Amtsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 10. Juli 2012
Aktenzeichen: 29 C 2193/12

(AG Düsseldorf: Urteil v. 10.07.2012, Az.: 29 C 2193/12)

Tenor

Der Beklagten wird untersagt, an die E-Mail-Adresse t@t.info ohne Zustimmung des Klägers E-Mails zu versenden, in denen für Waren geworben wird.

Der Beklagten wird für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren - angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei in E und der von ihm ausschließlich genutzten Internet-Domain "t.info". Am 02.02.2012 sandte die Beklagte an die E-Mail-Anschrift "t@t.info" einen Newsletter, in dem sie ihren Lagerverkauf bewarb. Die Parteien standen vorher nicht im geschäftlichen Kontakt. Unter dem 06.02.2012 forderte der Kläger die Beklagte auf, eine beigefügte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben, an den Kläger elektronische Nachrichten zu senden, in denen für Waren und Dienstleistungen und/oder Dienstleistungen geworben werde. Für schuldhafte Zuwiderhandlungen sollte die Beklagte eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 Euro zahlen.

Die Beklagte weigerte sich mit der Begründung, ein Dritter, Herr T, habe im Zusammenhang mit einer Warenbestellung seine Einwilligung in den Versand von E-Mail-Werbung an die Adresse t@t.info erteilt. Einen E-Mail-Account t@t.info hatte der Kläger niemals eingerichtet. Die E-Mail wurde in sein Postfach umgeleitet aufgrund der von ihm eingerichteten "Catch-All-Funktion", die dafür sorgt, dass alle Nachrichten, die an E-Mail-Adressen unterhalb von "t.info" gesandt werden, in sein Postfach umgeleitet werden.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, ihr Kunde T habe bei einer telefonischen Bestellung am 05.07.2010 sein Einverständnis damit erklärt, den Newsletter zu erhalten. Kunde sei Inhaber der E-Mail-Adresse "t@t.info". Sie - die Beklagte - habe dessen E-Mail-Adresse falsch übertragen, so dass der Newsletter an die Domain T.info versendet worden sei. Die Beklagte ist der Auffassung, ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht, da der Kläger nicht Adressat der E-Mail gewesen sei, da er die E-Mail-Adresse "t@t.info" gar nicht eingerichtet habe. Sie - die Beklagte - habe ihm die E-Mail auch nicht willentlich zugesendet. Vielmehr liege nur eine erkennbare Fehlleitung einer E-Mail vor, die nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreife.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten die Unterlassung der Versendung gewerblicher E-Mails gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB verlangen.

Es liegt ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers vor.

Auch die nur einmalige unverlangte E-Mail-Zusendung stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Unverlangte zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Mit der häufigen Übermittlung von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers durch verschiedene Absender ist immer dann zu rechnen, wenn die Übermittlung einzelner E-Mails zulässig ist. Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit ist ohne Einschränkung der E-Mail-Werbung mit einem immer weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az.: I ZR 218/07; zitiert nach Juris).

Unstreitig enthielt der Newsletter Werbung.

Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Kläger sei gar nicht Adressat des E-Mail-Newsletters. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie die E-Mail eigentlich an ihren Kunden T richten wollte und die E-Mail nur wegen eines Rechtschreibfehlers aufgrund der eingerichteten "Catch-All-Funktion" im Postfach des Klägers gelandet ist. Das Risiko solcher Übertragungsfehler hat vielmehr die Beklagte zu tragen, die schließlich auch für die Adressierung verantwortlich ist. Tatsächlich ist auch der Kläger der Adressat der E-Mail, denn die E-Mail ist an die Domain "T.info" zielgerichtet versandt worden. Unerheblich ist dabei, dass es einen eingerichteten E-Mail-Account "t@t.info" nicht gibt. Auch diese E-Mail ist aufgrund der "Catch-All-Funktion" an den Kläger adressiert. Dass die Einrichtung einer solchen "Catch-All-Funktion" unüblich ist, macht die Beklagte auch nicht geltend. Sie muss daher in Kauf nehmen, dass E-Mails an Adressen, die nicht eingerichtet worden sind, an den Inhaber der Domain gesendet werden. Für den Arbeitsaufwand des Klägers, was das Sichten und Aussortieren der E-Mail angeht, macht es auch überhaupt keinen Unterschied, ob die Beklagte ihren Newsletter an die Adresse "t@t.info" oder an die tatsächlich eingerichtete E-Mail-Adresse des Klägers unterhalb der Domain "T.info" gesendet hat. Auch die Auslegung vom Sinn und Zweck des Verbotes verbietet es, dass sich derjenige, der unverlangt Werbe-E-Mails verschickt, sich darauf berufen kann, der richtige Adressat der E-Mail sei tatsächlich ein ganz anderer. Ein solcher Versender könnte die Rechtsprechung in dem Fall ganz einfach dadurch aushebeln, dass er in der Werbe-E-Mail den Adressaten mit einem ganz anderen Namen anspricht.

Die Zusendung der E-Mail war rechtswidrig, denn der Kläger hat nicht sein Einverständnis mit der Zusendung erklärt. Dies dürfte nach dem Beklagtenschriftsatz vom 05.06.2012 unstreitig sein. Jedenfalls bleibt die Beklagte beweisfällig. Auch die erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien geht zu Lasten der Beklagten. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt grundsätzlich jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten eine unzumutbare Belästigung dar. Diese gesetzgeberische Wertung ist bei der Beurteilung der Generalklausel des BGB ebenfalls heranzuziehen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden (vgl. BGH a.a.O.).

Es besteht auch Wiederholungsgefahr. Wiederholungsgefahr ist die auf Tatsachen begründet objektiv ernstliche Besorgung weiterer Störungen. Um die Wiederholungsgefahr auszuschließen, hat die Beklagte eine Unterlassungserklärung abzugeben. Ob diese Unterlassungserklärung auch im konkreten Fall strafbewehrt sein muss, kann dahinstehen. Denn die Beklagte hat - nicht einmal hilfsweise - überhaupt keine Unterlassungserklärung abgegeben oder dargelegt, welche technischen Maßnahmen sie veranlasst hat, um weitere E-Mails an den Kläger zu unterbinden.

Die Androhung von Ordnungsgeld und -haft folgt aus § 890 Abs. 2 ZPO.

Die Androhung kann bereits mit dem Urteil verbunden werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Streitwert: 1.500,00 Euro.

Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch ist gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Bei Unterlassungsansprüchen ist maßgebend die zu schätzende Beeinträchtigung des Unterlassungsgläubigers. Für die Bemessung ist in erster Linie dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an der Anspruchsverwirklichung maßgebend. Dieses Interesse ist nach der Gefährlichkeit der zu unterbindenden Handlung, nach dem Ausmaß des drohenden Schadens und dem Verschuldensgrad zu bestimmen. Es hängt damit insbesondere von der Häufigkeit der zu unterlassenden Handlung und deren Wirkung bei dem Unterlassungsgläubiger ab. Auch der Abschreckungseffekt für die Zukunft ist zu berücksichtigen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2009, Az.: 1 W 57/08, zitiert nach Juris).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist der Kläger durch die Zusendung eines einzigen Newsletters eher gering beeinträchtigt. Die Beklagte hat durch Übermittlung des "Whois-Auszuges" glaubhaft gemacht, dass sie den Newsletter an den Kläger nur aufgrund der fehlerhaft aufgenommenen E-Mail-Adresse versendet hat. Auch das Gericht hat ermittelt, dass es den Kunden T unter seiner alten Anschrift auf der V-straße 00 in E1 tatsächlich gibt. Das Gericht sieht keine Gefahr, dass die Beklagte vorsätzlich unverlangt Newsletter an Nichtkunden versendet, so dass ein Abschreckungseffekt zu vernachlässigen ist. Auch das Verschulden der Beklagten ist als gering zu werten. Die falsche Aufnahme oder Übertragung einer E-Mail-Adresse ist allenfalls als leichte Fahrlässigkeit zu bezeichnen.






AG Düsseldorf:
Urteil v. 10.07.2012
Az: 29 C 2193/12


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