Landgericht Arnsberg:
Urteil vom 13. März 2003
Aktenzeichen: 8 O 170/02

(LG Arnsberg: Urteil v. 13.03.2003, Az.: 8 O 170/02)

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es bei Meidung eines für je-den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Eu-ro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Mona-ten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs damit zu werben und den Mandanten sowie potentiellen Mandanten anzubieten, in Ange-legenheiten des Forderungseinzugs durch gerichtliches Mahnverfahren und Voll-streckungsverfahren im Falle der Nicht-Realisierbarkeit (Eidesstattliche Versiche-rung, Konkurs ) lediglich eine Abtretung des gegen den Schuldner bestehenden Rechtsanwaltsgebührenerstattungsanspruches zu verlangen bei Berechnung ledig-lich einer schon vorher festgelegten, für alle Fälle unabhängig vom Umfang der er-brachten Leistung einheitliche Bearbeitungspauschale in Euro.

2. Die Nebenintervention wird nicht zugelassen.

Von den Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten, die durch die Streithilfe entstanden sind, tragen der Kläger 1/6 und die Beklagten 5/6.

Die durch die Streithilfe entstandenen Kosten trägt der Streithelfer.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Vollstreckende vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Rechtsanwalt in B.. Die Beklagten sind Rechtsanwälte in I.. Sie befassen sich bevorzugt mit Forderungsrealisierungen. Sie haben früher mit dem Inkassounternehmen D. zusammengearbeitet. Der Kläger war vorher für dieses Unternehmen tätig. Das Unternehmen hat seine Kunden im Wesentlichen im Landgerichtsbezirk Arnsberg. Die Beklagten haben nach der Trennung von dem Inkassobüro an deren Kunden unter dem 00.00.00 ein Rundschreiben gerichtet, in dem sie ihre Dienste bei dem Forderungseinzug anboten und dem ihre sogenannten "Bedingungen Forderungseinzug" beilagen. Darin heißt es u.a.:

" 3. Es besteht auch die Möglichkeit, sofort das gerichtliche Mahnverfahren oder das gerichtliche Klageverfahren einzuleiten.

5. Im Erfolgsfalle gehen sämtliche Kosten zu Lasten des Schuldners. Eingehende Teilzahlungen werden zunächst auf entstandene Kosten verbucht.

Ist eine Forderung nicht realisierbar ( Konkurs, eidesstattliche Versicherung ), wird lediglich eine Bearbeitungspauschale von Euro 25,00 zzgl. Mehrwertsteuer erhoben und von hier verauslagten Kosten weiterberechnet ( Klageverfahren ausgenommen ).

Der Auftraggeber tritt die entstandenen und nicht zum Ausgleich gebrachten Gebührenansprüche gegen den Schuldner an die Sozietät M. ab. Die Forderungen werden - bei natürlichen Personen - bei der Sozietät M. in die Überwachung genommen. Weitere Kosten entstehen hier nicht. Die Vermögensverhältnisse der Schuldner werden regelmäßig überprüft. Bei späterer Realisierung der Forderung erhält der Gläubiger die gesamte Hauptforderung nebst Zinsen."

Der Kläger hat diese Werbung am 00.00.00 gegenüber den Beklagten als sittenwidrig beanstandet und sie deswegen vergeblich abgemahnt.

Der Kläger meint, die von den Beklagten angebotene Gebührenpauschalierung für Mahnbescheidsverfahren sei eine nach § 1 UWG verbotene sittenwidrige Werbung. Die Pauschalierung stelle abrechnungsmäßig nicht auf den jeweiligen Einzelfall ab. Sie verstoße damit gegen §§ 49 b Abs. 1 BRAO, 3 Abs. 5 BRAGO. Danach müsse der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts von vornherein bestimmt sein. Das setze eine Einzelfallprüfung und Abwägung voraus, die bei einer Pauschalierung ausscheide.

Der Kläger hat zunächst mit seiner Klage neben der Unterlassung der beanstandeten Werbung auch die Angabe der Werbeadressaten und die Übernahme der Kosten für deren Information von dem angeblichen Wettbewerbsverstoß verlangt. Wegen dieser weitergehenden Begehren (Klageanträge 2. und 3.)hat er die Klage zurückgenommen.

Der Streithelfer ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Der Streithelfer meint, er habe das für einen Beitritt nach § 66 Abs. 1 ZPO nötige rechtliche Interesse an einem Sieg des Klägers in dem vorliegenden Rechtsstreit. Er habe satzungsgemäß die Aufgabe, die beruflichen und die wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder zu fördern. Darüber hinaus sei er in der vorliegenden Sache selbst klagebefugt. Für ein rechtliches Interesse reiche aus, dass er durch die anstehende Streitentscheidung gefährdet oder seine Rechtslage geändert werde. Eine rechtliche Bindungswirkung müsse von der Entscheidung nicht ausgehen.

Der Kläger und der Streithelfer beantragen:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs damit zu werben und den Mandanten sowie potentiellen Mandanten anzubieten, in Angelegenheiten des Forderungseinzugs durch gerichtliches Mahnverfahren und Vollstreckungsverfahren im Falle der Nicht-Realisierbarkeit (Eidesstattliche Versicherung, Konkurs ) lediglich eine Abtretung des gegen den Schuldner bestehenden Rechtsanwaltsgebührenerstattungsanspruches zu verlangen bei Berechnung lediglich einer schon vorher festgelegten, für alle Fälle unabhängig vom Umfang der erbrachten Leistung einheitliche Bearbeitungspauschale in Euro.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen, den Beitritt des Streithelfers zurückzuweisen.

Die Beklagten meinen, ihr Pauschalierungsangebot verstoße nicht gegen §§ 3 Abs. 5 BRAGO, weil die Pauschalierung bei der massenhaften mahnbescheidsmäßigen Geltendmachung von Forderungen praktikabeler sei und im Ergebnis honorarmäßig weitgehend zu keinen erheblichen Abweichungen gegenüber der in § 3 Abs. 5 BRAGO vorgesehenen Einzelbewertung komme. Die Beklagten meinen weiter, nur der Verstoß gegen die §§ 49 b Abs. 1 BRAO, 3 Abs. 5 BRAGO ergäben noch keine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG.

Die Beklagten machen gegen die Streithilfe geltend, dass ihr das nach § 66 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse fehle.

Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst überreichten Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann von dem Beklagten die Unterlassung der beanstandeten Werbung gemäß §§ 1 UWG, 49 b Abs. 1 BRAO, 3 Abs. 5 BRAGO, verlangen. Seine Forderung nach Androhung von Zwangsmitteln für den Fall der Mißachtung des Unterlassungsgebotes ist ebenfalls berechtigt, § 888 ZPO.

Das Angebot der Beklagten, Mahnbescheidsverfahren bei nicht realisierbaren Forderungen gegen Zahlung einer Bearbeitungspauschale von 25,00 Euro und Abtretung der Ansprüche gegen den Schuldner zu bearbeiten, verstößt gegen §§ 49 b Abs. 1 BRAO, 3 Abs. 5 BRAGO. Nach § 49 b Abs. 1 BRAO darf ein Rechtsanwalt, soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt ist, keine Gebühren und Auslagen verlangen, die die BRAGO unterschreiten. Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Nach § 3 Abs. 5 BRAGO darf der Rechtsanwalt beim Mahnbescheidsverfahren bei Nichtbeitreibbarkeit der Forderung nur einen Teil des Erstattungsanspruchs gegen den Schuldner an Erfüllungs statt zum Ausgleich für seine Gebührenforderung gegen den Auftraggeber annehmen. Dabei muss der neben der Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs verbleibende Teil der gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts in angemessenem Verhältnis zu dessen Leistung, Verantwortung und Haftung stehen. Diese Art der Abrechnung, d.h. der Ermittlung des durch Abtretung und des sonst auszugleichenden Teiles des Rechtsanwaltshonorares, erfordert ein fallbezogenes Vorgehen und ist deshalb grundsätzlich einer Pauschalierung, auch nur einer teilweisen nicht zugänglich. Bei einer Pauschalierung, z.B. auch der hier konkret beanstandeten, kann es je nach Fallzuschnitt dazu kommen, dass die nach den gesetzlichen Bestimmungen an den Rechtsanwalt zu zahlende Vergütung unterschritten wird. Das wird auch von den Beklagten nicht bestritten.

Die Nichtbeachtung der §§ 49 b Abs. 1 BRAO, 3 Abs. 5 BRAGO durch einen Rechtsanwalt verstößt gegen die guten Sitten. Die von dem Kläger veranstaltete Werbung dient auch Wettbewerbszwecken. Der Kläger ist ein Mitbewerber der Beklagten.

Der Streithelfer hat kein Recht zum Beitritt. Es fehlt dafür an dem nach § 66 Abs. 1 ZPO erforderlichen rechtlichen Interesse. Ein solches besteht nur, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits mittelbar oder unmittelbar auf die rechtlichen Verhältnisse des Streithelfers einwirkt. Dass sie ein ideales, rein wirtschaftliches oder nur tatsächliches Interesse betrifft, reicht nicht aus. Dabei ist weiter zu sehen, dass es nach § 68 ZPO auf die Wirkungen im Verhältnis zwischen dem Streithelfer und der Partei, die er unterstützt, hier den Kläger, ankommt. In ihrem Verhältnis ist ein Sieg des Klägers gegenüber den Beklagten ohne Bedeutung. Danach ist auch unerheblich, dass der Streithelfer möglicherweise einen eigenen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten hat (OLG München GRUR - RR 2001, S. 92 ff. ).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 92, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die durch die Streithilfe verursachten Kosten hat der Streithelfer zu tragen ( Zöller, ZPO, 23.Aufl., § 71 Rn. 7). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 ff. ZPO.






LG Arnsberg:
Urteil v. 13.03.2003
Az: 8 O 170/02


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