Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 28. April 2009
Aktenzeichen: I-24 U 159/08

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 28.04.2009, Az.: I-24 U 159/08)

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das am 05.08.2008 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zu-rückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 60.000 €.

II.

Auf den Streitwertfestsetzungsantrag des Klägers gegen den Be-schluss des Landgerichts Düsseldorf vom 10.01.2008 wird die Sache zur Abhilfeprüfung an das Landgericht Düsseldorf zurück-gegeben.

Gründe

A.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung in der Sache keinen Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts im Urteilsverfahren auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.

I.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23.03.2009 Bezug genommen. Der Senat hat dort ausgeführt:

"Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, eine für den Kläger günstigere Entscheidung zu rechtfertigen:

1.

Der in ein Feststellungsbegehren gekleideten Vollstreckungsgegenklage ist, soweit sie das Senatsurteil vom 26.09.2006 im Ausgangsverfahren I-24 U 185/05 betrifft, bereits deswegen der Erfolg zu versagen, weil der Kläger keine materiellrechtlichen Einwendungen im Sinne des § 767 ZPO erhebt, deren Gründe, soweit sie überhaupt die Sachbefugnis der Beklagten berühren, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Ausgangsverfahren entstanden sind.

a)

Soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe erst nach Zustellung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Ausgangsverfahren in Erfahrung gebracht, dass die Beklagte zu 1. bereits Ende 2000 erloschen sei, weswegen eine Rubrumsberichtigung nicht mehr hätte vorgenommen werden dürfen, sind seine Ausführungen von Rechtsirrtum beeinflusst. Zur Begründung der Rubrumsberichtigung hat der Senat in seinem Urteil vom 26.09.2006 im Ausgangsverfahren ausgeführt:

"Die H. Betriebe G.B.R. (künftig GbR. genannt) ist parteifähig. Zwar hat die Klägerin, worauf der Beklagte hinweist, unstreitig ihren Betriebssitz aufgegeben, ihre Eintragung im Gewerberegister und ihre Steuernummer löschen lassen sowie ihr Konto bei der Kreissparkasse D. aufgegeben. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat dies aber nicht etwa zur Folge, dass die Klägerin nicht mehr existent und aus diesem Grunde nicht mehr parteifähig wäre. Auch die beendete Gesellschaft gilt als aktiv parteifähig, soweit sie ein Vermögensrecht in Anspruch nimmt. Im Aktivprozess besteht die aufgelöste und gelöschte Gesellschaft schon allein deshalb fort, weil sie sich eines Anspruchs berühmt. Insoweit kann von der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft nicht ausgegangen werden (BGH NJW 1968, 297; NJW-RR 1986, 394; KTS 1989, 857; VersR 1991, 121; NJW-RR 1994, 542; OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 318; OLG Hamm BB 1996, 1029; MDR 1996, 525; BB 1998, 1654; vgl. auch BGH NJW-RR 1995, 1237; Zöller/Vollkommer, 25. Aufl., § 50 ZPO Rn. 4 a; Musielak, 4. Aufl., § 50 ZPO Rn. 18).

So ist es auch hier: Die Klägerin berühmt sich eines Zahlungsanspruchs gegen den Beklagten. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs ist sie ungeachtet der Verteilung ihres übrigen Vermögens und der Aufgabe ihres Geschäftsbetriebs aktiv parteifähig."

Dies gilt fort. Der Senat hat die beklagte GbR (in Liquidation) nicht etwa deswegen für parteifähig gehalten, weil die Beklagten zu 2. und 3. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat irgendwelche Erklärungen zur wirtschaftlichen Existenz der damaligen Klägerin - der jetzigen Beklagten zu 1. - abgegeben hätten, sondern deswegen, weil auch die bereits aufgelöste Gesellschaft im Aktivprozess als parteifähig zu behandeln ist. Solange die beklagte GbR den mit der Klage im Ausgangsverfahren verfolgten Zahlungsanspruch gegen den Kläger hat oder sich auch nur dessen berühmt, ist sie aktiv parteifähig zur Verfolgung dieses Anspruchs.

Es ist deswegen ohne Bedeutung, ob das Gewerbe der Beklagten zu 1. bereits im Jahre 2000 im Gewerberegister gelöscht worden ist und ob die Beklagte zu 1. unter ihrer Steuernummer bei dem zuständigen Finanzamt D. nach Abgabe ihrer Abschlussbilanz zum 31.12.2000 erloschen ist. Dies alles war im übrigen auch schon Gegenstand des Ausgangsverfahrens.

b)

Soweit der Kläger sich unter Hinweis auf den Vortrag Beklagten zu 2. und 3. im Ausgangsverfahren darauf beruft, diese hätten keine Gesamthandsforderung geltend gemacht, sondern persönlich und im eigenen Namen Ansprüche gegen den Kläger erhoben, bedarf es im Hinblick auf § 767 Abs. 2 ZPO keiner näheren Ausführungen zur Frage der materiellrechtlichen Relevanz dieses Vortrags. Der Kläger macht Umstände geltend, die bereits bei Schluss der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren vorlagen. Hierüber ist rechtskräftig entschieden. Gleiches gilt für die Einrede der Verjährung.

c)

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 12.12.2006 (1 BvR 2576/04). Diese Entscheidung gebietet es nicht, die Zwangsvollstreckung aus dem Senatsurteil vom 26.09.2006 analog § 79 Abs. 2 S. 3 BVerfGG nach § 767 ZPO für unzulässig zu erklären. Denn die dem Senatsurteil zugrunde gelegte (alte) Fassung des § 49 b Abs. 2 BRAO war für die Übergangszeit bis zu einer Neuregelung der Norm weiter anzuwenden. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt:

"Für den Erlass einer verfassungsgemäßen Neuregelung steht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2008 zur Verfügung. Bis zur Neuregelung bleiben § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. und § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO anwendbar. Zwar hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die eine Regelung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, grundsätzlich zur Folge, dass die Anwendbarkeit der betroffenen Normen ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 61, 319 ; 100, 104 ). Ausnahmsweise sind verfassungswidrige Vorschriften aber weiter anzuwenden, wenn es die Besonderheit der für verfassungswidrig erklärten Norm notwendig macht, die Vorschrift als Regelung für die Übergangszeit fortbestehen zu lassen, damit in dieser Zeit nicht ein Zustand entsteht, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (vgl. BVerfGE 92, 53 ; 111, 191 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Unanwendbarkeit des Verbotes hätte zur Folge, dass anwaltliche Erfolgshonorare ohne jede Einschränkung vereinbart werden könnten. Hiernach wäre insbesondere die Erfüllung von Informationspflichten nicht Wirksamkeitsvoraussetzung solcher Vereinbarungen, weshalb sich etwa das vom Gesetzgeber auch aus Gründen einer funktionierenden Rechtspflege in den Blick genommene legitime Ziel des Mandantenschutzes (vgl. oben B I 2 a bb) nicht mehr erreichen ließe."

(Hervorhebung durch den Senat)

Im übrigen wäre in der Sache auch unter Zugrundelegen der derzeitigen Fassung des § 49 b Abs. 2 BRAO nicht anders zu entscheiden gewesen. Denn nach § 49 b Abs. 2 S. 1 BRAO in Verbindung mit § 4 a RVG ist jede Vereinbarung eines Erfolgshonorars unwirksam, die nicht nur für den Einzelfall vereinbart worden ist. Eine solche Einzelfallvereinbarung hatte der Kläger mit der Beklagten zu 1. aber nicht getroffen, sondern sich in der Honorarvereinbarung vom 21.10.1998 ein erfolgsabhängiges Monatsentgelt versprechen lassen. Überdies sind ersichtlich die weiteren Voraussetzungen des § 4 a Abs. 2 und 3 RVG nicht gewahrt.

2.

Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich der Kläger unter Berufen auf § 826 BGB gegen die Vollstreckung aus dem Urteil des Senats vom 26.09.2006. Die Feststellungen des Senats im Ausgangsprozess zur Parteifähigkeit der beklagten GbR beruhen - wie ausgeführt - auf rechtlichen Erwägungen und nicht auf wahrheitswidrigen Behauptungen der Beklagten. Die Ausführungen des Klägers zu einer nach seiner Auffassung fehlenden Vertretung der beklagten GbR im Ausgangsverfahren sind schon im Ansatz nicht geeignet, eine Rechtskraftdurchbrechung nach § 826 BGB zu rechtfertigen.

3.

Die sich gegen die Beklagten zu 2. und 3. richtende Vollstreckungsgegenklage ist mangels deren Sachbefugnis unbegründet. Denn diese sind nicht Gläubiger des Titels vom 26.09.2006. Der Umstand, dass der Kostenausgleichungsantrag vom 05.10.2006 die im Senatsurteil vorgenommene Rubrumsberichtigung noch nicht berücksichtigte, rechtfertigt nicht die Annahme, die Beklagten zu 2. und 3. betrieben für sich jeweils persönlich - und nicht für die GbR - die Vollstreckung aus dem Titel. Es handelt sich schlicht um eine offenbare Unrichtigkeit jenes Antrags im Sinne des § 319 ZPO. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Antrag auf Sicherungsvollstreckung gemäß § 720 a ZPO vom 25.01.2008. Bereits aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf das dem Antrag beigefügte Senatsurteil erhellt sich, dass der Antrag von der Beklagten zu 1. und nicht den Beklagten zu 2. und 3. gestellt ist; auch insoweit enthält das Rubrum des Antrags lediglich eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO.

4.

Keine Erfolgsaussicht hat ferner die sich gegen die Vollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 14.05.2008 und vom 14.08.2008 richtende Vollstreckungsgegenklage. Auf die Ausführungen oben zu 1. wird verwiesen.

5.

Dem Kläger steht überdies der mit der Zahlungsklage verfolgte Schadensersatzanspruch in Höhe von 642,72 € nicht zu. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 717 Abs. 2 ZPO. Denn der Senat hat in seiner Entscheidung vom 26.09.2006 das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil des Landgerichts nur dahin abgeändert, dass der damalige Beklagte - jetzige Kläger - nicht zu einer Zahlung von 57.817,95 € nebst Zinsen, sondern nur zu einer Zahlung von 49.880,66 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Der Kläger behauptet nicht, ihm sei gerade durch Vollstreckung über den Betrag von 49.880,66 € hinaus ein Schaden entstanden. Soweit der Senat in jener Entscheidung das Aktivrubrum berichtigt hat, liegt keine Abänderung im Sinne des § 717 Abs. 2 ZPO vor. Sonstige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich."

II.

1.

An diesen Erwägungen hält der Senat fest.

Das tatsächliche und rechtliche Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 14.04.2009 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, weil es gegenüber der Berufungsbegründung, die der Senat vollständig berücksichtigt hat, keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte enthält. Die Auffassung des Klägers, im Hinblick auf "die unterschiedlichen Ansichten des BGH und der verschiedenen Oberlandesgerichte zur Frage der Voraussetzungen einer Rubrumsberichtigung" und der weiteren vom Kläger angesprochenen Fragen müsse durch Urteil entschieden werden, verkennt die Rechtslage. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 08.11.2007 im Ausgangsverfahren IX ZR 191/06 (= I-24 U 185/08 OLG Düsseldorf) bereits über den hier zu beurteilenden Sachverhalt befunden.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

B.

Auf den Festsetzungsantrag des Klägers ist dem Landgericht zunächst Gelegenheit zur Abhilfeprüfung zu geben, zumal die Festsetzung bereits zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt ist und die spätere Beschränkung der Klageanträge nicht berücksichtigt konnte.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 28.04.2009
Az: I-24 U 159/08


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