Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patentund Markenamts vom 20. Juli 2006 und 6. Juni 2008 sind wirkungslos.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2006 hat die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patentund Markenamts die Löschung der Marke 303 14 182 wegen der Widersprüche aus der Marken 300 23 716 und 303 09 090 angeordnet. Mit Beschlussvom 6. Juni 2008 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin formund fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Daraufhin haben die Widersprechenden ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. BPatGE 43, 96).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.
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