Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. März 2001
Aktenzeichen: 24 W (pat) 125/00

(BPatG: Beschluss v. 13.03.2001, Az.: 24 W (pat) 125/00)

Tenor

1. Der Antrag der Anmelderin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Anmelderin gilt als nicht eingelegt.

3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 5. September 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung 300 16 122.0 zurückgewiesen. Die Anmeldung betraf die Wortmarke "RETROACTIVE".

Die Postabsendestelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat diesen Beschluß am 8. September 2000 als Einschreiben mit der Post an die Anmelderin versandt. Mit Telekopie des Schreibens vom 9. Oktober 2000, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag, hat die Anmelderin gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt. Auf dieser Telekopie waren auch Gebührenmarken im Werte von DM 345,- zu erkennen. Das Original dieses Schriftsatzes mit den darauf aufgeklebten Gebührenmarken im Werte von DM 345,- ging am 12. Oktober 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein. Auf den gerichtlichen Hinweis, daß die Beschwerdegebühr nicht fristgerecht entrichtet worden sei, hat die Anmelderin sinngemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zu Begründung dieses Antrags wie folgt vorgetragen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. September 2000 sei der Anmelderin am 11. September 2000 zugestellt worden. Am 9. Oktober 2000 sei der Beschwerdeschriftsatz per Fax und per Post zur Absendung gegeben worden. In der Rechtsabteilung der Anmelderin sei per Organisationsanweisung geregelt, daß alle Rechtsmittelschriften innerhalb von 4 Tagen vor Fristablauf per Boten übersandt werden müßten. Entgegen dieser Weisung sei das Beschwerdeschreiben per Post ausgesandt worden. Das sei ganz offensichtlich aus Versehen geschehen, so daß ein Verschulden gem § 91 MarkenG ausscheide.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist nicht begründet (§ 91 MarkenG). Entgegen § 91 Abs 3 MarkenG hat die Anmelderin keine schlüssigen Tatsachen vorgetragen, die ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist begründen könnten. Die Anmelderin hat die Frist für die Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt. Nach ihrem Vortrag wurde ihr der Beschluß der Markenstelle am Montag, dem 11. September 2000, zugestellt. Die Anmelderin hätte daher gem § 66 Abs 5 iVm § 66 Abs 2 MarkenG die Beschwerdegebühr innerhalb eines Monats nach dieser Zustellung, dh spätestens am Mittwoch, dem 11. Oktober 2000, beim Deutschen Patent- und Markenamt einzahlen müssen. Bis dahin war beim Patentamt jedoch nur die Telekopie der Beschwerdeschrift der Anmelderin eingegangen, auf der auch die auf das Original aufgeklebten Gebührenmarken abgebildet waren. Mit den bloßen Kopien von Gebührenmarken können jedoch keine Gebührenzahlungen bewirkt werden. Eine wirksame Zahlung mit Gebührenmarken setzt vielmehr den Eingang der Originalgebührenmarken beim Patentamt voraus (vgl BPatG BlPMZ 1992, 112; § 3 Nr 1 der Verordnung über die Zahlung der Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts). Diese Originale gingen jedoch erst am 12. Oktober 2000 und damit verspätet beim Patentamt ein.

Entgegen § 91 Abs 3 MarkenG enthält der Wiedereinsetzungsantrag der Anmelderin keine schlüssige Darlegung solcher Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung der Anmelderin in die versäumte Frist begründen könnten. Aus den vorgetragenen Tatsachen ergibt sich nicht, daß die Anmelderin iSv § 91 Abs 1 MarkenG an der Einhaltung der versäumten Frist ohne Verschulden gehindert gewesen wäre. Ohne Verschulden handelt, wer die übliche Sorgfalt aufwendet, deren Beachtung im Einzelfall nach den subjektiven Verhältnissen des Betroffenen zumutbar war. Dabei ist mangelnde Sorgfalt vertretungsberechtigter Personen wie eigenes Verschulden zu behandeln (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl 2000, § 91 Rdn 11). Ob es im vorliegenden Fall an einem Verschulden iSv § 91 Abs 1 MarkenG gefehlt hat, läßt sich nach dem Tatsachenvortrag der Anmelderin schon deswegen nicht beurteilen, weil sich daraus nicht ergibt, welche konkreten Personen für die Versendung der Originalbeschwerdeschrift verantwortlich waren und welche organisatorische Verantwortung sie dabei hatten. Der Umstand, daß im Unternehmen der Anmelderin eine Organisationsanweisung gelten soll, wonach Rechtsmittelschriften innerhalb von vier Tagen vor Fristablauf per Boten übersandt werden müssen, erlaubt keine Rückschlüsse darauf, aus welchen Gründen im Einzelfall - wie hier - dagegen verstoßen wurde. Solche Verstöße können in verschiedener Weise auf persönlichem Verschulden beruhen, sei es, daß die verantwortlichen Führungskräfte es in schuldhafter Weise unterlassen haben, die notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, um der Anweisung Geltung zu verschaffen, sei es, daß Mitarbeiter, für die die Anweisung galt, in schuldhafter Weise dagegen verstoßen haben. Da die Anmelderin keinerlei Angaben über die nähere Ausgestaltung und Überwachung der von ihr vorgetragenen Organisationsanweisung sowie über die im vorliegenden Fall mit der Übersendung der Beschwerdeschrift befaßten Personen gemacht hat, ist nicht zu ersehen, ob die Versäumung der Frist auf dem Verschulden einer Hilfskraft oder dem Verschulden einer vertretungsberechtigten Person bzw einem Organisationsmangel beruhte. Aus diesen Gründen ist der Wiedereinsetzungsantrag der Anmelderin unschlüssig und muß bereits deswegen zurückgewiesen werden.

Da die Beschwerdegebühr nicht fristgerecht gezahlt wurde, war gem § 66 Abs 5 MarkenG auszusprechen, daß die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.

Nachdem die Beschwerde gemäß § 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG als nicht eingelegt gilt, war die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen (§ 71 Abs 3 MarkenG).

Ströbele Hacker Wernerprö






BPatG:
Beschluss v. 13.03.2001
Az: 24 W (pat) 125/00


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