Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 15. Mai 2013
Aktenzeichen: L 11 KA 45/12

(LSG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 15.05.2013, Az.: L 11 KA 45/12)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.03.2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des zweiten Rechtszuges einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 5). Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, wer für ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), das in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben wird, die selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung nach § 95 Abs. 2 Satz 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) abgeben muss.

Mit notariellem Vertrag vom 20.12.2007 errichtete die katholische Kirchengemeinde St. K vor dem lateinischen Tore - Körperschaft des öffentlichen Rechtes - in U (im Folgenden: Kirchengemeinde St. K) die Beigeladene zu 5), die Medizinisches Versorgungszentrum am St. K Krankenhaus GmbH, und brachte eine Stammeinlage i.H.v. 25.000,00 EUR ein. Mit weiterem notariellen Vertrag vom 22.07.2008 verkaufte die Kirchengemeinde St. K ihren Geschäftsanteil an die St. K Krankenhaus gGmbH in U. Die erwerbende St. K Krankenhaus gGmbH gab selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen zu Gunsten der Klägerin und der Krankenkassen ab.

Die Beigeladene zu 5) unterrichtete den Zulassungsausschuss für Àrzte Köln (Zulassungsausschuss) unter Óbersendung der Bürgschaftserklärungen u.a. darüber, dass die Kirchengemeinde St. K die bisher gehaltenen Gesellschaftsanteile an der MVZ-Trägergesellschaft an die St. K-Krankenhaus gGmbH veräußert habe. Diese sei gründungsberechtigt i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 6 SGB V, da sie ausweislich des beigefügten bestandskräftigen Feststellungsbescheides vom 14.03.2008 als Krankenhausträgerin in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen sei. Zudem bat die Beigeladene zu 5) um Genehmigung von Ànderungen hinsichtlich bei ihr angestellter Àrzte.

Der Zulassungsausschuss genehmigte diverse Ànderungen in den Beschäftigungsverhältnissen der Beigeladenen zu 5) und stellte im Óbrigen unter Ziff. 1 seines Beschlusses vom 26.09.2008 fest:

Der Ausschuss nimmt den Wechsel der Trägerschaft des Medizinischen Versorgungszentrums am St. K Krankenhaus GmbH zur Kenntnis. Ab 13.08.2008 übernimmt die St. K Krankenhaus gGmbH in U, X-Straße 00, die Trägerschaft.

Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Zulassungsausschuss habe den Wechsel der Trägerschaft des MVZ zur Kenntnis genommen. Die Voraussetzungen der Gründereigenschaft seien nicht geprüft worden. Insbesondere sei fraglich, ob die Bürgschaftserklärung ordnungsgemäß erfolgt sei. § 95 Abs. 2 SGB V setze für die Zulassung eines MVZ in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts voraus, dass die Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen zu Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und der Krankenkassen (KKen) gegen das MVZ aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgäben. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung sei, dass die KVen und KKen zum Schutz der Solidargemeinschaft der Versicherten Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche absichern würden. Nach der Gesetzesbegründung solle diese Regelung kooperative Versorgungsformen, die in der Rechtsform einer juristischen Person organisiert seien, haftungsrechtlich den als Personengemeinschaft organisierten kooperativen Versorgungsformen (Gemeinschaftspraxis, MVZ in der Freiberuflervariante) in einem wichtigen Bereich gleichstellen. Vertragsärzte, die als Einzelperson (Einzelpraxis) oder Gesamthand (Berufsausübungsgemeinschaft) in vertragsarztrechtlichen Beziehungen zu einer KV und zu KKen stünden, hafteten akzessorisch analog den §§ 128, 129 Handelsgesetzbuch mit ihrem Privatvermögen. Diese Haftungserstreckung müsse zum Schutz der Gemeinschaft der anderen in der KV durch Pflichtmitgliedschaft organisierten vertragsärztlichen Leistungserbringer und zum Schutz der Solidargemeinschaft der Versicherten auch für Rechtsansprüche von KVen und KKen gelten. So kämen z.B. für KVen Rückforderungsansprüche nach § 106 Abs. 5c SGB V und Ansprüche wegen möglicherweise erst nach Auflösung des MVZ entdeckter Falschabrechnung und für KKen Schadensersatzansprüche aufgrund eines möglicherweise auch erst nach Auflösung des MVZ festgestellten sonstigen Schadens in Betracht. Da sich die KVen und die KKen wegen derartiger Forderungen nicht anderweitig absichern könnten, bestimme die Bürgschaftsregelung, dass die Gesellschafter als Zulassungsvoraussetzung selbstschuldnerische Bürgschaften gem. § 773 Bürgerliches Gesetzbuch abzugeben hätten. Vorliegend seien die ursprünglichen Bürgschaftserklärungen durch eine Bürgschaftserklärung der St. K-Krankenhaus gGmbH ersetzt worden, die mit einem Kapital von 25.000,00 EUR ausgestattet sei. Eine solche Bürgschaftserklärung könne nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht ausreichen. Vor dem Hintergrund einer ausreichenden Sicherung stelle sich die Frage, wer Gesellschafter der nunmehr auftretenden St. K-Krankenhaus gGmbH sei. Dem gesetzlich angestrebten Sicherungszweck könne nicht durch Zwischenschaltung weiterer GmbH€s als Gesellschafter entgegengewirkt werden.

Dem ist die Beigeladene zu 5) entgegengetreten: Der Zulassungsausschuss beziehe sich in dem angefochtenen Beschluss auf die Genehmigung der Bezirksregierung Köln zum Wechsel der Trägerschaft des St. K Krankenhauses U. Bisher sei die Kirchengemeinde St. K Träger gewesen. Der entsprechende Feststellungsbescheid sei im ursprünglichen Genehmigungsverfahren vorgelegt worden. Bereits damals sei die Umwandlung in eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung geplant gewesen; allein die Zustimmung habe noch ausgestanden. Diese sei sodann mit dem im angefochtenen Bescheid des Zulassungsausschusses in Bezug genommenen Genehmigungsschreiben der Bezirksregierung erteilt worden. Träger sei nunmehr die St. K-Krankenhaus gGmbH. Das St. K-Krankenhaus sei in den Krankenhausbedarfsplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen, die Gesellschaftsanteile am MVZ seien von der Kirchengemeinde St. K auf die St. K gGmbH übertragen worden. Deren "Gründereigenschaften" seien nachgewiesen. Der Zulassungsausschuss habe diesen Wechsel des Gesellschafters völlig zu Recht zur Kenntnis genommen und nicht moniert. Hinsichtlich der Bürgschaftsverpflichtung sei inzwischen eindeutig geklärt, dass exakt entsprechend dem gesetzlichen Wortlaut der Gesellschafter eines MVZ in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts die Bürgschaftserklärungen abzugeben habe. Zu verbürgen habe sich der Gesellschafter und nicht wiederum eine dahinter stehende Person. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung und Auffassung in der Literatur (wird ausgeführt) werde verwiesen.

Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin in seiner Sitzung vom 11.03.2009 zurück. Der Zulassungsausschuss habe zunächst zu Recht den Wechsel der Trägerschaft des MVZ an der St. K-Krankenhaus GmbH in U "zur Kenntnis genommen" und damit gebilligt. Hinsichtlich der aus § 95 Abs. 1 Satz 6 SGB V abzuleitenden Gründungseigenschaft der St. K-Krankenhaus gGmbH, auf die die Gesellschaftsanteile am MVZ durch notariellen Vertrag übertragen worden seien, ergäben sich keine Zweifel. Die Klägerin habe auch keine entgegenstehenden Gründe vorgebracht. Kern des Verfahrens bilde deshalb die Frage, ob die von der gesetzlichen Vertreterin der St. K-Krankenhaus gGmbH abgegebenen Bürgschaftserklärungen den gesetzlichen Anforderungen genügten. Dies ergebe sich bereits aus dem eindeutigen Wortlauts des Gesetzes. Nach § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V seien nämlich, falls das MVZ in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts betrieben werde, die Bürgschaftserklärungen von den Gesellschaftern abzugeben, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um natürliche Personen oder wiederum um eine juristische Person des Privatrechts handele. Diese Rechtsauffassung sei schon in der Ausarbeitung der Rechtsabteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) vom 10.01.2007 (sog. "Schirmer-Papier") und durch die nachfolgende Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit, aber auch in der Rechtsprechung bestätigt worden. Die vorliegenden Bürgschaftserklärungen entsprächen mithin den Anforderungen.

Gegen den am 31.03.2009 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 29.04.2009 Klage erhoben und zunächst erklärt, dass sich die Klage auf die selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärungen beziehe und dass der Ausspruch zu Ziffer 1. des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 26.09.2008 angefochten werde. Zur weiteren Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen in dem vor dem Beklagten geführten Verfahren wiederholt: Die selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärungen seien nicht rechtswirksam abgegeben worden. Die Bürgschaftserklärungen seien von dem Geschäftsführer der St. K Krankenhaus gGmbH am 22.07.2008 unterschrieben worden und reichten nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht aus. Die Bürgschaftserklärung diene dem Schutz der Gemeinschaft der anderen in der KV durch Pflichtmitgliedschaft organisierten vertragsärztlichen Leistungserbringer und dem Schutz der Solidargemeinschaft der Versicherten. Dieser Gesetzeszweck laufe ins Leere, wenn nur eine Bürgschaftserklärung einer GmbH vorliege und sich die Haftung nicht auf das Privatvermögen der Gesellschafter erstrecke. Daher könne die gemäß § 95 SGB V erforderliche selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung nicht wirksam durch eine am Ende der Haftungskette stehende Kapitalgesellschaft abgegeben werden. Durch das gesetzlich geregelte Bürgschaftserfordernis solle verhindert werden, dass der Gründer eines MVZ durch die Zwischenschaltung einer juristischen Person sein Haftungsrisiko auf seine Stammeinlage reduziere. Es müsse deshalb der wirtschaftlich Verantwortliche die Bürgschaftserklärung abgeben. Im Óbrigen sei ihre - der Klägerin - in anderen Fällen ausgeübte, ggf. abweichende Verwaltungspraxis hinsichtlich der selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärungen nicht verfahrensrelevant. Jedenfalls zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung habe ihre Rechtsauffassung auch ihrer Verwaltungspraxis entsprochen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beschluss des Beklagten aus der Sitzung vom 11.03.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über den Widerspruch der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 5) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene zu 5) hat im Wesentlichen vorgetragen, die Rechtsauffassung der Klägerin werde weder durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut noch durch den gesetzgeberischen Willen getragen. Nach § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V sei für die Zulassung eines MVZ in der Rechtsform einer juristischen Person erforderlich, dass die Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen vorlegten. Gesellschafter einer GmbH sei derjenige, der Geschäftsanteile an der GmbH gegen Einlage auf das Stammkapital übernehme. Dies könnten eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Sofern eine juristische Person Anteile halte, seien deren Gesellschafter nicht Gesellschafter der GmbH. Sofern die Klägerin ihre Auffassung auf die Gesetzesbegründung zum Vertragsarztrechtsänderungsgesetz stütze, sei zu beachten, dass Gesetzesmaterialien nur insofern rechtlich relevant seien, als die dort geäußerten Vorstellungen Gesetzeswortlaut geworden seien. Hätte der Gesetzgeber die Bürgschaft einer natürlichen Person, die hinter dem Gesellschafter oder den Gesellschaftern einer MVZ-GmbH stehe, gefordert, so hätte er dies formulieren können und auch formulieren müssen. Im Óbrigen hafte eine GmbH mit ihrem gesamten Vermögen, und nicht wie die Klägerin vortrage, lediglich mit ihrem Mindeststammkapital.

Das Sozialgericht (SG) Köln hat die Klage mit Urteil vom 23.03.2012 abgewiesen. Der Wechsel der Trägerschaft des MVZ sei zu Recht gebilligt worden; die vorgelegten Bürgschaftserklärungen seien ausreichend. Der Wortlaut des § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V sei eindeutig; danach müssten die Gesellschafter eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen abgeben. Gesellschafter der MVZ an der St. K Krankenhaus GmbH sei die St. K-Krankenhaus gGmbH.

Gegen das am 24.04.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.05.2012 Berufung eingelegt, mit der sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Sie vertritt ergänzend die Auffassung, Gesellschafter i.S.d. § 95 Abs. 2 S. 6 SGB V sei auch der mittelbare Gesellschafter, mithin die natürliche Person, die Gesellschafter einer GmbH sei, die Anteile eines in der Rechtsform einer GmbH geführten MVZ halte. Der Gesetzgeber habe nicht zwischen unmittelbaren und mittelbaren Gesellschaftern unterschieden. §§ 16 ff Aktiengesetz (AktG) belegten, dass es im deutschen Recht den mittelbaren Gesellschafter gebe. Nach § 16 Abs. 4 AktG gälten als Anteile, die einem Unternehmen gehörten, auch die Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem unabhängigen Unternehmens gehörten und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann sei, auch Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers seien. Diese Regelungen seien auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung anwendbar. Ihre Auffassung werde auch durch die Neufassung des § 95 Abs. 2 S. 6 SGB V belegt. Nach der alten Fassung sei "für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer juristischen Person des Rechtprivatrechts außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung für die Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben." In der seit dem 01.01.2012 geltenden Fassung gelte das Bürgschaftserfordernis nunmehr ausdrücklich für die "Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung". Das verdeutliche, dass der Gesetzgeber gerade bei der Wahl dieser Rechtsform die Gefahr der Umgehung der Haftung mit dem Privatvermögen gesehen habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.03.2012 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Beschlusses aus der Sitzung vom 11.03.2009 zu verurteilen, über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses vom 26.09.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 5) beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückweisen.

Der Beklagte hält seine Entscheidung und die des SG für zutreffend. Die Beigeladene zu 5) trägt vor, die zum 01.01.2012 erfolgte Ànderung des § 95 Abs. 2 SGB V beruhe darauf, dass bisher nur Gesellschaften mit beschränkter Haftung als einzige juristische Personen gründungsberechtigt gewesen und nachfolgend auch Genossenschaften als zulässige Rechtsform anerkannt worden seien.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Óbrigen nimmt der Senat Bezug auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die statthafte und im Óbrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der in der Sitzung vom 11.03.2009 getroffene Beschluss des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Keine durchgreifenden Bedenken gegen die Entscheidung des Beklagten bestehen insoweit, als dass er dahingehend tenoriert hat, dass der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen wird. Das Verfahren vor dem Berufungsausschuss ist kein Widerspruchsverfahren i.S.d. § 78 SGG, sondern gilt gem. § 97 Abs. 3 Satz 2 SGB V nur als solches. Mit seiner Anrufung wird der Berufungsausschuss für die streitbefangene Zulassungssache ausschließlich zuständig und behält diese Zuständigkeit bis zur rechtsverbindlichen Erledigung des Verfahrens. Das Verfahren vor ihm ist ein umfassendes Verwaltungsverfahren in einer zweiten Verwaltungsinstanz (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 27.01.1993 - 6 RKa 40/91 -). Hieraus folgt, dass der Beschluss des Beklagten jenen des Zulassungsausschusses ersetzt. Das wiederum bedeutet, dass der Beklagte - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - nicht nur den Widerspruch der Klägerin zurückweisen musste, sondern auch hätte tenorieren müssen, dass weitgehend der Entscheidung des Zulassungsausschusses entsprechend der Wechsel der Trägerschaft des Medizinischen Versorgungszentrums am St. K Krankenhaus GmbH genehmigt wird. Dennoch erweist sich der angefochtene Beschluss des Beklagten als rechtmäßig. Ausweislich der Beschlussgründe wird hinlänglich deutlich, dass der Beklagte nicht nur den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen, sondern auch den Wechsel der MVZ-Trägerschaft genehmigt hat, weil er die Bürgschaftserklärungen vom 22.07.2008 als gesetzeskonform bewertet hat. Insoweit ist der Beschlusstenor zwar unvollständig. Der Beschluss kann indessen nicht aus diesem Grunde aufgehoben werden (so schon Senat, Beschluss vom 20.05.2009 - L 11 B 5/09 KA ER -). Zum Einen ist aus verobjektivierter Adressatensicht ersichtlich, was der Beklagte regeln wollte (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)), nämlich die Zurückweisung des Widerspruchs und die Genehmigung des Wechsels der MVZ-Trägerschaft. Zum Anderen ist offensichtlich, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 42 Satz 1 SGB X).

Unerheblich ist zumindest im vorliegenden Rechtsstreit, dass der Klage- bzw. Berufungsantrag der Klägerin den vorherigen Ausführungen entsprechend auch nur darauf gerichtet hätte sein müssen, den Beschluss des Beklagten aufzuheben (vgl. dazu BSG, Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R -), weil das Begehren der Klägerin so oder so unbegründet ist.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 23.03.2012 zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen; der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und führt ergänzend aus:

Wie bereits der Beklagte ausgeführt hat, ist "Kern des Verfahrens" allein die Frage, ob die von der St. K Krankenhaus gGmbH abgegebenen Bürgschaftserklärungen den Anforderungen des § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V genügen oder ob bei einem in der Rechtsform einer GmbH betriebenen MVZ eine Bürgschaftserklärung vorzulegen ist, die von der ersten natürlichen Person aus einer im Extremfall unendlichen Reihe von gestaffelten Gesellschaftern stammt. Diese Frage beantwortet sich bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts dahingehend, dass die vorliegend streitigen Bürgschaftserklärungen gesetzeskonform sind.

Mit dem Gesetz zur Ànderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - VÀndG) vom 22.12.2006 hat der Gesetzgeber die Abgabe einer selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärung als weitere Gründungsvoraussetzung eingeführt, soweit die Zulassung eines MVZ in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts beantragt wird. § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V erhielt die Fassung:

"Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden."

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG) vom 22.12.2011, das, soweit vorliegend von Relevanz, vorrangig die Beschränkung der zulässigen Rechtsformen in § 95 Abs. 1a Satz 1 HS 2 SGB V zum Inhalt hatte (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 17/6906 vom 05.09.2011 und Bundesratsdrucksache 456/11 vom 12.08.2011), wurden diese Regelungen mit Wirkung zum 01.01.2012 modifiziert in:

"Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden."

Aus diesem Wortlaut erschließt sich ohne jede Auslegungsmöglichkeit (s. später), dass jedenfalls bei einem MVZ, das in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird, die Gesellschafter der GmbH selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen abzugeben haben.

Unschädlich ist, dass in § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V von "Gesellschaftern" die Rede ist; erfasst werden auch die Fallgestaltungen der sog. Ein-Personen-GmbH, einer im Óbrigen unstreitig zulässigen Variante (siehe § 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG): "Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden."; vgl. z.B. Bundesgerichtshof, Urteile vom 28.09.1992 - II ZR 299/91 - und vom 08.03.2004 - II ZR 316/01 -). Insoweit setzt der Gesetzgeber bei seiner Wortwahl lediglich fort, was er bereits im GmbHG durch wiederholte Verwendung des Plurals (vgl. u.v.a. § 45 GmbHG) begonnen hat.

Wer Gesellschafter einer GmbH ist, ergibt sich aus dem GmbHG. Gesellschafter ist derjenige, der Geschäftsanteile gegen Einlage auf das Stammkapital übernimmt. Dies folgt u.a. aus den Regelungen der § 3 und 8 GmbHG. § 3 GmbHG gibt den Inhalt des Gesellschaftsvertrags vor und bestimmt in seinem Abs. 1 Nr. 4, dass die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt, anzugeben sind. § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG bestimmt dementsprechend, dass bei der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter vorzulegen ist, aus der auch die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile ersichtlich sind.

Geschäftsanteile an der MVZ-GmbH gegen Einlage auf das Stammkapital hat vorliegend allein die St. K Krankenhaus gGmbH übernommen; allein diese ist damit Gesellschafter.

Für die Auffassung der Klägerin, § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V verlange auch oder ggf. nur bzw. insbesondere eine Bürgschaftserklärung des hinter einem juristischen Gesellschafter Stehenden, eines nach ihrer Diktion sog. mittelbaren Gesellschafters, mithin der Gesellschafter der St. K Krankenhaus gGmbH und ggf., sofern diese wiederum eine juristische Person des Privatrechts sei oder ggf. mehrere juristische Personen des Privatrechts seien, eine Bürgschaftserklärung derer Gesellschaft pp, enthält das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Gerade durch die Modifizierung des § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V zum 01.01.2012 hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, das im Mittelpunkt dieser Regelung die Möglichkeit steht, dass ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird. Die diese Gesellschaftsform im Einzelnen regelnden gesetzlichen Vorschriften enthält das GmbHG; dieses wiederum kennt nur den o.a. Gesellschaftsanteile haltenden Gesellschafter, aber keinen mittelbaren Gesellschafter. Nicht einmal ansatzweise ist in diesem Zusammenhang die Meinung der Klägerin nachvollziehbar, die Regelungen des AktG seien auf eine GmbH anzuwenden.

Bereits vom Gesetzeswortlaut geht damit das Vorbringen der Klägerin fehl. Deren Hinweise auf die Motivation des Gesetzgebers führen nicht weiter, denn wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass neben oder statt dem / den von ihm benannten Gesellschafter(n) einer GmbH dritte, gleich wie beteiligte Personen wie z.B. sog. mittelbare Gesellschafter oder aber auch ausschließlich nur natürliche Personen eine Bürgschaftserklärung abgeben, so hätte er dies ausdrücklich regeln müssen. Primäres Auslegungskriterium für die Norminterpretation ist nämlich der Wortlaut. Die Grenze des möglichen Wortsinns ist auch die Grenze der Auslegung (Zippelius, Juristische Methodenlehre, 10. Auflage, 2006, S. 47; BVerfG, Beschluss vom 20.10.1992 - 1 BvR 698/89 -; vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 24.09.2012 - L 11 U 416/12 B -, 22.06.2012 - L 11 KR 124/12 KL -, 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 B ER -, 27.02.2013 - L 11 KA 8/13 B ER -). Bleibt der Wortsinn unklar, können weitere Auslegungsmethoden herangezogen werden, deren Ergebnisse wiederum nur in den Grenzen des Wortsinns liegen dürfen. Ein eindeutiger, ggf. durch Auslegung zu ermittelnder Wortlaut ist bindend (Senat, Urteile vom 20.03.1996 - L 11 Ka 132/95 - und 25.10.1995 - L 11 Ka 75/95 - ). Für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können. Der Wille des Gesetzgebers kann bei der Auslegung nur insoweit berücksichtigt werden, als er in dem Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (BVerfG, Beschluss vom 16.12.1981 - 1 BvR 898/79, 1 BvR 1132/79, 1 BvR 1150/79, 1 BvR 1333/79, 1 BvR 1181/79 - und Entscheidung vom 17.05.1960 - 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60 -; vgl. auch Senat, Beschluss vom 24.09.2012 - L 11 U 416/12 B -).

Ungeachtet dessen ist auch den von der Klägerin zitierten Gesetzesmaterialen nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber, der den Schutzcharakter der Norm erkannt und erörtert hat, eine Bürgschaftserklärung einer juristischen Person des Privatrechts als Gesellschafter einer MVZ-Träger-GmbH als unzureichend angesehen hätte. Eine entsprechende ausdrückliche Erklärung der Gesetzgebungsorgane vermochte auch die Klägerin nicht wiederzugeben. Für eine damit allein verbleibende Vermutung, der Gesetzgeber habe möglicherweise in Unkenntnis des GmbHG gar nicht erkannt, dass Gesellschafter einer GmbH auch eine juristische Peron des Privatrechts sein könne, besteht ebenso kein Anhalt. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber durchaus etwaige Risiken hinsichtlich der Struktur der Trägergesellschaften oder der Gesellschaftsverhältnisse gesehen und u.a. im Hinblick darauf auch die von der Klägerin dennoch als vergleichbar gekennzeichnete Aktiengesellschaft bewusst als Rechtsform für ein MVZ ausgeschlossen hat (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Bundestagsrucksache 17/6906 vom 05.09.2011 und Bundesratsdrucksache 456/11 vom 12.08.2011).

Zusammengefasst verbleibt es mithin dabei: Wird ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH betrieben und ist Gesellschafter der GmbH eine juristische Person, so ist allein diese bürgschaftspflichtig (so u.a. auch Pawlita in jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 95 SGB V, Rdn. 112; Möller, Auswirkungen des VÀndG auf Medizinische Versorgungszentren, in MedR 2007, 263; Makoski, Möller, Bürgschaftsprobleme bei der Errichtung von Medizinischen Versorgungszentren, in MedR 2007, 524; Rehborn, Bürgschaften für die Gründung Medizinischer Versorgungszentren, in Festschrift 10 Jahre Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV, S. 418; Bäune, Meschke, Rothfuß, Kommentar zur Zulassungsverordnung, Anhang zu § 18 Rdn. 79; KBV vom 04.04.2007, Häufige Fragen zum Vertragsarztrechtsänderungsgesetz, S. 27; Bundesministerium für Gesundheit, Rundschreiben vom 09.05.2007 - Az. 224-44720; SG Marburg, Urteil vom 12.12.2007 - S 12 KA 395/07 - und Gerichtsbescheid vom 02.08.2010 - S 12 KA 808/09 -; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.04.2012 - L 4 KA 67/10 -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. § 154 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach trägt die Klägerin als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1, 2 VwGO) einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 5), weil diese sich am Verfahren beteiligt und auch einen Sachantrag gestellt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Revisionszulassung beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Der Senat misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu.






LSG Nordrhein-Westfalen:
Urteil v. 15.05.2013
Az: L 11 KA 45/12


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