Amtsgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 4. Februar 2009
Aktenzeichen: 29 C 549/08-81

(AG Frankfurt am Main: Urteil v. 04.02.2009, Az.: 29 C 549/08-81)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 801,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.06.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollsteckung der Klägerin durch Hinterlegung einer Sicherheitsleis­tung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin des Rechtes, den Tonträger €Lauta" über dezentrale Compu­ternetze auszuwerten und in solchen öffentlich zugänglich zu machen. Die Klägerin beauftragte die Firma ... mit der Überwachung des streitgegenständlichen Tonträgers, diese stellte fest, dass die Beklagte die genannte Tonaufnahme am 19.08.2007 um 17:38:25 MEZ in einer sog. Tauschbörse öffentlich zugänglich machte. Auch hat ein im August 2007 noch minderjähriges - im Haushalt der Beklagten leben­des - Kind der Beklagten Tauschbörsen genutzt. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 23.10.2007 durch einen von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert, die Beklagte wies den Anspruch wiederholt zurück. Die Beklagte wurde unter Fristsetzung zum 13.12.2007 zur Zahlung der Rechtsanwaltkosten aufgefordert.

Sie ist der Ansicht, die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes Frankfurt am Main sei gegeben, sie sei aktivlegitimiert, der der Gebührenrechnung zugrundeliegende Streit­wert korrekt und der Schadensersatzanspruch ordnungsgemäß berechnet.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 801,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 150,- € ab dem 21.09.2007 und aus 651,80€ seit dem 05.01.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, das Amtsgericht sei für die Entscheidung unzuständig und es sei kein Schaden entstanden. Weiter ist sie der Ansicht, es sei zu keiner wirksamen Über­tragung von Rechten auf die Klägerin gekommen, der angenommene Streitwert sei völ­lig fiktiv und der Schaden nicht ausreichend dargelegt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Die örtliche Zuständigkeit ist gem. § 32 ZPO gegeben, da die über das Internet angebo­tene Musikaufnahme auch in Frankfurt abgerufen werden konnte und damit der Erfolgs­ort der unerlaubten Handlung auch in Frankfurt lag.

Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und auf Zahlung der Abmahnkosten gem. §§ 97 Abs. 1 UrhG, §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Einer Genehmigung des Deutschen Patentamtes gem. § 1 UrhWahrnG bedarf die Klägerin nach den eigenen Feststellungen des Deutschen Patentamtes vom 28.11.2008 nicht.

Der P-Vermerk auf der Rückseite des Covers der CD weist als Inhaberin der Tonträgerrechte die Firma 3p Gesellschaft für Kommunikation mbH aus, somit greift die Vermu­tung gem. § 10 Abs. 2 UrhG analog, jedenfalls spricht eine tatsächliche Vermutung für die Rechteinhaberschaft (vg. LG Frankfurt, Urt. Vom 22.02.2007 Az.: 2 -3 O 771/06 m.w.N.). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht erschüttert. Das Recht zur Auswer­tung des Tonträgers in dezentralen Computernetzen gem. §§ 85, 19 a UrhG wurde durch Vertrag vom 20.04.2007 auf die Klägerin übertragen. Dem Vertrag liegt eine Lis­te mit Musiktiteln bei, die den streitgegenständlichen Titel enthält. Die Ansicht der Be­klagten, es sei nicht zur Übertragung der Rechte auf die Klägerin gekommen, ist nicht nachvollziehbar.

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, der Klägerin sei kein Schaden entstanden, weil im Rahmen des Vertrages zwischen der 3p Gesellschaft für Kommunikation mbH und der Klägerin geregelt ist, dass die Tätigkeit der Klägerin kostenlos erfolgt, ist fest­zustellen, dass die vereinbarte Kostenfreiheit für die 3p Gesellschaft für Kommunikation mbH selbstverständlich keine Kostenfreiheit für potentielle Rechtsgutverletzer enthält.

Als unstreitig muss gem. §138 Abs. 3 ZPO der Entscheidung zugrunde gelegt werden, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Musiktitel am 19.08.2007 um 17:38:25 MFZ unter der IP-Adresse (€) über ein Filesharing-System öffentlich zu­gänglich machte, obwohl ihr dieses Recht nicht zustand, § 85 Abs. 1 UrhG. Soweit die Beklagte das öffentliche Anbieten und die Inhaberschaft der IP-Adresse mit Nichtwis­sen bestreitet, ist dies ein unzulässiges Bestreiten, da es sich um Tatsachen handelt, die Gegenstand eigener Handlungen und Wahrnehmungen der Beklagten waren, zumindest wäre der Beklagten die Wahrnehmung möglich gewesen. Zusätzlich wurde später durch die Beklagte eingeräumt, dass auch ein im August 2007 noch minderjähriges Kind über die IP-Adresse der Beklagten Tauschbörsen nutzte. Die verspätete Behaup­tung der Beklagten, sie verfüge nicht über das erforderliche computertechnische Wis­sen, ist unsubstantiiert und nicht mehr zu berücksichtigen. Selbst wenn von einem wirk­samen Bestreiten des Tätigwerdens durch die Beklagte auszugehen wäre, müsste die Beklagte für das unbestrittene Anbieten des streitgegenständlichen Titels durch das da­mals minderjährige Kind einstehen, da sie dieses offenkundig nicht darüber belehrte, dass über ihren Internetanschluss keine Rechtsverletzungen begangen werden dürfen (OLG Frankfurt. Beschluss vom 20.12.2007, Az.: 11 W 58/07 Rn. 18, Quelle: juris).

Es kann daher dahinstehen, ob die Ermittlungswege der Klägerin zuverlässig sind oder nicht, da der Urheberrechtsverstoß der Beklagten als unbestritten angesehen werden muss.

Die Beklagte ist gem. § 97 UrhG verpflichtet, der Klägerin Schadenersatz zu leisten, da sie die Rechte der Klägerin zumindest fahrlässig verletzte. Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz bemisst sich in der Höhe nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, wonach eine Vergütung beansprucht werden kann, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (BGH GRUR 1990, 1008). Dass für den streitgegenständlichen Titel eine Lizenzgebühr von 150,- € hätte verlangt werden können, ist nicht substantiiert bestritten.

Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ergibt sich aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB. Die Klägerin nahm anwaltliche Hilfe zum Zweck der Abmahnung in Anspruch. Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung war gem. § 97 UrhG berechtigt. Die Be­rechnung der außergerichtlichen Kosten erfolgte mit Schreiben vom 29.11.2007 (Anla­ge 15 zur Klageschrift). Die Klägerin ist nicht darauf beschränkt, einen Freistellungsan spruch geltend zu machen, denn in den Fällen, in denen sich der zur Freistellung ver­pflichtete ernstlich und endgültig weigert. die Freistellung vorzunehmen, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen unmittelbaren Zahlungsanspruch um (vgl. BGH NJW 2004, 1868). Die Zahlung wurde vorliegend durch die Beklagte ernstlich und end­gültig verweigert.

Der Berechnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 10.000,- € ist nicht zu be­anstanden (vgl. LG Köln, Urt. V. 18.07.2007, Az.: 28 O 480/06, MMR 2008, 126, 128).

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Zu einem vor Rechtshängig­keit liegenden Verzugeintritt wurde nicht ausreichend vorgetragen. Keinesfalls führte eine einseitige Fristsetzung bereits zum Verzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung war verhält­nismäßig gering und hat keine besonderen Kosten verursacht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.






AG Frankfurt am Main:
Urteil v. 04.02.2009
Az: 29 C 549/08-81


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