Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Oktober 2004
Aktenzeichen: 28 W (pat) 184/03

(BPatG: Beschluss v. 20.10.2004, Az.: 28 W (pat) 184/03)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 4 vom 28. Januar 2003 ist gegenstandslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke angeordnet und der Widerspruch zurückgewiesen worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 28. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 4 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 394 07 054 wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke 457 022 angeordnet. Hiergegen hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, da nach ihrer Auffassung noch weitere Waren gelöscht werden müßten. Im Beschwerdeverfahren hat die Markeninhaberin ihr Warenverzeichnis beschränkt und die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Zurückweisung des Widerspruchs wie der Löschungsantrag wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Zwar hat die Markeninhaberin insoweit keine Rechtsmittel eingelegt, doch beseitigt die Rücknahme des Widerspruchs zum einen die Bestandskraft der Entscheidung und zum anderen läuft die Löschungsanordnung auf Grund des eingeschränkten Warenverzeichnisses sachlich ohnehin ins Leere. Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb






BPatG:
Beschluss v. 20.10.2004
Az: 28 W (pat) 184/03


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