Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 10. September 1993
Aktenzeichen: 6 W 60/93

(OLG Köln: Beschluss v. 10.09.1993, Az.: 6 W 60/93)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 30. Juni 1993 - 12 O 223/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig;

sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nachdem die Parteien den Rechtssteit

übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war

nach § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des

bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu

entscheiden. Diese Entscheidung hat das Landgericht zu Recht zu

Lasten des Beklagten getroffen, da er im Rechtsstreit unterlegen

wäre. Der Klageanspruch war bis zur Erledigung der Hauptsache gemäß

§ 3 UWG gerechtfertigt.

Gegenstand der Klage war ein

Unterlassungsbegehren, das sich auf die Werbung für die Losnummer

... auf Seite 345 des vom Beklagten herausgegebenen Katalogs

...1992" bezog. Der Klageantrag war zwar seinem

Wortlaut nach auf ein Gebot gerichtet, es zu unterlassen, das unter

Losnummer ... beschriebene "Ganzstück mit einem weißen

Gebührenzettel ... (M.) in den Verkehr zu bringen,

insbesondere feilzubieten und/oder an Dritte abzugeben und/oder zu

bewerben". Ein Klageantrag ist jedoch grundsätzlich einer

Auslegung zugänglich. Diese ergibt im Streitfall mit hinreichender

Deutlichkeit, daß sich die mit dem Unterlassungsantrag geltend

gemachte Beanstandung auf den Text der konkreten Werbeanzeige und

nicht auf den Verkauf des angebotenen Sammlerstücks oder auf eine

Ankündigung der fraglichen Ganzsache mit irgendeinem anderen Text

bezog. Das folgt aus der vom Kläger schriftsätzlich vorgetragenen

Begründung seiner Klage sowie aus der Prozeßgeschichte.

Wie bereits der Klageschrift zu

entnehmen ist, hat der Kläger sein Begehren von Anfang an darauf

gestützt, daß die Beschreibung der Losnummer ... in dem

Auktionskatalog irreführend sei. Der entsprechende Textausschnitt

ist in vollem Wortlaut in der Klageschrift wiedergegeben und wird

ausdrücklich als irreführend im Sinne des § 3 UWG bezeichnet. Dies

ist im Kern damit begründet, daß der Leser davon ausgehe, es

handele sich bei dem beworbenen Los um eine "Lokalausgabe G." und

demzufolge ein amtlicher Gebührenzettel vorliege, "der eine

Einordnung des Belegs als örtliche Notmaßnahme" rechtfertige. Läßt

unter diesen Umständen die Klagebegründung darauf schließen, daß

die Klage von Anfang an gezielt auf ein Verbot der angegriffenen

konkreten Werbeaussage gerichtet war, so erklärt sich die ihrem

Wortlaut nach hiervon teilweise abweichende Antragsfassung dadurch,

daß der Kläger die Formulierung an dem Tenor der vom Landgericht in

derselben Angelegenheit erlassenen einstweiligen Verfügung

ausgerichtet hat.

Daß Gegenstand der Klage allein der

konkrete Werbetext zu Losnummer ... in dem Katalog zur "69. B."

gewesen ist, ergibt sich schließlich aus dem landgerichtlichen

Beschluß vom 9. Dezember 1992 und der Reaktion des Klägers hierauf.

In diesem Beschluß ist darauf hingewiesen worden, daß der

Hauptantrag des Klägers der Fassung der einstweiligen Verfügung vom

17. Juni 1992 entspreche, durch die "kein Verkehrsverbot" habe

ausgesprochen, sondern die Bewerbung eines Falsifikats als echt

habe verboten werden sollen, was zweifelsohne von § 3 UWG erfaßt

sei. Wie sich aus dem weiteren Prozeßverlauf und den zu den Akten

gereichten Schriftsätzen ergibt, hat der Klä-ger keine Veranlassung

gesehen, dieser gerichtlichen Klarstellung zum Streitgegenstand

entgegenzutreten. Davon, daß es, wie der Beklagte geltend macht,

Ziel der Klage gewesen sei, den Beklagten auch daran zu hindern,

die inzwischen als Falsifikat erkannte Ganzsache "als Falsifikat"

zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, kann unter diesen

Umständen keine Rede sein.

Die beanstandete Bewerbung der für die

Auktion vorgesehenen Ganzsache war irreführend. Daß zumindest bei

einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise

der Eindruck erweckt werden konnte, hier werde eine Ganzsache mit

einem amtlichen Gebührenzettel angeboten, bedarf keiner näheren

Ausführungen und wird ersichtlich auch vom Beklagten selbst nicht

ernsthaft in Zweifel gezogen. Ebensowenig kann aufgrund des

eingeholten Sachverständigengutachtens zweifelhaft sein, daß es

sich bei dem auf der Ganzsache angebrachten Gebührenzettel nicht um

ein amtliches, sondern um ein von dem damaligen Absender E.

hergestelltes Stück handelt.

Waren mithin die objektiven

Voraussetzungen des § 3 UWG zu dem Zeitpunkt gegeben, in dem die

Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt

haben, so waren die tatbestandlichen Erfordernisse des

Unterlassungsanspruchs insgesamt erfüllt. Die Abwehr- und

Beseitigungsansprüche des § 3 UWG verlangen als quasinegatorische

nämlich kein Verschulden (vgl. Baumbach-Hefermehl, 17. Aufl., Rdnr.

437 zu § 3 UWG; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6.

Aufl., Kapitel 5, Rdnr. 20, jeweils m. w. N.). Für die Entscheidung

des Rechtsstreits in der Hauptsache wäre es mithin unerheblich

gewesen, ob dem Beklagten im Zeitpunkt der beanstandeten

Werbemaßnahme bekannt war, daß das Sammlerstück keinen amtlichen

Gebührenzettel aufwies, bzw. ob er dies wissen mußte oder

konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97

Abs. 1 ZPO.

Gegenstandswert für das

Beschwerdeverfahren: Summer der im ersten Rechtszug angefallenen

gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.






OLG Köln:
Beschluss v. 10.09.1993
Az: 6 W 60/93


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