Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 30. Dezember 1999
Aktenzeichen: 6 W 81/99

(OLG Köln: Beschluss v. 30.12.1999, Az.: 6 W 81/99)

1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist widerlegt, wenn der Antragsteller, dessen Verfügungsantrag nur teilweise Erfolg hatte, hinsichtlich seines erfolglos gebliebenen Begehrens mit der Einlegung des Rechtsbehelfs der sofortigen Beschwerde länger als sechs Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses zuwartet. Das gilt insbesondere, wenn sich die Begründung der Beschwerde im Wesentlichen mit derjenigen des Verfügungsantrages deckt. 2. Auch eine vom Antragsteller für erforderlich gehaltene Einholung von Rechtsrat sowie die Beschaffung von weiteren Glaubhaftmachungsmaterialien, deren Verfügbarkeit ohne Schwierigkeit telefonisch geklärt werden kann, rechtfertigen ein längeres Zuwarten (hier: mehr als sechs Wochen) nicht. 3. Das (Kosten)Risiko eines teilweisen Unterliegens im Prozess trägt eine Partei auch dann, wenn das Gericht gemäß § 139 Abs. 1 ZPO auf das Stellen sachdienlicher Anträge hingewirkt hat.

Tenor

1.) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln - 31 O 965/99 - vom 15.10.1999, durch den ihr Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung überwiegend zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Senat läßt die Frage dahinstehen, ob das Landgericht zu Recht den Verfügungsantrag nur zu einem kleinen Teil für begründet angesehen und ihn im übrigen als unbegründet zurückgewiesen hat. Denn auch wenn der Antrag in weitergehendem Umfang begründet sein sollte, könnte die einstweilige Verfügung insoweit jetzt nicht mehr erlassen werden, weil es inzwischen an dem Verfügungsgrund der Dringlichkeit fehlt. Diese wird zwar gemäß § 25 UWG vermutet, die Dringlichkeitsvermutung ist aber durch die Antragstellerin selbst widerlegt worden. Ihr Verhalten nach der überwiegenden Zurückweisung des Antrages zeigt nämlich, daß es der Antragstellerin mit der Wahrung ihrer Rechte nicht so eilig ist, als daß ihr das Abwarten der Dauer eines Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar wäre. Es hätte der Antragstellerin zur Vermeidung des Dringlichkeitsverlustes oblegen, das statthafte Rechtsmittel der Beschwerde alsbald, nämlich so schnell nach der Entscheidung des Landgerichts einzulegen, wie dies einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtswahrung entspricht. Das hat sie indes nicht getan. Die Antragstellerin hat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts vom 15.10.1999 die Beschwerde nicht umgehend, sondern erst mit am 3.12.1999 eingegangenem Schriftsatz, also mehr als sechs Wochen nach der am 21.10.1999 erfolgten Zustellung eingelegt. Dieses Zuwarten von mehr als sechs Wochen hat die Vermutung der Dringlichkeit beseitigt. Ohne daß hierfür feste zeitliche Grenzen aufgestellt werden könnten, ist ein Zuwarten von einem so langen Zeitraum in der Regel als dringlichkeitsschädlich anzusehen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Beschwerde auf dieselben tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte gestützt wird, die schon zur Begründung des Antrags selbst herangezogen worden sind. Jedenfalls dann, wenn sich die Beschwerdebegründung der Sache nach im wesentlichen als eine Wiederholung der Antragsbegründung darstellt, müssen die Einlegung und die Begründung der Beschwerde wesentlich schneller als erst gut sechs Wochen nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung erfolgen. So liegt der Fall indes hier. Die Antragstellerin hat - nach der einleitenden Auseinandersetzung mit dem Umfang ihrer Beschwer - ausdrücklich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen und dies lediglich auf gerade gut einer Seite ergänzt.

Auch die mit Schriftsatz vom 28.12.1999 angeführten Gesichtspunkte vermögen an dem Dringlichleitsverlust nichts zu ändern.

Soweit sich die Antragstellerin auf die Notwendigkeit beruft, wegen der Abweichung des Verfügungstenors von ihrem Antrag zu 1 a) in der Fassung des Schriftsatzes vom 12.10.1999 und der daraus resultierenden Frage ihrer eventuellen Beschwer anwaltlichen Rat einzuholen, vermag dies zunächst die Dauer des Zeitablaufes nicht zu rechtfertigen. Es handelte sich um eine Rechtsfrage von durchschnittlichem Umfang, deren Klärung ersichtlich nicht mehrerer Wochen bedurfte, zumal die beauftragten Anwälte bereits erstinstanzlich für die Antragstellerin tätig gewesen waren. Auch der angeblich vorgenommene Versuch, bezüglich der mit den Verfügungsanträgen zu 1 b) und 1 c) beanstandeten Äußerungen weiteres Prospektmaterial zu beschaffen, durfte die Antragstellerin nicht veranlassen, über sechs Wochen lang mit der Beschwerdeeinlegung und -begründung zuzuwarten. So ist schon nicht dargelegt, mit welchem neuen Prospektmaterial die Antragstellerin die Begründetheit der auf die Unterlassung bestimmter Äußerungen gerichteten Anträge hätte darlegen und glaubhaft machen wollen: Gegenstand der Anträge waren im einzelnen aufgeführte Ausschnitte aus der Presseerklärung der Antragsgegnerin vom 30.8.1999 und eines "Statements" ihres Vorstandsmitgliedes G.T. vom selben Tage, die bereits als Anlagen 6 und 7 mit der Antragsschrift vorgelegt worden waren. Nachdem das Landgericht seine Entscheidung damit begründet hatte, daß diesen Erklärungen die ihnen von der Antragstellerin beigemessene Bedeutung, wonach zum Empfang der digitalen Kanäle von ARD und ZDF im Kabelnetz eine dbox oder eine T-Vision-Box erforderlich sei, nicht zu entnehmen sei, ist nicht ersichtlich, inwiefern weiteres Prospektmaterial an dieser Rechtslage etwas ändern können sollte. Es kommt hinzu, daß die Anforderung angeblich einschlägigen Prospektmaterials - das aus den vorstehenden Gründen ein anderes Sprachverständnis der angegriffenen Äußerungen in der Presseerklärung und dem "Statement" vermitteln müßte - nicht mehrere Wochen in Anspruch nehmen mußte. So oblag es der Antragstellerin, auf geeignete Weise, etwa durch einen Telefonanruf, kurzfristig die Frage der Verfügbarkeit weiterer Materialien zu klären und so der Eilbedürftigkeit Rechnung zu tragen. Dies ist indes nach dem Vortrag der Antragstellerin selbst, aus dem noch nicht einmal konkret hervorgeht, wann und von wem welches Prospektmaterial bei welchem T-Punkt der Antragsgegnerin eingefordert worden und wann bei Ausbleiben der Zusendung diese erneut erbeten worden sein soll, nicht geschehen. Was schließlich den Antrag zu 1 d) angeht, so führt die Antragstellerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 28.12.1999 keine Gründe zur Rechtfertigung des Zuwartens auf. Solche sind auch nicht ersichtlich.

Die Beschwerde hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts gerichtet ist. Zunächst kann der Umstand, daß die stellvertretende Vorsitzende der erstinstanzlich erkennenden Kammer der Antragstellerin die mit Schriftsatz vom 12.10.1999 erfolgte Neufassung der Anträge nahegelegt haben soll, keinen Einfluß auf die Kostenentscheidung haben. Diese war vielmehr unabhängig von einer vorherigen Erörterung der Antragsfassung mit dem Gericht gem. §§ 92 Abs.1 ZPO ausschließlich entsprechend dem Grad des Erfolges des Verfügungsantrages zu treffen. Das Risiko eines - teilweisen - Unterliegens trägt die Partei nämlich auch dann, wenn das Gericht, wozu es gem. § 139 Abs.1 S.1 ZPO gehalten ist, vorher auf das Stellen sachdienlicher Anträge hingewirkt hat. Dies zeigt schon die Überlegung, daß sonst die Kosten dem obsiegenden Gegner aufzuerlegen wären. Dies scheidet indes schon deswegen aus, weil die Antragstellerin in erster Instanz aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ersichtlich auch dann unterlegen gewesen, wenn sie die ursprüngliche Fassung des Verfügungsantrages beibehalten hätte. Im übrigen trägt die Antragstellerin selbst nicht vor, daß die stellvertretende Vorsitzende - was auch die vorherige Beteiligung der beisitzenden Richter erfordert hätte - den Anträgen in der erörterten Fassung Erfolg vorausgesagt habe. Schließlich ist auch die von dem Landgericht vorgenommene Quotierung von 9/10 zu 1/10 nicht zu beanstanden. Es trifft insbesondere entgegen der Beschwerdebegründung nicht zu, daß der - von der Kammer nur mit 1/10 gewichtete - Antrag zu a) demgegenüber tatsächlich umfassend sei und deswegen sogar einen höheren Wert als die übrigen Anträge zusammen habe. Nach dem Verbotstenor der von dem Landgericht erlassenen einstweiligen Verfügung ist es der Antragsgegnerin untersagt worden, auf solche Anfragen (mithin: einzelner Kunden), die einen bestimmten, im einzelnen dargelegten Inhalt haben, eine bestimmte Erklärung abzugeben, die auch zum Inhalt hat, um den Kauf oder die Miete einer dbox/T-version-Box komme man in dem beschriebenen Zusammenhang nicht herum. Demgegenüber haben die Anträge zu 1 b) und 1 c) ersichtlich einen so viel weitergehenden Wert, daß bei zusätzlicher Berücksichtigung auch des Wertes des ebenfalls zurückgewiesenen Antrages zu 1 d) die beanstandete Quote den Wertverhältnissen entspricht. Denn mit den Anträgen zu 1 b) und 1 c) hat die Antragstellerin eine Presseerklärung der Antragsgegnerin und Statements eines ihrer Vorstandsmitglieder angegriffen, die angesichts der gerichtsbekannten Größe der Antragsgegnerin eine unvergleichlich viel weitergehende Wirkung hatten, als es die gezielte Anfrage einzelner Kunden mit dem bestimmten, in dem Verbotstenor im einzelnen dargelegten Inhalt haben kann. Die Kostenquote wäre schließlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn die Annahme der Kammer, der von ihr ausgesprochene Verbotstenor entspreche inhaltlich uneingeschränkt dem Antrag der Antragstellerin zu 1 a) unzutreffend wäre. Denn dies würde nichts daran ändern, daß der Wert des Verbotsausspruches aus den vorstehenden Gründen allenfalls 1/10 des Gesamtwertes der verfahrensgegenständlichen Ansprüche darstellt. Im übrigen bestehen aber auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Antrag zu 1 a) einen weitergehenden Inhalt als das spätere gerichtliche Verbot gehabt hätte. Denn dort ist ausdrücklich auf die gezielte Anfrage von Herrn Rechtsanwalt B. bei der Antragsgegnerin Bezug genommen worden und der Wortlaut dieser Anfrage sowie die von der Antragsgegnerin erteilte Antwort sind - wie aus der als Anlage 9 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung von Herrn Rechtsanwalt B. vom 5.10.1999 ersichtlich ist - in seinen maßgeblichen Passagen sinngemäß Inhalt der einstweiligen Verfügung geworden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Der Beschwerdewert beträgt 225.000 DM. Ausgehend von einem Gegenstandswert von 250.000 DM für sämtliche ursprünglich verfahrensgegenständlichen Ansprüche, den die Antragstellerin selbst angegeben hat, ergibt sich dieser Beschwerdewert aus der - aus den vorstehenden Gründen nicht zu beanstandenden - Kostenquote in der landgerichtlichen Entscheidung.

(Dr.Schwippert) (Pietsch) (von Hellfeld)






OLG Köln:
Beschluss v. 30.12.1999
Az: 6 W 81/99


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