, als die Beigeladene Kt... sich im selben Zimmer befand, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugin We... und der Beigeladenen Kt... .
Die Beigeladene Kt... hat zu diesem Vorgang bekundet: €Ich habe bei Frau We... im Zimmer gesessen auf der Couch. Sie hat mir gegenüber gesessen. In dem Raum waren zwei Tische, die auch entfernt waren. Ich konnte nicht sehen, was sie dort gemacht hat, ob sie was angekreuzt hat, weiß ich nicht. Das war bei der Frau We... in deren Wohnung. Die haben ein Wohn- und ein Schlafzimmer. Wir waren beide im Wohnzimmer. Wir haben aber nicht an dem gleichen Tisch gesessen. Es kann sein, dass Frau Wi... in der Tür stand. Die ist noch weiter von dem Tisch weggewesen, als ich gesessen habe. Sie hat auch nicht gefragt, wie sie wählen solle. Ich habe ihr dazu auch nichts gesagt. Frau We... hat die Sachen eingesteckt und ich habe dann noch zugeklebt; meistens wurde nämlich vergessen, den roten Umschlag zuzukleben.€ (Bl. 9 der Sitzungsniederschrift vom 22. Januar 2008). Sie bekräftigte dann auf Vorhalt der polizeilichen Aussage der Frau We... nochmals: €Die Wahl ist in der Wohnung der Frau We... passiert. Frau We... hat das gefaltet und in den Umschlag getan. [...] Frau Wi... war auf dem Flur. Ich habe mich auf die Couch gesetzt. Frau We... ist zu dem Tisch gegangen. Die Unterlagen lagen schon dort. Sie hatte das wohl schon alles vorbereitet gehabt. Wir haben uns dann auch nicht mehr unterhalten. Ich weiß nicht, was sie gemacht hat und was sie gewählt hat. Ich habe nicht darauf geachtet, was da passiert ist. Ich wollte das ja gar nicht sehen, weil ich das ja auch gar nicht sehen darf. Sie hat das dann alles fertig gemacht. Ich habe dann nachher den Umschlag nur noch zugeklebt. Wie groß der Abstand zwischen uns beiden war, weiß ich nicht. Wir waren auf jeden Fall in einem gemeinsamen Zimmer aber an getrennten Tischen. Ich saß an dem Couchtisch. Sie, die Frau We..., saß wohl an einem Esstisch. Ich ging davon aus, dass Frau We... gewählt hat. Das nehme ich so an. [...] Ich habe die Wählerin We... nicht beobachtet. Ich weiß deshalb auch nicht, wann und ob sie den Stimmzettel gefaltet hat. Sie muss ihn ja aber gefaltet haben, sonst geht der ja gar nicht in den Umschlag hinein.€ (Bl. 10 der Sitzungsniederschrift vom 22. Januar 2008).
Schon diese Aussage legt es nahe, dass die Kennzeichnung des Stimmzettels durch Frau We... in Anwesenheit der Beigeladenen im selben Zimmer stattgefunden hat. Sofern noch gewisse Zweifel verbleiben sollten, ob nicht die Zeugin We... in diesem Moment nur einen bereits vorher gekennzeichneten und schon im Stimmzettelumschlag steckenden Stimmzettel in den Wahlbriefumschlag gelegt hat, werden diese durch die Aussage der Zeugin We... selbst beseitigt.
Die Zeugin We... hat die Situation insoweit, als beide sie wahrnehmen konnten, weitestgehend übereinstimmend mit der Beigeladenen Kt... geschildert. Auch sie hat ausgeführt, dass Frau Kt... und Frau Wi... an dem Tag der Briefwahl bei ihr waren. Sie habe dann am Tisch gesessen, während Frau Kt... ein Stückchen entfernt im selben Zimmer saß. Dies stimmt mit der Schilderung der Frau Kt... überein. Zu dem Teil des Geschehens, den Frau Kt... nicht genau wahrgenommen haben will, sagte Frau We..., sie habe am Tisch dann auf dem Stimmzettel die Kreuze gemacht. Weiter führte sie aus: Als Frau Kt... gefragt habe, ob sie fertig sei, habe sie mit ja geantwortet und die Stimmzettel zusammengefaltet. Frau Kt... habe dann alles in die Umschläge getan (vgl. Bl. 19 f. der Sitzungsniederschrift vom 22. Januar 2008).
Es gibt für das Gericht keinerlei Anlass, an der Darstellung der Zeugin We..., wonach sie in dieser Situation den Stimmzettel gekennzeichnet hat, zu zweifeln. Sie bekundet damit genau das Geschehen, von dem schon die Beigeladene Kt... trotz des Fehlens einer direkten Wahrnehmung vermutete, dass es stattgefunden hat. Die von beiden Auskunftspersonen übereinstimmend geschilderten Umstände legen dies auch objektiv sehr nahe. Hinzu kommt, dass Frau We... den Wahlakt bereits in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 11. Juli 2007 nahezu deckungsgleich geschildert hat. Auch dort berichtete sie vom Ausfüllen des Stimmzettels an einem Tisch, während Frau Kt... im selben Raum an einem anderen Tisch saß und Frau Wi... in einem anderen Raum war. Übereinstimmend mit der gerichtlichen Aussage der Beigeladenen Kt... berichtete die Zeugin ferner, Frau Kt... habe im Moment des Wahlaktes nichts dazu gesagt, wen Frau We... wählen solle (Bl. 233 - 236 der Ermittlungsakte). Ein Widerspruch innerhalb der verschiedenen Aussagen der Zeugin We... besteht nur insofern, als sie bei der Polizei den Ort des Geschehens in der Wohnung der Zeugin Wi... ansiedelte, gegenüber dem Gericht aber - insofern übereinstimmend mit der Aussage von Frau Kt... - angab, es sei ihre eigene Wohnung gewesen. Diesen Widerspruch hat Frau We... aber ausgeräumt, als sie in ihrer gerichtlichen Vernehmung glaubhaft versicherte, sie habe sich bei der Polizei geirrt. Nach einem klärenden Gespräch mit Frau Wi... wisse sie nun, dass es sich um ihre eigene Wohnung gehandelt habe (Bl. 19 der Sitzungsniederschrift vom 22. Januar 2008). Angesichts des Umstandes, dass Frau Wi... und Frau We... damals in unstreitig einander sehr ähnlichen gemeindeeigenen Wohnungen wohnten und Nachbarinnen waren, ist dies nachvollziehbar. Als einziger Widerspruch zwischen den verschiedenen Darstellungen des Wahlaktes von Frau We... verbleibt somit die Frage, wer den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag gelegt hat: Frau Kt... (so Frau We...) oder Frau We... selbst (so Frau Kt...). Diese Unstimmigkeit im Detail kann aber angesichts der großen Übereinstimmung der Aussagen im Übrigen keine ernstlichen Zweifel an dem Kerngeschehen wecken: Der Stimmzettel wurde von Frau We... in ihrem Wohnzimmer gekennzeichnet, als sich Frau Kt... ebenfalls in diesem Zimmer befand. Hinzu kommt, dass sich die Zeugin We... auch von der Art ihrer Aussage her dem Gericht glaubwürdig präsentierte. Sie zeigte insbesondere keine Tendenz zur Belastung der Frau We..., gegen die sie ganz offensichtlich auch keinerlei Groll hegte. Wo sie - angesichts ihres hohen Alters und der seither verstrichenen Zeit verständliche - Erinnerungslücken hatte, bekannte sie diese offen. Sie blieb aber gleichzeitig bezüglich der Kennzeichnung des Stimmzettels, die sich besonders ins Gedächtnis einer Wählerin einprägt, eindeutig dabei, dass dies stattgefunden hat, als Frau Kt... bei ihr auf dem Sofa saß.
Wenn demgegenüber die Zeugin Wi... in ihrer Vernehmung zunächst ausgesagt hat, der Wahlbrief der Frau We... sei bei ihrer und der Beigeladenen Kt... Ankunft schon fertig gewesen, so ist diese Aussage nicht geeignet, vernünftige Zweifel am oben dargelegten Beweisergebnis zu begründen. Frau Wi... befand sich sowohl nach ihrer eigenen Aussage als auch nach den Aussagen von Frau We... und Frau Kt... im entscheidenden Moment gar nicht im Raum. Sie kann also die dortigen Vorgänge unmöglich gesehen haben. Sie selbst sagte im weiteren Verlauf der Vernehmung: €Was die Frau We... mit dem Wahlzettel und den Wahlunterlagen gemacht hat, als Frau Kt... im Wohnzimmer war, habe ich nicht gesehen.€ (Bl. 17 der Sitzungsniederschrift vom 22. Januar 2008); €Was da im Wohnzimmer mit Frau Kt... passiert ist, als Frau Kt... bei Frau We... war, das weiß ich nicht, habe ich auch nicht gesehen€ (Bl. 18 der Sitzungsniederschrift vom 22. Januar 2008). Auf welche Grundlage die Zeugin dann aber ihre Behauptung stützen will, der Wahlbrief sei schon vorher fertig gewesen, erschließt sich der Kammer nicht. Die Zeugin hat hierfür keinerlei Anhaltspunkte angegeben.
Die Anwesenheit der Beigeladenen Kt... im selben Raum bei der Stimmabgabe der Zeugin We... verletzt die in § 4 Abs. 1 NKWG niedergelegten Grundsätze der freien und geheimen Wahl. Dies gilt selbst dann, wenn die Beigeladene €weggeschaut€ und daher nicht gesehen haben sollte, ob und gegebenenfalls wie die Zeugin We... den Stimmzettel gekennzeichnet hat.
Es lag hier eine Situation vor, in der sich eine Wählerin objektiv betrachtet beobachtet fühlen muss. Wählerin und Kandidatin befanden sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels gemeinsam im Wohnzimmer. Ein besonderer Sichtschutz durch eine Blende oder ähnliches war nicht gewährleistet. Unter diesen Umständen kommt es rechtlich nicht darauf an, ob Frau Kt... den Wahlvorgang wirklich optisch wahrgenommen hat. Denn auf keinen Fall war eine solche Wahrnehmung derart eindeutig und offensichtlich unmöglich, dass eine Wählerin in der Situation der Frau We... sich darauf verlassen und daher unbefangen wählen konnte. Nach den allseits akzeptierten Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ist die Wohnung der Frau We... circa 45 qm groß und umfasst zwei Zimmer, Küche und Bad. Die Zeugin Wi..., die selbst eine solche Wohnung bewohnte, führte aus, dort sei wenig Platz; ihrer Ansicht nach passt nicht einmal ein Esstisch wirklich ins Wohnzimmer hinein (vgl. Bl. 18 der Sitzungsniederschrift vom 22. Januar 2008; dass sich allerdings im Wohnzimmer der Frau We... dennoch tatsächlich ein Tisch und eine Art Couchtisch befinden, beweisen die übereinstimmenden Aussagen der Frau We... und der Frau Kt...). Unter solchen räumlich beengten Verhältnissen ist zumindest die Wahrnehmbarkeit der Tatsache, ob der Wähler den Stimmzettel überhaupt kennzeichnet, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil sogar äußerst nahe liegend. Frau We... selbst führte aus, der Abstand zwischen ihr und Frau Kt... sei vielleicht etwas mehr gewesen als der Abstand zwischen ihr und dem Vorsitzenden während der Zeugenvernehmung (vgl. Bl. 19 der Sitzungsniederschrift vom 22. Januar 2008). Die Kammermitglieder konnten aber während der Sitzung auch noch bei erheblich weiter entfernt sitzenden Prozessbeteiligten und Pressevertretern deutlich wahrnehmen, wenn diese sich Notizen machten. Entsprechend muss aus objektiver Sicht für Frau We... die begründete Gefahr bestanden haben, dass Frau Kt... jedenfalls wahrnehmen konnte, ob sie einen Stift zur Hand nimmt und den Stimmzettel damit verändert.
Es liegen hier ferner besondere Umstände vor, die den Vorgang deutlich von der vielleicht noch zulässigen Briefwahl in Anwesenheit von Familienmitgliedern unterscheiden: Die Beigeladene Kt... gehört nicht zur Familie der Wählerin We... . Sie war bei der betroffenen Wahl Kandidatin und hatte sich der Frau We... gegenüber bei einem früheren Hausbesuch nur zwei Tage vorher (als gemeinsam der Wahlscheinsantrag ausgefüllt wurde) als solche zu erkennen gegeben. Zu ihrer Anwesenheit im Zimmer kam hinzu, dass sich auch noch die Zeugin Wi... - die schon beim vorherigen Besuch gemeinsam mit Frau Kt... als Unterstützerin aufgetreten war - in der Wohnung befand. Ferner war Frau Kt... nicht zufällig, also aus mit der Wahl in keinem Zusammenhang stehenden Gründen, zugegen, sondern hatte die Zeugin We... gezielt zur Abholung des Wahlbriefes aufgesucht (so wie sie am selben Tag nach ihren eigenen Angaben noch weitere Wahlbriefe im Haus eingesammelt hat). Sie wartete darauf, dass die Wahlunterlagen von Frau We... ausgefüllt und ihr mitgegeben würden. Nach der Aussage von Frau We..., der Frau Kt... nicht widersprach, wurde nach einiger Zeit sogar sinngemäß gefragt €Sind Sie jetzt fertig€€. Danach nahm Frau Kt... den Wahlbrief sogleich mit zur Gemeinde. In einer solchen Situation ist die Möglichkeit zu einer autonomen, ruhig abgewogenen, unbefangenen und unbeeinflussten Wahlentscheidung - die auch in der bewussten Nichtteilnahme an der Wahl liegen kann - nicht unerheblich eingeschränkt. Dies wird dadurch verstärkt, dass die betroffene Wählerin nach dem persönlichen Eindruck der Kammer in Wahl- und insbesondere Briefwahlangelegenheiten unerfahren ist.Bei einer Zusammenschau dieser Umstände entsprach die Stimmabgabe der Frau We... in Anwesenheit der Frau Kt... nicht mehr dem Leitbild der freien und geheimen Briefwahl.
Unbeachtlich ist, ob die Wählerin We... sich damals subjektiv wirklich unter Druck gesetzt fühlte und ob sie ohne Beobachtung tatsächlich eine andere Wahlentscheidung getroffen hätte (so auch BayVGH, Urteil vom 21. Oktober 2003, 4 BV 03.671, NVwZ-RR 2004, 440 ff.). Angesichts des öffentlichen Interesses daran, dass die Bürger auf die Einhaltung der Grundsätze der freien und geheimen Wahl vertrauen können, reicht allein die objektiv naheliegende Möglichkeit der Beeinflussung aus.
Die Anwesenheit der Beigeladenen Kt... bei der Stimmabgabe von Frau We... kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Beigeladene als €Hilfsperson€ agiert habe. Nach § 30 Abs. 1 S. 2 NKWG kann sich der Wähler der Hilfe einer anderen Person bedienen, wenn er €des Lesens unkundig oder durch körperliche Beeinträchtigungen gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder in die Wahlurne zu legen€. Diese Vorschrift gilt auch bei der Briefwahl (Thiele/ Schiefel, aaO., § 31 NKWG Erl. 5). Ihre Voraussetzungen liegen hier aber ganz offensichtlich nicht vor; dies hat auch keiner der Beteiligten behauptet. Die Kammer konnte sich in der mündlichen Verhandlung selbst davon überzeugen, dass die Zeugin We... zweifellos in der Lage ist, einen Stimmzettel zu kennzeichnen und in die Umschläge einzulegen. Gerade die Beigeladene Kt... hat bekundet, dass die Zeugin auch beides tatsächlich getan habe. Damit hat Frau Kt... schon nach ihrem eigenen Vortrag keine Hilfe der in § 30 Abs. 1 S. 2 NKWG genannten Art geleistet.
Der Wahlfehler hat das Wahlergebnis auch wesentlich beeinflusst.
Ein wesentlicher Einfluss auf das Wahlergebnis liegt vor, wenn die Sitzverteilung in der neu gewählten Körperschaft ohne die Wahlverstöße anders ausgefallen wäre oder anders hätte ausfallen können (Thiele/ Schiefel, aaO., § 48 Erl. 2). Dies ist hier der Fall.
Einwendungen, die die Verletzung des Wahlgeheimnisses betreffen, können nur dann zur Ungültigkeit der Wahl führen, wenn auf Grund dieses Verstoßes eine Wählerbeeinflussung nach der Lebenserfahrung und den Umständen des Einzelfalles möglich oder wahrscheinlich erscheint (Thiele/Schiefel, aaO., § 48 NKWG Erl. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. März 1953, OVGE 6, 42; Urteil vom 17. Dezember 1958, OVGE 14, 258). Entscheidend ist dabei der typischerweise bestehende Einfluss der Wahlmodalitäten auf das Abstimmungsverhalten der Beteiligten. Das Wahlgeheimnis verbietet es, nachträglich aufzuklären oder Vermutungen darüber anzustellen, wie ein einzelner Wähler abgestimmt hat und wie sich auf seine konkrete Entscheidung die Möglichkeit, unbeobachtet zu wählen, ausgewirkt hätte (Nds. OVG, Urteil vom 28. Februar 1984, 2 OVG A 37/83, OVGE 37, 473, 479).
Es ist hier aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung eine realistische Möglichkeit, dass das Gefühl, von einem Wahlbewerber beobachtet werden zu können, den betroffenen Wähler veranlasst, für den beobachtenden Kandidaten zu stimmen, während er ohne Beobachtung für einen anderen gestimmt hätte. Dies wäre ein nicht untypisches menschliches Verhalten.
Damit besteht aber auch die realistische Möglichkeit, dass bis zu 3 Stimmen weniger auf die CDU und bis zu 3 Stimmen mehr auf den Wahlvorschlag des Klägers entfallen wären, wenn der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 NKWG unterblieben wäre. Dies hätte die Sitzverteilung im Rat verändert. Es wären nur 10.595 (statt 10.598) Stimmen auf die CDU entfallen, jedoch 2.086 (statt 2.083) auf den Wahlvorschlag des Klägers. Bei der Verteilung der 32 Ratssitze nach §§ 37 Abs. 2, 36 Abs. 2 NKWG im Verfahren nach Hare-Niemeyer hätten sich dann für den Kläger 3 (statt derzeit nur 2) und für die CDU nur 13 (statt derzeit 14) Sitze ergeben.
Angesichts des zulässigen und begründeten Wahleinspruchs und der Mandatsrelevanz der gerügten Wahlfehler hatte der Beklagte gem. § 48 Abs. 2 NKWG grundsätzlich folgende Entscheidungsmöglichkeiten: 1.) Das Wahlergebnis neu festzustellen bzw. zu berichtigen. 2.) Die Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären. Dabei gehen mit Rücksicht auf den Bestandsschutz der gewählten Vertretung die Neufeststellung oder Berichtigung des Wahlergebnisses der Ungültigkeit der Wahl und die Teilungültigkeit der Vollungültigkeit vor (vgl. Thiele/ Schiefel, aaO., § 48 NKWG Erl. 3 m. w. N.).
Eine Neufeststellung bzw. Berichtigung des Wahlergebnisses ist hier entgegen der Ansicht des Beklagten jedoch nicht möglich. Sie kommt nur in Betracht, wenn eindeutig festgestellt werden kann, wie das Wahlergebnis ohne den Rechtsverstoß ausgefallen wäre. Vorliegend darf aber wegen des Wahlgeheimnisses durch das Gericht nicht aufgeklärt werden, wie die Zeugin We... gewählt hat. Ebenso wenig kann zuverlässig aufgeklärt werden, wie sie in Abwesenheit der Beigeladenen Kt... gewählt hätte.
Es kommt also nur die Verpflichtung des Beklagten, die Wahl für ungültig zu erklären, in Betracht. Dabei ist der Ausspruch der Ungültigkeit auf die Briefwahl im Wahlbereich II-West zu beschränken. Ist ein Rechtsverstoß nur bei der Briefwahl und nur in einem Wahlbezirk aufgetreten, kann die Ungültigerklärung auf die Briefwahl und den betreffenden Wahlbezirk beschränkt werden, wenn dadurch eine Gefährdung des Wahlgeheimnisses nicht zu besorgen ist (Thiele/ Schiefel, aaO., § 48 NKWG Erl. 3). Hier geht es nur um einen Wahlfehler in Bezug auf eine Briefwählerin des Wahlbereichs II -West. Eine Gefährdung des Wahlgeheimnisses bei Wiederholung nur der Briefwahl wäre bei 603 Briefwählern nicht zu befürchten.
Dennoch wird hier wegen § 42 Abs. 3 S. 2 NKWG die Wahl letztendlich vollumfänglich wiederholt werden müssen, weil seit der Hauptwahl mehr als sechs Monate vergangen sind (vgl. Thiele/ Schiefel, aaO., § 42 NKWG Erl. 3.).
Da bereits der Fall der Zeugin We... zum vollen Erfolg der Klage führt, kann dahin stehen, ob die übrigen vom Kläger erhobenen Vorwürfe zutreffen und wie sie rechtlich zu bewerten wären. Die auf den Beweis ihrer Unwahrheit gerichteten Hilfsbeweisanträge des Beklagten aus der Sitzung vom 11. Dezember 2007 sind daher als unerheblich abzulehnen. Auch den Beweisanregungen aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 21. Januar 2008 und der Sitzung vom 22. Januar 2008 war deshalb nicht nachzugehen.
Allerdings hat die bisherige Beweisaufnahme die gegen die Beigeladene Ha... erhobenen Vorwürfe noch nicht bewiesen. So konnte nicht bewiesen werden, dass Frau R... ohne ihren Antrag Briefwahlunterlagen zugesandt wurden. Zwar hat die Zeugin R... dies so ausgesagt. Dem steht aber die Aussage der Beigeladenen Ha... entgegen, wonach Frau R... bei einem ersten Besuch von Frau Ha... den von dieser gefertigten Briefwahlantrag (Bl. 148 der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte) selbst unterschrieben haben soll. Dieser Widerspruch bleibt unauflöslich. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, die es dem Gericht erlauben würden, der einen Aussage zu Lasten der anderen Aussage vollen Glauben zu schenken. Beide Aussagen weisen gewisse Schwachpunkte auf. Die Zeugin R... offenbarte in ihrer gesamten Vernehmung immer wieder erhebliche Unsicherheiten und Erinnerungslücken. So bezeichnete die Zeugin etwa zuerst ihren Zeugenbeistand als den Rechtsanwalt, der bei der Anfertigung der im Wahlprüfungsverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung anwesend war, korrigierte dies aber auf den Hinweis des Zeugenbeistandes dahingehend, dass es dann wohl doch ein anderer gewesen sein müsse. Auch passt ihre Aussage, sie habe erst am Dienstag vor der Wahl (5. September 2006) mit der Schwägerin der Beigeladenen Ha... über ihre Absicht, nicht zur Wahl zu gehen, gesprochen, nicht dazu, dass bereits am 31. August 2006 bei der Gemeinde der von Frau Ha... geschriebene Briefwahlantrag einging. Selbst wenn man unterstellen würde, Frau Ha... habe auch die Unterschrift auf diesem Antrag geschrieben, so ließe sich aufgrund der Aussage von Frau R... dennoch nicht erklären, woher Frau Ha... damals schon gewusst haben sollte, dass Frau R... nicht zur Wahl gehen will und es insofern der €Nachhilfe€ bedürfe. Ferner passt die Aussage von Frau R..., der Umschlag mit den Briefwahlunterlagen sei erst am Freitag vor der Wahl (dem 8. September 2006) in ihrem Briefkasten gewesen, nicht zu dem Vermerk der Gemeinde, wonach die Briefwahlunterlagen am 4. September 2006 per Mail-Express abgesandt wurden. Nach den Angaben der Gemeinde im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren stellt Mail-Express in aller Regel innerhalb Edewechts am selben Tag zu (vgl. Bl. 267 der Ermittlungsakte); wieso dies hier vier Tage gedauert haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Zeugin Sch... konnte keine Einzelheiten über den Wahlvorgang von Frau R... berichten. Sie hat nur bekundet, dass Frau R... am Wahlsonntag sehr aufgebracht über das Wahlkampfverhalten der Beigeladenen Ha... gewesen sei. Frau R... habe das Gefühl gehabt, sie habe nicht wählen können, was sie wählen wollte. An Einzelheiten der Vorwürfe, die Frau R... damals gegen Frau Ha... erhoben hat, konnte sich Frau Sch... aber nicht erinnern. Es könnte sich also bei dem Besuch durchaus um rechtlich einwandfreies Verhalten der Frau Ha... gehandelt haben, das Frau R... lediglich für politisch unanständig hielt. Auf die Glaubwürdigkeit der Aussage der Beigeladenen Ha... kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Zwar fallen auch hier Erinnerungslücken auf, die bei einer routinierten Kommunalpolitikerin nur schwer nachzuvollziehen sind. Dies betrifft die Daten der Besuche bei Frau R..., die Frau Ha... einerseits vorher extra abgesprochen haben will, an die sie sich jetzt aber dennoch nicht erinnern kann. Nach allgemeiner Lebenserfahrung müsste darüber zumindest ein Terminkalender existieren, mit dem Frau Ha... in der heißen Wahlkampfphase ihre Termine plant und mit dessen Hilfe sie ihre Erinnerung hätte auffrischen können. Auch die Aussage, sie wisse nicht, ob die Angabe €Edewecht den 7.9.2006€ auf dem Wahlschein von Frau Ha... von ihrer eigenen (der Beigeladenen) Handschrift stamme, ist kaum nachvollziehbar. Gewöhnlicherweise erkennen Menschen ihre eigene, nur etwa ein Jahr alte Handschrift wieder. Die Glaubhaftigkeit der Aussage von Frau Ha..., die die für den Erfolg der Klage notwendigen Tatsachen bestreitet, kann aber dahinstehen, wenn schon die Aussage von Frau R..., die diese Tatsachen bekundet, dem Gericht - wie dargestellt - nicht die volle Überzeugung von ihrer Wahrheit vermittelt hat. Der von der Beigeladenen Ha... eingeräumte Geschehensablauf wäre aber wohl für sich betrachtet rechtlich unbedenklich: Das NKWG verlangt für die Einhaltung der Schriftform, der ein Wahlscheinsantrag nach § 23 Abs. 1 S. 1 1. Alt. NKWO genügen muss, nur die persönliche Unterschrift des Wählers, nicht aber, dass er auch den übrigen Text schreibt. Es verbietet auch den Rücktransport von Wahlbriefen durch Dritte zur Gemeinde nicht (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26. September 1988, 2 OVG A 15/88). Die Vorwürfe um Zusammenkünfte von Briefwählern mit Frau Ha... in der Wohnung der Zeugin Wi... konnten ebenfalls nicht bewiesen werden. Keine der vernommenen Personen hat solche Vorfälle schildern können. Die hierzu als Zeugin vom Hörensagen vernommene Frau Kz... konnte dem Gericht nur darlegen, dass Frau Ha... unter Wählern russischer Abstammung einen Wahlkampf um Briefwahlstimmen betrieb, den Frau Kz... in dieser Form missbilligt. Die €Russlanddeutschen€ wüssten über Bedeutung und Ablauf einer Briefwahl nicht Bescheid. Es seien Stimmen bei den Wählern €abgeholt€ worden; Frau Wi... habe ihr berichtet, dass ähnliches auch in ihrer Wohnung stattgefunden habe. Frau Kz... konnte aber nicht berichten, wie dies genau abgelaufen sein soll. Namentlich vermochte sie nicht auszuschließen, dass möglicherweise lediglich verschlossene Briefwahlumschläge abgeholt und zur Gemeinde transportiert wurden. Dies wäre aber rechtlich nicht zu beanstanden. Da also die Aussage der Zeugin Kz... schon keine Wahlrechtsverstöße schildert, kommt es insofern auf ihre Glaubhaftigkeit und auch die Glaubhaftigkeit der gegenbeweislich erhobenen Aussagen der Zeugin Wi... und der Beigeladenen Ha... nicht an. Da die Klage bereits aus anderen Gründen vollen Erfolg hat, erübrigen sich weitere Beweisaufnahmen zur Aufklärung dieser Komplexe.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da die Beigeladenen keine eigenen Anträge gestellt und sich somit ihrerseits gem. § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gem. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
VG Oldenburg:
Urteil v. 22.01.2008
Az: 1 A 5201/06
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