Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 8. Januar 1998
Aktenzeichen: 7 Ta 372/97

(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 08.01.1998, Az.: 7 Ta 372/97)

Anwaltsgebühren entstehen erst, wenn der Anwalt eine denGebührentatbestand auslösende Tätigkeit entwickelt hat. Die bloße Beauftragung des erstinstanzlichen Anwalts für die Berufungsinstanz zur Abwehr der gegnerischen Berufung reicht nicht aus.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Krefeld vom 04.12.1996 abgeändert, soweit das Arbeitsgericht an dem Kläger zu erstattenden Kosten mehr als 120,75 DM nebst 4% Zinsen aus diesem Betrag ab dem 12.08.1996 festgesetzt hat. Wegen des Mehrbetrages wird der Antrag des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 7/9, der Beklagte zu 2/9; die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger in vollem Umfang zu tragen.

Beschwerdewert: 422,40 DM.

Gründe

A.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 15.05.1996 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts mit einem beim Landesarbeitsgericht am 13.06.1996 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese Berufung hat er mit einem am 15.07.1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz wieder zurückgenommen, nachdem zuvor sein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Beschluß des Landesarbeitsgerichts vom 12.07.1996 zurückgewiesen worden war. Der Rücknahmeschriftsatz ist dem Kläger z. Hd. seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 17.07.1996 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 18.07.1996 haben sich diese Prozeßbevollmächtigten erstmalig beim Landesarbeitsgericht gemeldet, und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen, was durch Beschluß des Landesarbeitsgerichts vom 30.07.1996 erfolgt ist.

Auf den Antrag des Klägers hat der Rechtspfleger gegen den Beklagten an zu erstattenden Kosten des Berufungsrechtsstreits einen Betrag von 543,15 DM (13/20-Gebühr nach dem Hauptsachewert, Postpauschale, Mehrwertsteuer) nebst Zinsen festgesetzt.

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluß hat der Beklagte Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, dem Kläger stünde lediglich eine volle Gebühr nach dem Kostenstreitwert zu. Rechtspfleger und Richter des Arbeitsgerichts haben nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

B.

Die Erinnerung gilt nach Nichtabhilfe durch Rechtspfleger und Richter des Arbeitsgerichts und Vorlage der Akten an das Landesarbeitsgericht als Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts (§§ 21 Nr. 1; 11 Abs. 1, 2 RPflG).

Der Beklagte greift den Beschluß, recht gesehen, nur insoweit an, als das Arbeitsgericht an Kosten mehr festgesetzt hat als eine volle (13/10-)Gebühr nach dem Kostenstreitwert ( Postpauschale, Mehrwertsteuer und entsprechende Zinsen).

Die vom Kläger verlangte 13/20-Gebühr nach § 32 Abs. 1 BRAGO konnte nicht zugesprochen werden.

Anwaltsgebühren entstehen erst, wenn der Anwalt eine den Gebührentatbestand auslösende Tätigkeit entwickelt hat; die bloße Anwaltsbeauftragung reicht nicht aus (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, BRAGO, 13. Aufl., § 16 Rdn. 1; Riedel/Sußbauer-Fraunholz, BRAGO, 7. Aufl., § 16 Rdn. 1, § 1 Rdn. 10).

Hier hat der Kläger nicht vorgetragen, daß der Anwalt vor der ihm bekanntgegebenen Rücknahme der gegnerischen Berufung eine für das Berufungsverfahren gebührenrelevante Tätigkeit vorgenommen hat. Vorgetragen ist vielmehr in allen Schriftsätzen nur, daß eine Beauftragung des Anwalts für das Berufungsverfahren erfolgt ist, was, wie gesagt, nicht ausreicht. Die Entgegennahme und Weiterleitung der Berufungsschrift und des Beschlusses, mit dem der Antrag des Beklagten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen worden war, durch den erstinstanzlichen Anwalt gehören noch zur Tätigkeit im ersten Rechtszug (§ 37 Nr. 7 BRAGO, Göttlich/ Mümmler, BRAGO, 18. Aufl., Rechtszug , Ziff. 2.13). Aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen (OLG Saarbrücken NJW 1966, 2066; OLG Bremen JurBüro 1971, 152; OLG Düsseldorf NJW 1974, 245) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dort hatte der Anwalt des Berufungsbeklagten jeweils vor Rücknahme der Berufung Schriftsätze (Anwaltsbestellung und Ankündigung des Zurückweisungsantrags) eingereicht gehabt.

Es bleibt nach alledem eine Festsetzung von 120,75 DM (13/10-Gebühr nach einem Wert von 543,15 DM i. H. v. 65,-- DM; 40,-- DM Postpauschale und 15,75 DM anteilige Mehrwertsteuer) nebst Zinsen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

gez.: Dr. Rummel






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 08.01.1998
Az: 7 Ta 372/97


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