Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. Juli 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 71/08

(BGH: Beschluss v. 06.07.2009, Az.: AnwZ (B) 71/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 6. Juli 2009 (Aktenzeichen AnwZ (B) 71/08) eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2008 zurückgewiesen. Der Antragsteller muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten.

Der Antragsteller wurde im Jahr 2003 in finanzielle Schwierigkeiten gebracht. Die Antragsgegnerin widerrief daraufhin im Jahr 2007 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Gegen den Widerruf hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung beantragt, die jedoch abgewiesen wurde. Dagegen hat der Antragsteller eine sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung vorlagen. Es lag ein Vermögensverfall vor, da der Antragsteller in ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten war und außer Stande war, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen dafür waren unter anderem die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Darüber hinaus wurde der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, was den Vermögensverfall gesetzlich vermuten lässt.

Der Antragsteller hat die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt, da er keine umfassende Aufstellung seiner Verbindlichkeiten vorgelegt hat. Zudem wurden gegen ihn Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen und er war mit diesen Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Interessen der Rechtsuchenden waren gefährdet, da der Antragsteller auch Vorwürfen der Veruntreuung von Fremdgeldern ausgesetzt war.

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nicht im Laufe des Verfahrens entfallen sind. Der Antragsteller ist weiterhin im Schuldnerverzeichnis eingetragen und hat seine Vermögenslage nicht wesentlich verbessert. Es ist nicht erkennbar, mit welchen Einkünften er geordnete Vermögensverhältnisse herstellen will. Daher wurde die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Widerruf der Zulassung zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 06.07.2009, Az: AnwZ (B) 71/08


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem 8. August 1990 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Im Jahr 2003 geriet er in finanzielle Schwierigkeiten. Mit Bescheid vom 22. August 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Dem lag eine dem Bescheid beigefügte Forderungsaufstellung zugrunde, der zufolge die offenen Verbindlichkeiten des Antragstellers mehr als 40.000 € betrugen. Auf Betreiben von vier der darin aufgeführten Gläubiger waren gegen den Antragsteller Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen und der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden.

Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit welcher er die Aufhebung dieses Widerrufs erreichen möchte. Die Antragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 7. November 2008 wegen Fortfalls der Berufshaftpflichtversicherung widerrufen. Dieser ist Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in das von dem Vollstreckungsgericht nach § 915 ZPO zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet.

2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor.

a) Zu diesem Zeitpunkt wurden gegen den Antragsteller unter anderen folgende Vollstreckungsverfahren betrieben:

1. Versorgungswerk der Rechtsanwälte 13.596,89 €

2. Finanzamt B. 12.593,67 €

3. R. bank F. 10.181,32 €

4. H. Rudergesellschaft e. V. 93,75 € (Urteil)

326,12 € (Kosten)

5. WEG -Straße 16, F. , 1.909,70 €

Zusammen: 40.611,15 €.

Die Gläubigerin zu 5 hatte gegen den Antragsteller zudem den Vorwurf erhoben, 1.250 € Fremdgeld veruntreut zu haben. Diese Schulden belegen, dass die Vermögensverhältnisse des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt nicht geordnet waren. Bei geordneten Vermögensverhältnissen hätte es wegen der Forderungen der Gläubigerinnen zu 4 und 5 nicht erst zu einem Vollstreckungsverfahren kommen müssen. Mit den Gläubigern zu 1 bis 3 hätten sich bei geordneten Vermögensverhältnissen jedenfalls einvernehmliche Regelungen zur ratenweisen Zurückzahlung oder eine Stundung erreichen lassen. Der Vermögensverfall wurde zudem gesetzlich vermutet, weil die Gläubiger zu 1 bis 4 am 17. Oktober 2006 sowie am 3. und 9. August 2007 gegen den Antragsteller den Erlass von insgesamt vier Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erwirkt hatten und der Antragsteller mit diesen Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen war.

b) Die Vermutung des Vermögensverfalls hatte der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbescheids nicht widerlegt. Um diese Vermutung zu widerlegen, muss der betroffene Rechtsanwalt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach § 36a Abs. 2 BRAO seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen; insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt. (Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt 1995, 126; Beschl. v. 17. Dezember 2001, AnwZ (B) 9/01, MittdtschPatAnw 2002, 381; Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ (B) 68/02, juris; Beschl. v. 12. Januar 2004, AnwZ (B) 26/03, juris; Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt 2008, 221 [Ls]). Eine solche Darstellung hatte der Antragsteller der Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Er hatte auch nicht dargelegt, dass die den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegende Forderungen gegen ihn erfüllt oder in anderer Weise erledigt waren.

c) Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet (Senat, Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Das ist in der Regel auch der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 a). Anhaltspunkte dafür, dass das hier bei Erlass des Widerrufsbescheids ausnahmsweise nicht der Fall war, sind nicht ersichtlich. Es bestanden im Gegenteil Anhaltspunkte dafür, dass sie konkret gefährdet waren. So verhängte das Amtsgericht K. mit Beschluss vom 9. Mai 2007 gegen ihn ein Zwangsgeld von 20.000 €, um ihn zu zwingen, an die Wohnungseigentümergemeinschaft -Straße 16 in F. , deren Verwalter er früher war, Einzelwirtschaftspläne, Hausgeldabrechnungen, Kontoauszüge, Kostenordner und Schriftverkehr der Wohnungseigentümergemeinschaft herauszugeben. Auch hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft den Vorwurf der Veruntreuung von 1.250 € Fremdgeld erhoben, den der Antragsteller nicht entkräftet hat.

3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers sind, was zu berücksichtigen wäre (Senat, BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), auch nicht im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen.

a) Gegen den Antragsteller streitet nach wie vor die Vermutung des Vermögensverfalls. Er ist weiterhin mit vier Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Außerdem hat er am 21. September 2007 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, mit der er ebenfalls in das Schuldverzeichnis eingetragen worden ist. Die zur Widerlegung der Vermutung erforderliche (dazu: Senat, Beschl. v. 5. Oktober 1998, AnwZ (B) 18/98, NJW-RR 1999, 712) umfassende Übersicht über seine Verbindlichkeiten und Einnahmen hat der Antragsteller nach wie vor nicht vorgelegt.

b) Seine Vermögenslage hat sich nach seinen Angaben vor dem Senat nicht wesentlich verändert. Seine Steuerschulden sind zwar nach den Angaben der Antragsgegnerin inzwischen deutlich, nämlich auf 871,40 €, gesunken. Diese Restforderung steht aber immer noch offen. An den übrigen Verbindlichkeiten hat sich zudem nichts Wesentliches geändert. Dem Antragsteller ist es schließlich nicht gelungen, seine in der eidesstattlichen Versicherung behaupteten Außenstände beizutreiben oder mit ihnen eine Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse zu erreichen. Es ist auch nicht erkennbar, mit welchen Einkünften der Antragsteller das erreichen und geordnete Vermögensverhältnisse künftig sicherstellen will.

c) Dass die Interessen der Rechtsuchenden angesichts des unverändert bestehenden Vermögensverfalls ausnahmsweise nicht gefährdet sein könnten, ist nicht erkennbar.

4. Der Senat konnte mündlich verhandeln und in der Sache entscheiden, weil der ordnungsgemäß geladene Antragsteller seine Abwesenheit nicht hinreichend entschuldigt hat.

Ganter Ernemann Schmidt-Räntsch Lohmann Martini Quaas Braeuer Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 25.01.2008 - 1 ZU 84/07 -






BGH:
Beschluss v. 06.07.2009
Az: AnwZ (B) 71/08


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