Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 22. Februar 2001
Aktenzeichen: 4 U 143/00

(OLG Hamm: Urteil v. 22.02.2001, Az.: 4 U 143/00)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 7. September 2000 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz von Mietwagenkosten auf Grund von Unfallschäden Rechtsbesorgung in der Weise vorzunehmen, dass sie ihren Kunden Hinweise gibt, wie gegenüber Haftpflichtversicherern von Schädigern die Berechtigung auf Ersatz von Mietwagenkosten auf Grund unfallbedingten Ausfalles eines beschädigten Fahrzeugs wie mit folgendem Schreiben nachzuweisen ist:

Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert keine der Parteien mit mehr als 60.000,00 DM.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder beim Landgericht Arnsberg zugelassene Rechtsanwälte sind. Er verfolgt unter anderem den Zweck, seine Mitglieder in der Wahrung ihrer Standesehre und Standesinteressen zu unterstützen. Neben den beruflichen sollen auch die wirtschaftlichen Belange der Mitglieder gefördert werden.

Die Beklagte betreibt in B eine Autovermietung. Sie vermietet auch Fahrzeuge an Kunden, die infolge eines Unfallschadens gehindert sind, ihr Fahrzeug weiterhin zu nutzen. Wenn Kunden nach ihren Angaben den Unfall nicht verschuldet haben, lässt sich die Beklagte mit einer Mietwagenkosten-Übernahmebestätigung Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten zur Sicherheit abtreten. Der leistungspflichtige Versicherer des Unfallgegners wird damit angewiesen, den Ersatzbetrag unmittelbar an die Beklagte zu zahlen. Unter Übersendung dieser Erklärung nimmt die Beklagte dann unmittelbaren Kontakt zu der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf.

So wurde auch verfahren, als am 09.10.1999 der PKW des Herrn T bei einem Verkehrsunfall in P beschädigt wurde und dieser von der Beklagten ein Ersatzfahrzeug mietete. Die Beklagte überreichte der J Versicherung des Unfallgegners zunächst das Original der Sicherungsabtretung vom 09.10.1999 und mit Schreiben vom 28.10.1999 die Rechnung über die Fahrzeugmiete in Höhe von 1.623,19 DM mit der Bitte, an sie binnen 14 Tagen zu zahlen. Als das der Versicherung zur Regulierung nicht ausreichte, weil der unfallbedingte Ausfall des Fahrzeuges noch nicht nachgewiesen worden sei, schrieb die Beklagte Herrn T mit Schreiben vom 16.12.1999 an, wegen dessen Inhalt im einzelnen auf die Kopie in den Akten (Bl.11) und den Urteilstenor verwiesen wird.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Beklagte mit den Hinweisen in diesem Schreiben Rechtsbesorgung betrieben und gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen habe, weil ihr eine Erlaubnis zur Rechtsberatung von dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts Arnsberg unstreitig nicht erteilt worden sei. Es liege auch im Hinblick auf neuere Rechtsprechung gerade keine erlaubnisfreie Geschäftsbesorgung im Rahmen der Tätigkeit als Mietwagenunternehmen vor. Es gehe bei den Hinweisen im Schreiben vom 16.12.1999 im Kern und Schwerpunkt vielmehr um die Klärung rechtlicher Verhältnisse in einem Einzelfall.

Der Kläger hat beantragt,

1) die Beklagte zu verurteilen, es künftig zu

unterlassen, im Zusammenhang mit der

Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz von

Mietwagenkosten auf Grund von Unfallschäden

unerlaubte Rechtsbesorgung in der Weise

vorzunehmen, dass sie ihren Kunden Hinweise

gibt, wie gegenüber Haftpflichtversicherern

bzw. Schädigern die Berechtigung auf Ersatz von

Mietwagenkosten auf Grund unfallbedingten

Ausfalles eines beschädigten Fahrzeuges

nachzuweisen ist,

2) der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung

ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM ersatzweise

Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs

Monaten zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer

anzudrohen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, dass es sich bei den Mitteilungen im Schreiben vom 16.12.1999 nicht um eine erlaubnispflichtige Rechtsberatung gehandelt habe. Schon vom Ansatz her fehle es an einer umfassenden Beratung des Herrn T. Unter Berücksichtigung des Schutzbereichs des Art.12 GG sei die angebotene Dienstleistung als kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen. Im Rahmen der Vermietung von Autos sei es ihr bei den praktischen Tips zu dem erforderlichen Nachweis allein darum gegangen, dass die bereits übersandte Mietwagenrechnung schnell von der grundsätzlich regulierungsbereiten Versicherung bezahlt würde. Vom tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund der sonstigen Schadenersatzansprüche sei ihr nichts bekannt gewesen. Zu deren Geltendmachung sei der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers als Anwalt eingeschaltet gewesen.

Das Landgericht Arnsberg hat die Klage zugesprochen. Es hat ausgeführt, dass es sich bei den Hinweisen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 16.12.1999 um Rechtsberatung im Sinne des Art.1 § 1 Abs.1 RBerG gehandelt habe. Vor dem Hintergrund der Abtretung und der tatsächlich betriebenen Regulierung der Mietwagenkosten habe die Beklagte dem Anspruch des Herrn T durch Anleitungen zur Argumentation und zu den Beweismöglichkeiten zur Durchsetzung verhelfen wollen, wie sie üblicherweise auch von Anwälten gegeben würden.

Die Beklagte greift das Urteil mit der Berufung an und ergänzt und vertieft ihre Rechtsansicht, nach der sie keine Rechtsberatung ausgeübt habe. Sie habe mit dem beanstandeten Schreiben keine Unterrichtung eines Rechtssuchenden über die Rechtslage in einem Einzelfall vorgenommen. Herr T habe nicht bei ihr um Rat nachgesucht. Sie habe vielmehr ungefragt Informationen erteilt, die sie im Rahmen jahrelanger Erfahrungen mit der Vermietung auch von Unfallersatzfahrzeugen gemacht habe und die auch von den Versicherungen ebenso weitergegeben würden. Diese Informationen seien auch nicht auf einen Einzelfall zugeschnitten gewesen. Aufgrund fehlender Kenntnisse vom Schadensumfang und der Art der Beseitigung des Schadens hätte sie zur Förderung der Angelegenheit nur allgemeine Ausführungen machen können, bei denen schon zweifelhaft sei, ob es sich überhaupt um rechtliche Hinweise gehandelt habe.

Sollte es sich gleichwohl um eine Rechtsberatung gehandelt haben, so wäre diese nicht erlaubnispflichtig gewesen, da die erteilten Informationen im Zusammenhang mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebes gestanden hätten. Die Ansprache des Kunden sei erforderlich geworden, um den Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten nachzuweisen, um eine baldige Bezahlung der Rechnung zu gewährleisten. Die Verfolgung seiner Rechte hätte dagegen weiterhin dem anwaltlichen vertretenen Mieter selbst oblegen.

Unter Berücksichtigung der Masterpad - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes müsse für Fälle wie diesen eine Anwendung des Erlaubnisvorbehaltes ausgeschlossen sein. Bei der Abwägung zwischen den Belangen des Rechtsberatungsgesetzes und der Berufsfreiheit des Einzelnen könnten einfache Tätigkeiten, die wie hier keine individuelle Beratung und kein Eingehen auf den Einzelfall erfordern würden, auch durch Nicht-Anwälte im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit vorgenommen werden. Die Sicherung der juristischen Beratungsqualität sei hier nicht betroffen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger stellt den aus dem Urteilstenor ersichtlichen geänderten Verbotsantrag und beantragt mit dieser Maßgabe,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt in der Sache das angefochtene Urteil. Er macht dabei geltend, dass die Ratschläge der Beklagten für den Geschädigten eine Hilfe bei der Durchsetzung seiner Schadenersatzforderung gegen die gegnerische Versicherung und somit Rechtsberatung gewesen sei. Es reiche auch aus, wenn der Beratene nicht um Rat nachgefragt, aber einen solchen erkennbar erwartet habe. Herr T habe eines solches Rates bedurft, weil die Beklagte aus seiner Sicht die Beitreibung der Mietwagenkosten in die Hand genommen habe. Der Rat sei auch auf einen Einzelfall, nämlich die Regulierung des Schadens aus Anlass des Unfalls vom 09.10.1999 bezogen gewesen. Es bestehe auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Vermietung des Ersatzfahrzeuges und der außergerichtlichen Schadensregulierung durch den Mieter. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, bei der es um Tätigkeiten einer Gebührenüberwachungsgesellschaft gegangen sei, sei schon vom Grundsatz her nicht einschlägig. Die Beklagte sei in ihrer Berufstätigkeit, nämlich der Vermietung von Fahrzeugen in keiner Weise beeinträchtigt, wenn ihr solche Beratungen untersagt würden.

Gründe

Die Berufung hat, soweit der Kläger seinen geänderten Verbotsantrag weiter verfolgt, keinen Erfolg. Dem als Verband nach § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG klagebefugten Kläger steht der jetzt noch geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, weil das beanstandete Verhalten der Beklagten eine wettbewerbswidrige Rechtsbesorgung im Sinne des § 1 UWG in Verbindung mit Art. 1 § 1 Abs.1 RBerG darstellt. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung das beanstandete Schreiben im Wortlaut ergänzend in den Klageantrag aufgenommen hat, ist dies im Rahmen der Klarstellung des dahin auszulegenden Antrages geschehen, ohne dass darin ein Teilunterliegen zu sehen ist. Soweit allerdings nicht mehr geltend gemacht wird, dass Hinweise auch insoweit zu unterlassen sind, als gegenüber Schädigern Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten nachzuweisen sind, war der Antrag zuvor zu weit gefasst und ist in der Einschränkung ein Teilerfolg der Berufung zu sehen.

1) Ein Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 1 UWG liegt bereits in dem vorliegenden Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz. Denn Sinn und Zweck des nach wie vor zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörenden (vgl. BVerfG, AnwBl 2001, 63) Erlaubniszwangs des Rechtsberatungsgesetzes ist der Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Missachtung des Erlaubniszwangs ist daher regelmäßig auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände als wettbewerbswidrig anzusehen.

2) Die Beklagte hat gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen, weil sie fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG besorgt hat, obwohl sie unstreitig über die dafür erforderliche Erlaubnis des zuständigen Präsidenten des Landgerichts in Arnsberg nicht verfügt.

a) Eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu gestalten (BGH NJW 2000, 2108). Zu einer solchen Tätigkeit gehört auch die Rechtsberatung. Darunter ist unter anderem die Unterrichtung eines Ratsuchenden über die Rechtslage eines Einzelfalles sowie die zu ergreifenden Maßnahmen zu verstehen. (vgl. Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Art. 1 § 1 Rdnr. 61).

b) Der Adressat des Schreibens, der unfallgeschädigte Herr T, ist als ein Ratsuchender in diesem Sinne auzusehen.

aa) Es ist zwar richtig, dass sich Herr T nicht ausdrücklich an die Beklagte mit der Bitte um Beratung gewandt hat. Das ist aber auch nicht erforderlich und gerade in Fällen, in denen einem Unfallgeschädigten Hilfe angeboten wird, auch nicht die Regel.

bb) Maßgeblich ist vielmehr, dass Herr T Rat objektiv benötigte. Er durfte ihn auch von der Beklagten erwarten, weil er ohne diesen die Regulierung seiner Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten nicht durchsetzen konnte. Die Beklagte hatte es, bevor Herr T einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatte, übernommen, die Mietwagenkosten für ihn geltend zu machen. Sie ist zunächst nach außen unter Vorlage der Sicherungsabtretung der J Versicherung in I gegenüber als insoweit Inkassoberechtigte in Erscheinung getreten. Sie hatte nicht nur das Original der Abtretungsurkunde sondern auch die Originalrechnung unmittelbar an die Versicherung gesandt, so dass Herr T gar nicht wusste, in welcher Höhe Mietwagenkosten anfielen. Wegen solcher fehlender Informationen und wegen der Erwartung seines Mandanten, dass die Beklagte die Mietwagenangelegenheit komplett für ihn regeln würde, ohne dass ihm eigene Kosten entstehen würden, hatte der Anwalt die Mietwagenkosten erst zunächst und dann endgültig nicht gegenüber der Versicherung geltend gemacht. Auch deshalb erwartete Herr T bei Problemen in diesem Bereich Rat von der Beklagten und nicht von seinem Anwalt.

c) Die Hinweise im Schreiben der Beklagten vom 16.12.1999 bezogen sich auch auf einen Einzelfall, nämlich die Regulierung der aus Anlass des Unfalls vom 09.10.1999 erlittenen Schäden in Form von Mietwagenkosten. Unmaßgeblich ist dabei, dass die Beklagte nicht sämtliche Einzelheiten betreffend den Schaden am PKW des Herrn T und die Art und den Umfang seiner Beseitigung kannte.

d) Die Beklagte hat Herrn T in diesem Einzelfall auch über die Rechtslage und die zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet und ihm damit den erwarteten Rat gegeben. Ausreichend ist insoweit jede Tätigkeit, durch die fremde Rechtsangelegenheiten unmittelbar gefördert werden (Altenhoff/Busch/Chemnitz a.a.O. Rdnr.62). Dazu zählen die rechtlichen Hinweise, die die Beklagte zu der möglichen Beantwortung der Nachfragen der Versicherung gegeben hat. Gerade weil die Beklagte die Umstände des Ausfalles des Fahrzeuges nicht genau kannte, hat sie alternativ für mehrere denkbare Fälle beraten. Ebenso wenig, wie es darauf ankommt, ob der angebotene Rechtsrat schwierig oder leicht zu erteilen ist (BGH NJW 1987, 3003), muß die Beratung vollständig und abschließend sein.

In dem Schreiben der Beklagten vom 16.12.1999 ist auch vor dem Hintergrund des Art. 12 GG eine Rechtsberatung und nicht lediglich eine kaufmännische Hilfeleistung zu sehen. Für die Abgrenzung ist auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt, oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH NJW 2000, a.a.O.). Es bedarf insoweit einer abwägenden Beurteilung des beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich um Rechtsbesorgung handelt oder ob es um eine Tätigkeit geht, die auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne dass die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (BGH NJW 2000, 2108; 1998, 3563). Problematisiert hat der Bundesgerichtshof (a.a.O.) das Vorliegen einer Rechtsbesorgung insbesondere bei der Begründung oder Vorbereitung von Vertragsverhältnissen und nicht angenommen bei der Reservierung eines Unfall-Ersatzfahrzeuges oder der Einholung eines Unfallschaden-Gutachtens sowie bei der Zusendung des Gutachtens an die Versicherung des Unfallgegners. In diesen Fällen fehlt es an einer ins Gewicht fallenden rechtlichen Hilfe bei der Durchsetzung der Schadenersatzforderung des Betroffenen und es lag lediglich eine von der Rechtsberatung zu unterscheidende Abwicklungserleichterung vor. Auch das bloße Schalten von Titelschutzanzeigen durch einen Dritten hat der Bundesgerichtshof (NJW 1998, 3564) nicht als Rechtsbesorgung angesehen. Von solchen Fällen, mit denen auch die Masterpad Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1998, 3481 = GRUR 1998, 556) vergleichbar ist, der eine einfach gelagerte gewerbliche Patentgebührenüberwachung zugrunde liegt, ist der vorliegende Fall grundlegend zu unterscheiden. Das Schreiben der Beklagten vom 16.12.1999 enthält konkrete Hinweise zur Schadensdurchsetzung, die über Abwicklungserleichterungen oder vorgegebene Handlungen weit hinausgehen. Bei der Erteilung von solchen Ratschlägen in Zusammenhang mit einer angebotenen Dienstleistung handelt es nicht mehr um einfache kaufmännische Hilfsdienste, sondern um einen Eingriff in das Regulierungsgeschehen, der nach wie vor den dazu besser befähigten Rechtsberatern vorzubehalten ist (vgl. auch Pamer DAR 1998, 464 ).

3) Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung in Art.1 § 5 RBerG berufen. Die beanstandete Rechtsbesorgung steht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der von der Beklagten gewerbsmäßig betriebenen Vermietung von Kraftfahrzeugen. Die Vermietung auch von Unfallersatzfahrzeugen erfordert es nicht, sich geschäftsmäßig mit der Regulierung von Schadenersatzansprüchen des Mieters zu beschäftigen (vgl. BGH NJW-RR 1994, 1081, in Bezug auf gewerbsmäßige Sachverständige für Kraftfahrzeuge).

4) Die Wiederholungsgefahr, die voraussetzt, dass künftig dieselbe oder eine im Kern gleichartige Verletzungshandlung objektiv möglich und ernsthaft greifbar zu besorgen ist, wird angesichts des Wettbewerbsverstoßes vermutet.

5) Der Unterlassungsanspruch scheitert auch nicht an der fehlenden Wesentlichkeit des Wettbewerbsverstoßes (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Auch insoweit kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Es soll verhindert werden, dass Bagatellverstöße zum Gegenstand aufwendiger Wettbewerbsprozesse gemacht werden. Bei dem hier vorliegenden Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, der öffentliche Interessen und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege in erheblicher Weise berührt, handelt es sich nicht um eine Bagatelle in diesem Sinn.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 269 Abs.3, 708 Nr.10 und 713 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 22.02.2001
Az: 4 U 143/00


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