Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 9. März 2001
Aktenzeichen: 6 U 127/00

(OLG Köln: Urteil v. 09.03.2001, Az.: 6 U 127/00)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 08. Juni 2000 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 83/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 80.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs 20.000,00 DM. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Tatbestand

Die Klägerin ist die Zahnärztekammer ... Sie vertritt die

beruflichen Belange der in ihrem Kammerbereich niedergelassenen

Zahnärzte, zu denen auch der Beklagte zählt. Die Parteien streiten

darüber, ob der Beklagte sich und seine Praxis wie im nachfolgenden

erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin wiedergegeben im

Internet präsentieren darf. Die Klägerin hat den Beklagten mit der

Begründung auf Unterlassung in Anspruch genommen, die konkrete

Selbstdarstellung des Beklagten im Internet stelle eine

standesrechtlich unzulässige und im Sinne des § 1 UWG

wettbewerbswidrige Werbung dar.

Der Beklagte ist Mitglied in dem Verein "Deutsches Zentrum für

orale Implantologie" (D.Z.O.I.). Die diesem Verein angeschlossenen

Zahnärzte präsentieren sich im Internet unter einheitlich

gestalteten Internetseiten. Auf die Homepage des Beklagten gelangt

man über die Domain "...". Dort stellt sich das Deutsche Zentrum

für orale Implantologie e.V. vor. Alsdann hat der Internetnutzer

die Möglichkeit, sich nähere Informationen zur Zahn-Implantation

und deren Vorteile zu verschaffen. Außerdem kann der Nutzer Näheres

zu den Beratungsärzten des D.Z.O.I. erfragen. Der Betrachter wird

auf eine Internetseite geführt, auf der sich eine Landkarte der

Bundesrepublik Deutschland mit zahlreichen Städtenamen befindet.

Neben einzelnen Städten sind grüne Kugeln abgebildet. Der

Internetnutzer wird alsdann aufgefordert, eine dieser Kugeln in der

Nähe seines Wohnortes "anzuklicken", um so in Erfahrung zu bringen,

von welchem erfahrenen Zahn-Implantologen er in der Nähe seines

Wohnortes beraten werden kann. Für den Bereich K. werden dem

Betrachter zwei Zahnärzte zur Auswahl gestellt, einer davon ist der

Beklagte. Durch das Anklicken des jeweiligen "Buttons" kann der

Informationssuchende Näheres u.a. über die Adresse, die

Sprechzeiten und die Schwerpunkte erfahren. Die Schwerpunkte seiner

Praxis hat der Beklagte wie folgt angegeben:

Zahn-Implantologie:

Knochenaufbau € Implantation € Zahnprothetik

Kieferchirurgie:

Wurzelspitzenresektion €

Weisheitszahnentfernung

Parodontologie:

Chirurgische Zahnerhaltung € Gewebe- und

Knochenregeneration € Laser

Àsthetische Zahnmedizin:

Veneers € Bleaching € Aesthetic Forming and

Contouring € Gewebe- regeneration

Prophylaxe:

Professionelle Zahnreinigung € Mundhygiene

Hochwertiger Zahnersatz:

Hochwertiger Zahnersatz: Inlays € Onlays € Kronen

€ Implantatge- stützte

Moderne Diagnostik:

Einzelkronen Digitale, computergestützte

Gewebevermessung € Intraorale Videoaufzeichnung

Unter dem Button "Persönliches" finden sich folgende

Angaben:

€ Jahrgang 1955

€ Approbation und Promotion 1985

€ Seit 1987 implantologisch tätig

€ Zahlreiche Studien- und Fortbildungsaufenthalte in den

U.S.A.

€ Bachelor Of Arts

€ Professor der Prothetik an der Universität von

Pittsburgh, U.S.A.

€ Fortbildungs- und Referententätigkeit im In- und Ausland

€ Engagement in namhaften Fachverbänden

€ 1994 weltweite Erstveröffentlichung implantatgestützter

Einzelkronen im augmentierten Bereich der Kieferhöhlen

€ Zertifizierung zum Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie

Die Klägerin hat die Internetpräsentation des Beklagten als

Verstoß gegen § 1 UWG beanstandet. Sie hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es bei

Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom

Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM,

ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu

6 Monaten zu unterlassen, seine Zahnarztpraxis im geschäftlichen

Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet wie folgt

darzustellen:

3 Seiten einfügen

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten und hierzu im einzelnen

vorgetragen, die konkrete Darstellung im Internet verstoße nicht

gegen das ihn treffende berufsrechtliche Werbeverbot, er habe

lediglich in sachlicher und angemessener Weise auf seine Leistungen

hingewiesen. Im übrigen hat der Beklagte behauptet, die

Zahnärztekammer Berlin beanstande inhaltsgleiche Internetauftritte

ihrer Mitglieder nicht. Deshalb verstoße ein Verbot der konkreten

Internetdarstellung seiner Auffassung nach gegen den

Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 des

Grundgesetzes.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten

verwiesen wird (Blatt 74 ff. d. A.), hat das Landgericht den

Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Zur Begründung

seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, zwar sei

einem Zahnarzt nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige

Werbung verboten, indes handele es sich um eine solche

berufswidrige Werbung, weil die konkrete Selbstdarstellung des

Beklagten im Internet keine bloße Sachinformation des

angesprochenen Publikums beinhalte, sondern darauf abziele, den

interessierten Internetnutzer werblich anzusprechen und ihn als

Patienten zu gewinnen. Namentlich die Darstellung der "Schwerpunkte

der Praxis" und die Angaben zur Person des Beklagten trügen

reklamehafte Züge und überschritten die Grenzen zulässiger

Werbung.

Gegen das ihm am 07.07.2000 zugestellte Urteil der 31.

Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.06.2000 hat der Beklagte

am 07.08.2000 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der

Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.10.2000 mit einem am Montag,

dem 09.10.2000, bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches

Vorbringen und vertritt weiterhin die Auffassung, seine Darstellung

im Internet sei eine bloße Sachinformation und keine berufswidrige

Werbung.

Er beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches

Vorbringen und verweist darauf, zwischenzeitlich sei die

Berufsordnung geändert und um einen § 20 a ergänzt worden, der es

dem Zahnarzt zwar gestatte, öffentlich abrufbare

Praxisinformationen in Computerkommunikationsnetze einzustellen,

allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dadurch das

zahnärztliche Berufsbild nicht geschädigt wird und eine werbende

Herausstellung und eine anpreisende Darstellung unterbleibt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst

Anlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen

Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen

Erfolg. Vielmehr hat das Landgericht der Klage zu Recht aus § 1 UWG

stattgegeben. Auch der tragenden Begründung der angefochtenen

Entscheidung, mit den Angaben zu seinem persönlichen Werdegang und

seinen Tätigkeitsschwerpunkten habe der Beklagte die Grenzen

zulässiger Werbung überschritten, schließt sich der Senat an. Er

macht sie sich zu eigen, nimmt sie gemäß § 543 Abs. 1 ZPO zur

Vermeidung von Wiederholungen in Bezug und fasst nachfolgend

zusammen, aus welchen Gründen ihm das Berufungsvorbringen keine

Veranlassung zu einer abweichenden Tatsachenfeststellung oder einer

abweichenden rechtlichen Beurteilung gibt:

Die Klägerin ist als berufsständische Vertretung der Zahnärzte

nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG berechtigt, Wettbewerbsverstöße zu

verfolgen, die von ihren Mitgliedern oder von deren Wettbewerbern

begangen werden. Denn es entspricht allgemeiner Meinung, dass eine

Àrztekammer Zuwiderhandlungen ihrer Mitglieder gegen die jeweilige

Berufsordnung nicht nur mit standesrechtlichen Maßnamen, sondern

auch mit dem Anspruch auf Unterlassung aus § 1 UWG verfolgen kann

(vgl. hierzu BGH NJW 1996, 3081, 3082 "Laborbotendienst" sowie BGH

WRP 2001, 28, 29 "dentalästhetica"; BGH WRP 1999, 1136 = GRUR 1999,

1009 "Notfalldienst für Privatpatienten"), weil es sich bei dem

grundsätzlichen Werbeverbot um eine sog. wertbezogene Norm handelt,

deren Verletzung grundsätzlich das Unwerturteil nach § 1 UWG nach

sich zieht.

Auf der Basis des zum Zeitpunkt der Verkündung der angefochtenen

Entscheidung geltenden Satzungsrechts trifft es zu, dass § 20 Abs.

1 der Berufsordnung der Zahnärztekammer .. vom 19. April 1997 (im

folgenden: "BO ..") seinem Wortlaut nach dem Zahnarzt zwar jede

Werbung und Anpreisung untersagt, dass dieses generelle Werbeverbot

aber verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass nicht jede,

sondern lediglich die berufswidrige Werbung eines Arztes unzulässig

ist, die keine interessengerechte und sachangemessene Information

darstellt. Das folgt daraus, dass dem Arzt neben der auf seiner

Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung in bestimmten

Grenzen auch Ankündigungen mit werbendem Charakter nicht verwehrt

sein können. Das haben sowohl der Bundesgerichtshof als auch das

Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen (vgl. zuletzt:

BVerfG NJW 2000, 2734 "Werbung für eine Zahnklinik"; BGH WRP 2001,

28, 30 "dentalästhetica"; vgl. auch Senat, OLGR 2000, 175, 176/177

= NJWE-WettbR 2000, 286 ff.). Dementsprechend ist § 20 Abs. 1 der

Berufsordnung der Zahnärztekammer .. trotz seines eindeutigen

Wortlauts verfassungskonform dahin auszulegen, dass es dem Arzt

gestattet sein muss, in angemessener Weise durch interessengerechte

und sachangemessene, nicht irreführende Information auf seine

Leistungen hinzuweisen und ein vorhandenes, an ihn herangetragenes

Informationsinteresse zu befriedigen (vgl. nur: BGH, a.a.O.

"dentalästhetica" m.w.N.). Wo im einzelnen die Grenze zwischen

angemessener Information und berufswidriger Werbung liegt,

beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Für Àrzte und

Zahnärzte gilt, dass das Werbeverbot eine Verfälschung des

ärztliches Berufsbildes verhindern soll, die einträte, wenn der

Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen

Wirtschaft üblich sind. Hinter diesem Zweck steht das Rechtsgut der

Gesundheit der Bevölkerung. Die ärztliche Berufsausübung soll sich

nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen

Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt damit einer

gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des

Arztberufes vor (BGH, a.a.O. "dentalästhetica" m.w.N.).

Diesem Verständnis eines den Zahnarzt treffenden Werbeverbots

trägt nunmehr die im Ministerialblatt Nordrhein-Westfalen vom

31.07.2000 (MBl NRW 2000, 776) veröffentlichte und seit dem

01.08.2000 geltende geänderte Berufsordnung der Zahnärztekammer ..

Rechnung. Denn nach § 20 a Satz 1 der Berufsordnung der

Zahnärztekammer .. neuer Fassung ist es dem Zahnarzt ausdrücklich

gestattet, öffentlich abrufbare Praxisinformationen in

Computerkommunikationsnetzen einzustellen, wobei die Gestaltung und

die Inhalte das zahnärztliche Berufsbild nicht schädigen dürfen (§

20 a Satz 2 BO Nordrhein n.F.) und werbende Herausstellung und

anpreisende Darstellung unzulässig sind (§ 20 a Satz 3 BO

Nordrhein). Damit greift § 20 a BO Nordrhein inhaltlich die

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 82, 18, 28;

BVerfG NJW 1993, 2988 f.) und des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR

1999, 1009, 1010 "Notfalldienst für Privatpatienten") auf, wonach

zwar einerseits für eine interessengerechte und sachangemessene,

nicht irreführende Information im rechtlichen und geschäftlichen

Verkehr Raum bleiben muss, andererseits aber angebotene

zahnärztliche Behandlungen nicht ungefragt wie gewerbliche

Leistungen und mit reklamehaften Zügen angepriesen werden

dürfen.

Diese Grenze zwischen angemessener Information und

berufswidriger Werbung ist im Streitfall überschritten. Die

konkrete Selbstdarstellung des Beklagten im Internet beinhaltet

keine bloße Sachinformation des angesprochenen Verkehrs, sondern

soll die Aufmerksamkeit des interessierten Publikums erregen und es

von der Sachkompetenz des Beklagten und der Leistungsfähigkeit

seiner Praxis überzeugen. Die konkrete Selbstdarstellung des

Beklagten weist, was die Mitglieder des Senats ebenso wie die

Mitglieder der Kammer als Teil der von der Internetdarstellung des

Beklagten angesprochenen potentiellen Patienten aus eigener

Sachkunde und Erfahrung zu beurteilen in der Lage sind,

reklamehafte Züge auf und zielt eindeutig darauf ab, Patienten zu

gewinnen. Dabei kann offen bleiben, ob allein die Tatsache, dass

der Beklagte dem potentiellen Patienten sich und sein Praxisteam

durch die Wiedergabe von Fotografien in bestimmter Form vorstellt,

bedenklich sein könnte. Denn die Grenze zur unzulässigen Werbung

ist, was das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits

zutreffend herausgestellt hat, jedenfalls wegen der konkreten

Darstellung der Schwerpunkte der Praxis und des persönlichen

Werdegangs des Beklagten überschritten. Der Beklagte preist sich

und seine Praxis aus der maßgeblichen Sicht des Betrachters seiner

Internetwerbung als Spezialist in allen oder doch nahezu allen

Bereichen der Zahnmedizin an. Wenn es in der Werbung des Beklagten

heißt, Schwerpunkte der Praxis seien die Zahn-Implantologie, die

Kieferchirurgie, die Parodontologie, die ästhetische Zahnmedizin,

die Prophylaxe, die Herstellung von Zahnersatz und die moderne

Diagnostik, und dem Betrachter der Internetseite dann noch an die

Hand gegeben wird, der aus seiner Sicht in praktisch allen

Bereichen der Zahnmedizin spezialisierte, da schwerpunktmäßig

tätige Beklagte habe zahlreiche Studien- und

Fortbildungsaufenthalte in den U.S.A. absolviert, bilde sich im In-

und Ausland fort und gebe sein Wissen in Form von

Referententätigkeit im In- und Ausland weiter, überdies engagiere

er sich in namhaften Fachverbänden und nehme Zertifizierungen zum

Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie vor, dann preist der Beklagte

sich und seine Fähigkeiten in einer Art und Weise an, die

reklameähnliche Züge hat, mit dem Berufsbild eines Zahnarztes nicht

zu vereinbaren und folglich zu unterlassen ist.

Hat das Landgericht demgemäß zu Recht angenommen, die konkrete

Internetdarstellung des Beklagten erweise sich nicht mehr als

angemessene Information, kann in tatsächlicher Hinsicht offen

bleiben, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, die

Zahnärztekammer Berlin toleriere vergleichbare

Internetpräsentationen ihrer Mitglieder. Namentlich stellt es

entgegen der Auffassung des Beklagten keine Verletzung des

Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 des Grundgesetzes dar, wenn eine

Zahnärztekammer berufswidrige Werbung ihrer Mitglieder duldet, die

andere hingegen ihre satzungsgemäßen Aufgaben wahrnimmt und

berufswidrige Werbung unterbindet. Die Berufung des Beklagten gegen

das angefochtene Urteil war deshalb mit der Kostenfolge des § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.






OLG Köln:
Urteil v. 09.03.2001
Az: 6 U 127/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/91b8b03ebee8/OLG-Koeln_Urteil_vom_9-Maerz-2001_Az_6-U-127-00




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