Oberlandesgericht Oldenburg:
Urteil vom 8. September 2005
Aktenzeichen: 1 U 28/05

(OLG Oldenburg: Urteil v. 08.09.2005, Az.: 1 U 28/05)

Zu den Voraussetzungen irreführender Werbung eines Unternehmens, das ohne Erlaubnis zur Rechtsberatung Beratungsdienstleistungen gegenüber verschuldeten Verbrauchern anbietet und hierfür wirbt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 23. Februar 2005 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg teilweise geändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern mit folgenden Aussagen zu werben oder werben zu lassen:

€...Entschuldungsmöglichkeiten sind unsere Beratungsthemen.€

€Ratenzahlungen, außergerichtliche oder sonstige Zahlungsverpflichtungen, hier können Sie alles mit einer Rate zuverlässig und sicher abwickeln.€,

und zwar mit der Maßgabe, dass die genannten Äußerungen zu unterlassen sind, soweit sie in der Internet-Werbung der Beklagten enthalten sind, wie sie sich aus dem diesem Urteil beigefügten Ausdruck der früheren Internetwerbung ergeben.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I. Der Kläger, eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes, hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung von im Internet verbreiteter Werbung in Anspruch genommen.

Die Beklagte betreibt eine Beratung für verschuldete Personen, wobei diese Beratung sich nach der eigenen Darstellung der Beklagten im Wesentlichen auf eine Wirtschafts- und Finanzberatung der Schuldner beschränkt, die im Rahmen langfristiger Betreuung seitens der Beklagten lernen sollen, mit dem ihnen zur Verfügung stehenden eigenen Geld auszukommen. Die Beklagte besitzt keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz und ist auch nicht als €geeignete Stelle€ nach § 305 InsO anerkannt.

Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung seitens der Beklagten im Verhandlungstermin vor dem Landgericht haben die Parteien wegen eines Teils der beanstandeten Werbung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im weiteren Rechtsstreit sind dann lediglich noch die im nachfolgenden Berufungsantrag wiedergegebenen Äußerungen streitig geblieben.

Das Landgericht hat hinsichtlich der noch streitigen Äußerungen die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens und der Begründung wird auf das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 23.2.2005 Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor:

Die noch beanstandete Werbung verstehe der umworbene Personenkreis dahingehend, dass die Beklagte zunächst den Schuldenstand anhand vorgelegter Unterlagen prüfe. Der angesprochene Verbraucher erwarte davon, dass die Beklagte dem Auftraggeber dann erläutere, ob die Forderungen zu Recht bestünden, welche der berechtigten Forderungen zuerst erfüllt werden müssten und ob und gegebenenfalls welche Forderung in Raten gezahlt werden könnten, um ein gerichtliches Verfahren oder eine Zwangsvollstreckung zu vermeiden; nur eine solche Beratung habe für den verschuldeten Verbraucher einen Nutzwert. Diese Erwartung erfülle die Beklagte jedoch nach eigener Darstellung tatsächlich nicht, so dass eine Irreführung über die von der Beklagten angebotenen und ausgeführten Leistungen vorliege.

Aus dem weiteren Inhalt der Werbeaussage werde vom verschuldeten Verbraucher entnommen, dass die Beklagte über Ratenzahlungen berate, was jedoch letztlich ebenfalls nicht geschehe.

Der Hinweis auf außergerichtliche und gerichtliche Schuldenbereinigungspläne erwecke bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck, die Beklagte sei an der Ermittlung der Ratenhöhe und der Aufstellung entsprechender Zahlungspläne beteiligt. Dies sei wiederum unzutreffend; auch insoweit liege eine Irreführung des Verbrauchers vor.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 23.2.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Oldenburg die Beklagte zu verurteilen,

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern wie folgt zu werben bzw. werben zu lassen:

"... Erdrückt Sie die Schuldenlast €...€Geht nicht€ gibt es bei uns nicht... Entschuldungsmöglichkeiten sind unsere Beratungsthemen... Ratenzahlungen, außergerichtliche oder gerichtliche Schuldenbereinigungspläne oder sonstige Zahlungsverpflichtungen, hier können Sie alles mit einer Rate zuverlässig und sicher abwickeln.",

und zwar mit der Maßgabe, dass die genannten Äußerungen zu unterlassen sind, soweit sie in der Internetwerbung der Beklagten enthalten sind, wie sie aus dem vorgelegten Auszug aus der früheren Internetwerbung der Beklagten ersichtlich sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II. Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet.

Die Beklagte hat die vom Kläger beanstandete Werbung in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 5 Abs. 1 UWG zu unterlassen.

Die beanstandete Werbung ist teilweise irreführend; ggf. ergibt sich auch eine Wettbewerbsverletzung in Verbindung mit einem Verstoß gegen das RBerG nach §§ 3,4 Nr. 11 UWG.

Eine Irreführung i.S.d. § 5 UWG ist hier anzunehmen, soweit die beanstandete Werbung bei einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsadressaten der hier angesprochenen Verkehrskreise Fehlvorstellungen über die von der Beklagten tatsächlich angebotenen und erbrachten Leistungen hervorruft oder zumindest die naheliegende Gefahr besteht, dass entsprechende Fehlvorstellungen hervorgerufen werden.

Eine solche Irreführung ist auch anzunehmen, soweit die Werbeaussagen den Eindruck hervorrufen, die Beklagte erbringe Leistungen im Bereich der Rechtsberatung, dies aber tatsächlich nicht der Fall ist.

Wenn die Beklagte für eine rechtsberatende Tätigkeit wirbt und diese auch tatsächlich erbringt, läge jedenfalls - da die Beklagte keine Erlaubnis zur Rechtsberatung hat - ein Verstoß gegen das RBerG vor. Darin läge dann ebenfalls ein Wettbewerbsverstoß, weil die Vorschriften des RBerG einen Wettbewerbsbezug haben und ihnen mithin nach herrschender, zutreffender Auffassung marktregelnde Funktion nach § 4 Nr. 11 UWG zukommt (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG, Rdnr. 11.63).

Die hier von der Klägerin beanstandeten Werbeaussagen müssen dabei im Gesamtzusammenhang der damaligen Internetpräsentation der Beklagten (vgl. Ausdruck in der Anlage zum vorliegenden Urteil) gesehen und vor dem Verständnishorizont eines durchschnittlichen Verbrauchers der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen hier auch die Mitglieder des Senats gehören könnten, bewertet werden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass verschuldete Personen, an die sich die Werbung vornehmlich richtet, sich in einer Notlage befinden und zu "jedem Strohhalm" greifen werden, der sich ihnen bietet. Nach der Lebenserfahrung dürften sie sehr empfänglich sein für optimistisch ausgerichtete Versprechungen, sie aus ihrer Notlage herauszuführen. Andererseits haben sie keinerlei finanziellen Spielraum, letztlich nicht weiterhelfende Beratungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Zudem ist zu bedenken, dass die von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen, wie sie von den Geschäftsführern der Beklagten im Senatstermin dargestellt worden sind, sich nur auf einen Teilbereich der Verschuldungsproblematik und in Betracht kommender Entschuldungsmaßnahmen beschränkt und die Tätigkeit der Beklagten an den Bereich der unter das RBerG fallenden Schuldenbereinigung angrenzt, wenn sie sich nicht damit sogar überschneidet. Unter diesen Umstände ist es zum Schutz des angesprochenen Verbrauchers dringend geboten, dass die Beklagte ihren inhaltlich beschränkten Beratungs- und Tätigkeitsbereich klar und eindeutig abgrenzt, so dass beim Werbeadressaten keinerlei Zweifel auftreten können und Fehlvorstellungen ausgeschlossen sind.

Diesen Anforderungen wird die hier relevante Internetwerbung der Beklagten teilweise nicht gerecht.

Auf der einen hier relevanten Internetseite der Beklagten finden sich die schlagwortartigen Ausführungen

"Ist am Ende des Geldes immer noch Monat übrig €

Erdrückt Sie die Schuldenlast €..

Möchten Sie einer Verschuldung vorbeugen € ...

dann sind Sie bei uns richtig !

Leben lebenswert gestalten

€Geht nicht€ gibt es bei uns nicht. Zusammen mit unseren Partnern der A...-Gruppe sind wir unseres Wissens nach die einzige Wirtschaftsberatungsgesellschaft in Deutschland, die auf jegliche Produktvermittlung verzichtet.

Finanzkrisen meistern, Verschuldung vorbeugen und Entschuldungsmöglichkeiten sind unsere Beratungsthemen.€

(die beanstandeten Werbeaussagen sind dabei durch Unterstreichung hervorgehoben).

Die vorstehend dargestellte Werbung auf dieser Seite ist jedenfalls im ersten Teil unbedenklich. Es werden zunächst die Situation eines zur Verschuldung neigenden Verbrauchers und dessen regelmäßig vorhandenen Probleme schlagwortartig angesprochen. Sodann wird mit allgemein positiv besetzten Floskeln für die Leistung der Beklagten geworben ("€Geht nicht€, gibt es nicht€). Dass es sich dabei um typische werbemäßige Übersteigerungen handelt, ist für den Verbraucher ohne weiteres ersichtlich. Fehlvorstellungen können dadurch beim Werbeadressaten nicht entstehen.

Der nachfolgende Satz €Finanzkrisen meistern, Verschuldung vorbeugen und Entschuldungsmöglichkeiten sind unsere Beratungsthemen€ beschreibt die Gegenstände der von der Beklagten angebotenen Beratung. Der Gegenstand der beschriebenen Beratung ist dabei, soweit es um die angesprochenen Entschuldungsmöglichkeiten geht, zu weit gefasst und reicht über den Bereich hinaus, den die Beklagte nach ihrer eigenen Darlegung abdeckt und wahrzunehmen befugt ist.

Nach der Darstellung, die die Geschäftsführer der Beklagten im Verhandlungstermin vor dem Senat gegeben haben und die auch der neuen, inzwischen geänderten Internetpräsentation der Beklagten entspricht (vgl. dazu Anlage 1 des Schriftsatzes der Beklagten vom 22.12.04), liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beklagten in der Beratung und Betreuung ihres jeweiligen Auftraggebers auf wirtschaftlichem und finanziellem Gebiet und insbesondere bei einer Gewöhnung und Erziehung des Auftraggebers zu einem den finanziellen Verhältnisse angepassten Ausgabeverhalten. Die Hilfestellung der Beklagten schließt dabei auch die Bereitstellung eines Kontos für den verschuldeten Kunden und die Abwicklung der Zahlungen an die einzelnen Gläubiger ein.

Die Herbeiführung der Sanierung des Auftraggebers durch Reduzierung oder Stundung der Verbindlichkeiten, Zinsreduzierungen oder durch ähnliche Maßnahmen, die in rechtsverbindlicher Form durch Vereinbarung mit den Gläubigern und ggf. unter Einschaltung von Gerichten zu erreichen sind und mithin in den Bereich der Rechtsberatung fallen (vgl. dazu die Ausführungen des Senats in dem den Parteien bekannten Urteil vom 23.8.2001, S. 14), ist dagegen nicht Gegenstand der Tätigkeit der Beklagten. Die rechtliche Beratung und Umsetzung einer solchen Entschuldung im Außenverhältnis zu den Gläubigern ist jedoch der oder zumindest ein ganz wesentlicher Teil der Entschuldung und für den angesprochenen Verbraucher von entscheidender Bedeutung. Wenn die Beklagte in diesem Bereich überhaupt nicht tätig ist und mangels entsprechender Erlaubnis zur Rechtsberatung auch nicht tätig sein darf, dann ist der allgemeine, umfassende Hinweis auf "Entschuldungsmöglichkeiten", mit denen sich die Beklagte bei ihrer Beratung und Tätigkeit angeblich befasst, erkennbar zu weit gefasst. Diese zu weit gefasste Formulierung in ihrer Werbung ist dann geeignet, entsprechende Fehlvorstellungen über weitergehende Leistungen der Beklagten beim Werbeadressaten hervorzurufen, die die Beklagte tatsächlich gar nicht erbringt.

Auch der Gesamtzusammenhang, in dem diese Werbeaussage der Beklagten steht, ist nicht geeignet, die dargestellte Gefahr der Irreführung des verschuldeten Verbrauchers in hinreichender Weise auszuschließen.

Allenfalls für denjenigen, der alle Seiten des Internetauftritts der Beklagten sich ansieht und daraus - dies alles im Gedächtnis behaltend - den Gesamtinhalt analysiert, kann sich erschließen, dass die Beklagte nur einen Teil der angesprochenen "Entschuldungsmöglichkeiten" mit ihrer Beratung und ihren sonstigen Dienstleistungen abdeckt.

Der Verbraucher, der sich die betreffende Internetseite der Beklagten ansieht, auf der sich die hier relevante Aussage befindet, wird aber nicht stets und zwangsläufig alle anderen Seiten der Homepage aufrufen und lesen. Die hier behandelte Aussage muss danach im Zusammenhang mit der betreffenden Seite der Internetpräsentation gesehen werden. Sie steht dann unmittelbar vor der problematischen "Kundenbewertung", hinsichtlich der die Beklagte bereits von sich aus - wohl in zutreffender Erkenntnis der hier vorliegenden Irreführung - eine weitgehende strafbewehrte Unterlassungserklärung vor dem Landgericht abgegeben hatte. Durch diesen Zusammenhang, in dem die hier relevante Aussage steht, wird die Gefahr der Irreführung des Werbeadressaten über den Umfang der von der Beklagten angebotenen und erbrachten Leistungen noch verstärkt.

Auf der betreffenden Internetseite findet sich jedenfalls kein eindeutiger und klarer Hinweis auf die im Vergleich zum umfassenden Bereich aller Entschuldungsmöglichkeiten und -maßnahmen nur beschränkten Leistungen der Beklagten.

Die danach ersichtlich zu weit gefasste Beschreibung des Tätigkeitsbereichs der Beklagten und die Werbung hierfür sind danach als irreführend zu werten. Dies stellt einen Wettbewerbsverstoß nach § 5 UWG dar.

Ebenfalls als irreführend zu werten ist die auf einer weiteren Seite der Internetpräsentation der Beklagten enthaltene Werbeaussage "Ratenzahlungen, außergerichtliche oder gerichtliche Schuldenbereinigungspläne oder sonstige Zahlungsverpflichtungen, hier können Sie alles mit einer Rate zuverlässig und sicher abwickeln."

Eine solche Darstellung erweckt beim Werbeadressaten den Eindruck, es werde hier von der Beklagten eine umfassende Leistung aus einer Hand angeboten. Der unbefangene Leser dieser Aussage könnte - was nahe liegt - den Eindruck gewinnen, auch die erforderliche Ratenzahlungsvereinbarung und die Erreichung der angesprochenen Schuldenbereinigungspläne würden von der Beklagten veranlasst oder die Beklagte sei daran zumindest in irgendeiner Weise (maßgebend) beteiligt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in der genannten Aussage keinerlei Hinweise darauf enthalten sind, dass es lediglich um die Betreuung des Auftraggebers bei der Erfüllung der anderweitig zustande gekommenen Schuldenbereinigungspläne geht. Ein solcher Hinweis ist hier nicht ersichtlich. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang der zitierten Werbeaussage.

Es besteht danach zumindest die Gefahr, dass beim Werbeadressaten entsprechende Fehlvorstellungen über die diesbezüglichen Leistungen der Beklagten entstehen. Tatsächlich ist die Beklagte an der Herbeiführung verbindlicher außergerichtlicher oder gerichtlicher Schuldenbereinigungspläne nicht beteiligt und darf solche Tätigkeiten mangels entsprechender Erlaubnis zur Rechtsberatung nicht vornehmen.

Auch insoweit ist danach ein Wettbewerbsverstoß nach § 5 UWG anzunehmen.

Auch wenn die Beklagte zwischenzeitlich ihre Internetwerbung umgestellt hat, ergibt sich aus dem in der Vergangenheit verwirklichten Wettbewerbsverstoß eine Wiederholungsgefahr für einen entsprechenden Vorstoß.

Es ist nach alledem ein entsprechender Unterlassungsanspruch hinsichtlich der dargestellten wettbewerbswidrigen Werbeaussagen nach §§ 8 Abs. 1, 3, 5 UWG gerechtfertigt.

Bei der Tenorierung der Unterlassungsverpflichtung hat der Senat berücksichtigt, dass - abweichend vom ursprünglichen schriftlichen Berufungsantrag, aber in Übereinstimmung mit der Erläuterung des Klägervertreters bei der Antragstellung - auf den mit Schriftsatz vom 25.8.2005 eingereichten, dem Urteil als Anlage beigefügten Ausdruck der ursprünglichen Internetwerbung der Beklagten Bezug zu nehmen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung hat der Senat nicht auf der Grundlage allein der zahlenmäßigen Relation der vom Kläger beanstandeten und der schließlich der Beklagten untersagten Werbeaussagen getroffen. Vielmehr sind im Rahmen wertender Betrachtung auch Bedeutung und Gewicht der beanstandeten und schließlich zu untersagenden Werbeaussagen berücksichtigt und auf entsprechender qualitativer Grundlage das für die Kostenverteilung entscheidende Maß des Obsiegens und Unterliegens der Parteien bestimmt worden.

Hinsichtlich des erledigten Teils der Klage sind der Beklagten die insoweit in erster Instanz entstandenen Kosten aufzuerlegen, da sie ohne die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung und die danach eingetretene Teilerledigung verurteilt worden und insoweit im Prozess unterlegen wäre.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10,711 ZPO.






OLG Oldenburg:
Urteil v. 08.09.2005
Az: 1 U 28/05


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