LAmtsgericht Köln:
Beschluss vom 2. Oktober 2013
Aktenzeichen: 11 Ta 216/13

Streitwerterhöhung durch Hilfsantrag nur, wenn eine Entscheidung über ihn ergeht oder er von einem Vergleich umfasst ist.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.05.2013 - 8 Ca 3541/12 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Ansicht sind die (echten) Hilfsanträge auf Wiedereinstellung der Klägerin nicht streitwerterhöhend bei der Festsetzung der Anwaltsgebühren zu berücksichtigen, da die Hilfsanträge aufgrund der

Stattgabe der Hauptanträge (Kündigungsschutz nebst Weiterbeschäftigung durch Urteil des Arbeitsgerichts vom 21.03.2013) nicht zu Entscheidung angefallen sind, §§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (vgl. z.B.: LAG Köln, Beschl. v. 16.11.2012 - 5 Ta 287/12 -; Beschl. v. 18.07.2007 - 5 Ta 220/07 -; Beschl. v. 09.05.2006 - 8 Ta 138/06 -; Beschl. v. 27.10.2004 - 3 Ta 332/04 - m.w.N.).

Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert der Klage richten, bestimmt sich der Gegenstandswert für die anwaltlichen Gebühren gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Klageanspruch mit dem Hauptantrag nur dann zusammen gerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht oder er von einem Vergleich umfasst ist. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG erklärt ausnahmslos, dass der Wert für die Gerichtsgebühren auch für die Anwaltsgebühren maßgebend ist. Neben dem Wortlaut spricht hierfür auch die Entstehungsgeschichte der Norm (LAG Niedersachsen, Beschl. v. 09.03.2009 - 15 Ta 53/09 - m.w.N). Die §§ 7 bis 10 BRAGO wurden inhaltlich ohne Veränderung in das RVG übernommen. Eine am Zeitaufwand orientierte Sichtweise war dem Gebührensystem der BRAGO, welches auf einer Mischkalkulation beruht, fremd. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die für die Bewertung des Gegenstands der gerichtlichen Tätigkeit geltenden Vorschriften sich durchweg auch für die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit in einem entsprechenden gerichtlichen Verfahren eignen (BGH, Beschl. v. 25.09.2008 - VII ZB 99/07 - m.w.N.).

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.






LAG Köln:
Beschluss v. 02.10.2013
Az: 11 Ta 216/13


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