Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 6. Mai 2003
Aktenzeichen: I-20 U 94/02

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 06.05.2003, Az.: I-20 U 94/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in dem vorliegenden Fall das Versäumnisurteil des Senats vom 29. Oktober 2002 aufrechterhalten. Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Klägerin hat die Beklagten aus ihrer geschäftlichen Bezeichnung und ihrer Marke vor allem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagten daraufhin verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "C.-R." zu benutzen. Zudem wurden die Beklagten zur Auskunftserteilung, Löschung der Domains und des Markeneintrags sowie zum Schadensersatz verurteilt.

Die Beklagten haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Nachdem die Klägerin mit ihrer Berufung in Verzug geraten war, hat das Gericht ein Versäumnisurteil gegen sie erlassen. Die Klägerin hat daraufhin beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten hingegen beantragen, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Die Berufung wurde vom Gericht als unbegründet erachtet. Es fehlt an der Verwechselungsgefahr zwischen den Bezeichnungen und Marken der Klägerin und der Beklagten. Die einzelnen Bestandteile der Firmenbezeichnung und Marke sind nicht als unterscheidungsfähig anzusehen. Insbesondere ist das Wort "Clever" eine beschreibende Angabe, die vom Verkehr als Hinweis auf ein Reiseunternehmen verstanden wird. Auch die grafische Gestaltung der Marke der Klägerin rechtfertigt keinen Schutz gegen die Verwendung ähnlicher Marken.

Somit wurden die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten abgewiesen. Die prozessualen Kosten wurden der Klägerin auferlegt. Gegen das Urteil kann keine Revision eingelegt werden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Düsseldorf: Urteil v. 06.05.2003, Az: I-20 U 94/02


Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 29. Oktober 2002 wird aufrechterhalten.

Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Gründe

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig, aber unbegründet.

Zum in der Berufungsinstanz unveränderten Sachverhalt wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus ihrer geschäftlichen Bezeichnung und ihrer Marke (Abbildung im angefochtenen Urteil) vor allem auf Unterlassung in Anspruch und hat in erster Instanz die folgende Verurteilung erwirkt:

1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- &...8364;, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "C.-R." für die Vermittlung, Veranstaltung und Organisation von Flugreisen und Pauschalreisen zu benutzen, insbesondere ihr Unternehmen, ihre Produkte oder Dienstleistungen mit der genannten Kennzeichnung zu bezeichnen, sie in diesem Dienstleistungsbereich als Teil der Firma zu führen oder als Bestandteil von Adressbezeichnungen in Datennetzen zu verwenden, wie beispielsweise die Domains "www.c..com", "www.c..de", "www.c..de".

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird.

3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über sämtliche Handlungen gemäß Ziffer 1 zu erteilen, insbesondere über Art und Umfang der Benutzung der Firmenkennzeichnung "C.-R." und der mit dieser Bezeichnung ergriffenen Werbemaßnahmen, aufgeschlüsselt nach Datum, Medium, Auflage.

4. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt in die Löschung der Domains "c..com", "c..de" und "c..de" einzuwilligen und hierzu gegenüber der jeweiligen Registrierungsstelle sämtliche erforderlichen und sachdienlichen Erklärungen unverzüglich und auf erstes Anfordern abzugeben.

5. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, in die Löschung ihrer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 3&...8230; eingetragenen Wort-/Bildmarke "C.-R. GmbH Lastminute Center" einzuwilligen.

Demgegenüber haben die Beklagten mit ihrer Berufung beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Nachdem auf diesen Antrag das im Tenor genannte Versäumnisurteil gegen die Klägerin ergangen ist, beantragt diese nunmehr,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Dieser Antrag ist begründet, weil die Klage nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin unbegründet ist, weshalb schon das Versäumnisurteil gegen sie erging (vgl. § 539 Abs. 2 ZPO).

Die Priorität ihrer Firmenbezeichnung und ihrer Marke gegenüber der Firmenbezeichnung und der Marke der Beklagten nützt der Klägerin nichts, weil es in beiden Fällen an der Verwechselungsgefahr fehlt (vgl. §§ 15 Abs. 2, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungsfähigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (vgl. BGH NJW 02, 3551, 3552 - defacto). Wie die Berufung zutreffend geltend macht, ist keiner der Bestandteile "Clever", "Reisen" und "GmbH" unterscheidungsfähig, erst recht nicht die Gesamtbezeichnung. Die Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes "Reisen" hat ebenso wenig namensmäßige Unterscheidungskraft wie die Angabe der Rechtsform.

Nicht anders liegt es jedoch bei dem Bestandteil "Clever". Wie das Landgericht unbeanstandet festgestellt hat, handelte es sich bei dem Wort "Clever" um ein solches der Umgangssprache mit einem bestimmten Begriffsinhalt, nämlich "schlau", "klug". Das Wort ist eine beschreibende Angabe, die vom angesprochenen Verkehr in ihrer beschreibenden Bedeutung erfasst wird, insbesondere in der Zusammensetzung "C. R.". Das wird als Hinweis auf einen Betrieb verstanden, der sich eben mit der Veranstaltung von Reisen beschäftigt und das auf "clevere" Art tut; die Eigenschaft kann gerade einem Reiseunternehmen zukommen (vgl. BGH NJW-RR 99, 1647 - House of Blues). Auch die Berufungserwiderung räumt ein, dass sich die Eigenschaft "Clever" in dieser Weise auf das Handeln und Denken von Personen bezieht. Solche beschreibenden Angaben dürfen aber nicht von einem einzelnen Reiseunternehmen monopolisiert werden.

Für die Marke der Klägerin, bzw. die speziell markenrechtliche Verwechselungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) gilt nichts anderes. "C. R." ist hier nicht etwa deswegen als schutzfähig anzusehen, weil die Marke der Klägerin eingetragen worden ist. Es handelt sich nämlich nicht um eine Wortmarke, sondern eine Wort-/Bildmarke, bei der auch der Wortbestandteil "C. R. GmbH" grafisch besonders gestaltet ist. Nur die Gesamtmarke ist deshalb als schutzfähig anzusehen, nicht auch ihr Wortbestandteil allein. Im Gegenteil deutet schon die grafische Gestaltung darauf hin, dass ein reines Wortzeichnen nicht eintragungsfähig gewesen wäre (vgl. BGH NJW 91, 1424, 1425 - New Man). Auch hier bleibt "Clever" bzw. "C. R." schutzunfähig, weil es vom angesprochenen Verkehr in der Regel beschreibend und nicht kennzeichnend verstanden wird (vgl. BGH NJW-RR 00, 1202, 1203 - ARD-1).

Einer Wortmarke fehlt jede Unterscheidungskraft, wenn ihr ein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH GRUR 01, 1151, 1152 - marktfrisch). Auch bei Anlegung des danach gebotenen großzügigen Maßstabs genügt "C. R." den an die Unterscheidungskraft zu stellenden Anforderungen nicht. Das deutsche Patent- und Markenamt hat im Widerspruchsverfahren aus der Marke der Klägerin gegen die Marke der Beklagten mit Beschluss vom 27. Juni 2001 zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der Wortfolge um einen für den hier einschlägigen Dienstleistungssektor beschreibenden Slogan handelt, mit dem die betreffenden Serviceleistungen werbemäßig angepriesen werden. Zutreffend ist auch der Hinweis der Berufung, der Verkehr spreche von "C. R." in der Bedeutung von "geschickt Reisen" genauso wie von "gut Reisen". Unbehelflich ist demgegenüber die Ansicht des angefochtenen Urteils, "C. R." sei mit "gut Reisen" nicht vergleichbar, weil sich "gut" - anders als "clever" auf die Reiseleistungen beziehe. Daran ist richtig, dass "Clever" in erster Linie der Kunde ist, der bei der Klägerin bucht, oder (siehe oben) die Klägerin, die diese Reisen veranstaltet. Das mag auch bei streng philologischer Betrachtung der zutreffende Sprachgebrauch sein. Schon der allgemeine Sprachgebrauch beachtet jedoch solche Feinheiten nicht. Es ist durchaus üblich, dass Eigenschaften, die an sich nur der handelnden Person zukommen wie "Clever" ohne weiteres auch ihren Handlungen und damit auch ihren Dienstleistungen beigelegt werden. Danach kann man genauso gut "C. R." wie man "gut Reisen" kann. Vor allem entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Marke in der Regel vom Verkehr in ihrer Gesamtheit in der Gestalt wahrgenommen wird, in der sie ihm entgegentritt, ohne dass eine analysierende Betrachtungsweise Platz greift (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW-RR 02, 610, 611 - ASTRA/ESTRA-PUREN).

Die Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks schließt es allerdings nicht aus, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist und deshalb die Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechselung der beiden Gesamtzeichen begründet (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW-RR 02, 1407, 1408 - IMS). Das gilt aber nicht für schutzunfähige Zeichenbestandteile wie "C. R.". Einem beschreibenden Markenbestandteil kann in der Regel keine prägende Kraft zugemessen werden. Selbst wenn "C. R." für den Verkehr den Gesamteindruck der Marke der Klägerin prägen sollte, kann ihm kein selbständiger Schutz zugesprochen werden (vgl. BGH NJW-RR 00, 1707, 1708 - Carlink und 1202, 1203 ARD-1). Der Grund hierfür liegt auf der Hand und wird auch von der Berufung angeführt: Die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 MarkenG könnten unterlaufen werden, wenn Zeichen als Bestandteil einer Wort-/Bildmarke selbständigen Schutz beanspruchen könnten, der ihnen in Alleinstellung - als Wortmarke - mit Grund versagt wird.

Kann danach allein die besondere grafische Gestaltung der Klagemarke als Schutzgegenstand deren Schutzumfang bestimmen, ohne dass es auf den Wortbestandteil "C. R." ankommt, ist eine Verwechselungsgefahr trotz der Identität der einander gegenüberstehenden Dienstleistungen angesichts des unterschiedlichen Gesamteindrucks der einander gegenüberstehenden Marken zu verneinen (vgl. BGH NJW-RR 00, 1202, 1204 - ARD-1). Registrierte Marken, die nur im Hinblick auf eine grafische Ausgestaltung oder spezielle Schreibweise eingetragen wurden, weil sie im Übrigen glatt schutzunfähige Wörter oder Wortfolgen enthalten, kann ein Schutz nur gegen die Verwendung von identischen Marken gewährt werden (BPatG GRUR 02, 68, 69 - Comfort-Hotel). Sowohl die Firma als auch die Marke der Beklagten weisen jedoch die grafische Gestaltung der Klagemarken nicht auf. Abgesehen davon, dass in beiden der Zusatz "Lastminute Center" enthalten ist, unterscheidet sich die grafische Gestaltung der Beklagtenmarke erheblich von derjenigen der Klägerin.

Da die Klägerin aus den schutzunfähigen Bestandteilen "Clever" bzw. "C. R." keine Rechte herleiten kann, stehen ihr auch die über den Unterlassungsanspruch hinaus gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil sich die Entscheidung in der Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien erschöpft.

Berufungsstreitwert: 127.822,97 &...8364; (= 250.000,00 DM, vgl. Beschluss des Landgerichts Ziff. VIII des angefochtenen Urteils).






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 06.05.2003
Az: I-20 U 94/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/d30f30ee7fdd/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_6-Mai-2003_Az_I-20-U-94-02




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